Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz, vertreibt Aluminiumprofile zum Bau von Gestellen, Tischen, Werkbänken, Messeständen und dergleichen. Für sie wurde die Wortbildmarke "K***" mit der Priorität 1. März 1986 für die Warenklasse 6 (Konstruktionselemente aus Metall) am 22. September 1986 international registiert, wobei der Schutz unter anderem auch für Österreich in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte wurde am 2. Oktober 1986 mit der Firma "K*** System-Technik Gesellschaft m.b.H." zu HRB 977 des Erstgerichtes registriert. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem der Handel mit technischen Produkten, insbesondere mit K***-Profil-Systemen. Die Beklagte bezog zunächst die Markenartikel der Klägerin. Nach Abbruch der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen änderte die Beklagte ihre Firma und den Unternehmensgegenstand: Auf Grund der Registereintragung vom 12. Jänner 1987 lautet die Firma der Beklagten nunmehr "K.A.N."
System-Technik Gesellschaft m.b.H.; Unternehmensgegenstand ist jetzt der Handel mit technischen Produkten, insbesondere mit Aluminium-Profil-Systemen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihre Firma derart zu ändern, daß jede gänzliche oder teilweise Bezugnahme auf das Wort "K***" entfällt, und dabei insbesondere die Buchstabenfolge "K.A.N." zu entfernen. Ing. Wolfgang S*** sei daran interessiert gewesen, die Produkte der Klägerin in Österreich zu verkaufen, und habe auch eine Anzahl davon bestellt. Da er den Kaufpreis nicht gezahlt habe, habe die Klägerin mit dem Fernschreiben vom 23. September 1982 - 2 Tage vor dem Einreichen des Registrierungsgesuches - festgehalten, daß sie ihren Namen für eine Firmengründung in Österreich nicht zur Verfügung stelle; dennoch sei das Gesuch um Eintragung der Beklagten in das Handelsregister überreicht worden. Nachdem die Klägerin von der Registrierung erfahren habe, habe sie von der Beklagten die Entfernung des Wortes "K***" aus deren Firma verlangt; die Beklagte habe dem nur teilweise entsprochen. Durch die Beibehaltung der Buchstabenfolge "K.A.N." als Firmenbestandteil werde die Klägerin in ihren Rechten, insbesondere nach § 9 UWG, § 52 MschG, § 37 Abs 2 HGB und § 43 ABGB, beeinträchtigt. Angesichts der Tatsache, daß der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ehemals der Handel mit K***-Profil-Systemen gewesen sei, würden die beteiligten Verkehrskreise aus der Buchstabenfolge "K.A.N." in der Firma der Beklagten auf ein enges wirtschaftliches Naheverhältnis der Streitteile schließen; dies habe die Beklagte auch beabsichtigt. Entgegen dem anläßlich der Firmenänderung erstatteten (zweiten) Gutachten der Oberösterreichischen Handelskammer sei dieser Beisatz keine Phantasiebezeichnung; die Buchstabenfolge "K.A.N." lasse sich auch nicht aus dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ableiten. Der beanstandete Firmenbestandteil seiDie Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihre Firma derart zu ändern, daß jede gänzliche oder teilweise Bezugnahme auf das Wort "K***" entfällt, und dabei insbesondere die Buchstabenfolge "K.A.N." zu entfernen. Ing. Wolfgang S*** sei daran interessiert gewesen, die Produkte der Klägerin in Österreich zu verkaufen, und habe auch eine Anzahl davon bestellt. Da er den Kaufpreis nicht gezahlt habe, habe die Klägerin mit dem Fernschreiben vom 23. September 1982 - 2 Tage vor dem Einreichen des Registrierungsgesuches - festgehalten, daß sie ihren Namen für eine Firmengründung in Österreich nicht zur Verfügung stelle; dennoch sei das Gesuch um Eintragung der Beklagten in das Handelsregister überreicht worden. Nachdem die Klägerin von der Registrierung erfahren habe, habe sie von der Beklagten die Entfernung des Wortes "K***" aus deren Firma verlangt; die Beklagte habe dem nur teilweise entsprochen. Durch die Beibehaltung der Buchstabenfolge "K.A.N." als Firmenbestandteil werde die Klägerin in ihren Rechten, insbesondere nach Paragraph 9, UWG, Paragraph 52, MschG, Paragraph 37, Absatz 2, HGB und Paragraph 43, ABGB, beeinträchtigt. Angesichts der Tatsache, daß der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ehemals der Handel mit K***-Profil-Systemen gewesen sei, würden die beteiligten Verkehrskreise aus der Buchstabenfolge "K.A.N." in der Firma der Beklagten auf ein enges wirtschaftliches Naheverhältnis der Streitteile schließen; dies habe die Beklagte auch beabsichtigt. Entgegen dem anläßlich der Firmenänderung erstatteten (zweiten) Gutachten der Oberösterreichischen Handelskammer sei dieser Beisatz keine Phantasiebezeichnung; die Buchstabenfolge "K.A.N." lasse sich auch nicht aus dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ableiten. Der beanstandete Firmenbestandteil sei
