Rechtssatz RS0079444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079444
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Abgekürzte Unternehmensbezeichnungen oder Warenbezeichnungen werden im Geschäftsverkehr üblicherweise ohne Abkürzungspunkte geschrieben, so daß gerade diesen Punkten bei Wahrnehmung des beanstandeten Zeichens ein besonderer Auffälligkeitswert zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079444
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00015_8800000_002