dem - älteren - Kennzeichen der Klägerin "K***" verwechselbar ähnlich.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die beanstandete Buchstabenfolge sei die Abkürzung für die Bezeichnung "Konstruktions-Aluminium-Normelemente" und ergebe sich somit aus dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten. Dieser Zusatz zu ihrer Firma sei nicht geeignet, irgendwelche Verwechslungen zwischen der Beklagten und dem Unternehmen der Klägerin herbeizuführen; die Beklagte habe damit, auch keine Nahebeziehung zur Klägerin vortäuschen wollen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Anspruch nach § 37 Abs 2 HGB sei gemäß § 30 Abs 1 HGB auf solche Firmen beschränkt, die an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehen und in das Handelsregister eingetragen sind. § 43 ABGB schütze zwar auch den unbefugten Gebrauch eines Handelsnamens; die Beklagte habe aber nicht den (vollständigen) Handelsnamen der Klägerin gebraucht. Daher könnte nur ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 und § 9 Abs 3 UWG in Betracht kommen; die dafür geforderte Gefahr von Verwechslungen liege jedoch nicht vor.Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Anspruch nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB sei gemäß Paragraph 30, Absatz eins, HGB auf solche Firmen beschränkt, die an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehen und in das Handelsregister eingetragen sind. Paragraph 43, ABGB schütze zwar auch den unbefugten Gebrauch eines Handelsnamens; die Beklagte habe aber nicht den (vollständigen) Handelsnamen der Klägerin gebraucht. Daher könnte nur ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Betracht kommen; die dafür geforderte Gefahr von Verwechslungen liege jedoch nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, jedoch nicht S 300.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Das prioritätsältere Kennzeichen der Klägerin und der Firmenbestandteil der Beklagten seien im Wortklang verwechselbar ähnlich. Die Abkürzungspunkte führten nicht generell dazu, daß die einzelnen Buchstaben dieses Firmenbestandteils getrennt ausgesprochen würden. Verwechslungsgefahr sei unter Umständen schon allein bei gleichem Wortanfang oder gleichem Wortende anzunehmen. Da die Beklagte ursprünglich zum Zweck des Vertriebes von K***-Profil-Systemen gegründet worden sei und deshalb das Zeichen K*** als Firmenbestandteil aufgewiesen habe, sei aber auch die Gefahr von Verwechslungen nach dem Wortsinn gegeben. Das Begehren der Klägerin auf Änderung des Registerstandes sei berechtigt, weil die Firma der Beklagten gegen § 9 UWG verstoße. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zwar nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene - Revision der Beklagten dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, jedoch nicht S 300.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Das prioritätsältere Kennzeichen der Klägerin und der Firmenbestandteil der Beklagten seien im Wortklang verwechselbar ähnlich. Die Abkürzungspunkte führten nicht generell dazu, daß die einzelnen Buchstaben dieses Firmenbestandteils getrennt ausgesprochen würden. Verwechslungsgefahr sei unter Umständen schon allein bei gleichem Wortanfang oder gleichem Wortende anzunehmen. Da die Beklagte ursprünglich zum Zweck des Vertriebes von K***-Profil-Systemen gegründet worden sei und deshalb das Zeichen K*** als Firmenbestandteil aufgewiesen habe, sei aber auch die Gefahr von Verwechslungen nach dem Wortsinn gegeben. Das Begehren der Klägerin auf Änderung des Registerstandes sei berechtigt, weil die Firma der Beklagten gegen Paragraph 9, UWG verstoße. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zwar nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene - Revision der Beklagten dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.