II. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.römisch zwei. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht ist entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht von den - ungerügt gebliebenen - Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen; vielmehr hat es diese Feststellungen nur - zulässigerweise (ÖBl 1980, 40; MR 1987, 63 uva) - ergänzt. Ein Gegensatz zwischen diesen zusätzlichen Feststellungen und dem Sachverhalt, den das Erstgericht als bescheinigt angesehen hat, besteht nicht. Die - als Ergebnis eines Verfahrensmangels, nämlich fehlender Beweiswürdigung, gerügte - Feststellung des Berufungsgerichtes, daß Robert K***** die im Prospekt der Beklagten abgedruckten Lichtbilder zu einer Zeit gemacht habe, zu der das Entgelt für die Fotos bereits abgerechnet war, hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie die - unbekämpfte - Feststellung des Erstrichters, es sei nicht bescheinigt, daß Robert K***** von der Klägerin bezahlte Fotos zurückbehalten (und für die Beklagte verwendet) habe. Auf die Frage, ob der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Beilagen B und C eine ausreichende Begründung für die angegriffene Feststellung des Rekursgerichtes bildet, kommt es nicht an, weil in keinem Fall davon ausgegangen werden kann, daß die von der Beklagten verwendeten Fotos auf Kosten der Klägerin hergestellt worden waren.
Auch die Feststellung, daß die Klägerin für diejenigen Öfen, die im Prospekt der Beklagten zu sehen sind, nur die Bausätze, nicht aber die Entwürfe geliefert hat, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin in manchen Fällen auch selbst die Errichtung der Öfen übernommen hat.
Geht man aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ist ein Ausnützen fremder Leistung durch die Beklagte zu verneinen:
Zwar trifft es zu, daß gegen die guten Sitten verstößt, wer ein fremdes Werbemittel, insbesondere einen Prospekt oder Teile davon, durch fotomechanische Vervielfältigung bewußt übernimmt, um die Vorteile dieser Werbung auf Kosten seines Mitbewerbers für sich auszunützen (ÖBl 1982, 16; ÖBl 1983, 75); davon kann aber hier entgegen der Meinung des Erstgerichtes keine Rede sein, hat doch die Beklagte keinen Werbeprospekt der Klägerin (ganz oder teilweise) übernommen. Die von ihr verwendeten Bilder hat ihr Geschäftsführer - wenn auch zu einer Zeit, da er noch als Handelsvertreter für die Klägerin tätig gewesen
war - angefertigt; daß er dies auf Kosten der Klägerin getan hätte, ist nicht bescheinigt (das Rekursgericht nimmt sogar als glaubhaft gemacht an, daß Robert K***** für diese Fotos von der Klägerin tatsächlich nicht bezahlt wurde, also auf eigene Rechnung gehandelt hat).
Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes sind die in den Prospekten der Beklagten enthaltenen Öfen kein Erzeugnis der Klägerin; diese hat vielmehr nur die Bausätze geliefert, während die - auf den Bildern allein ins Auge fallende - Gestaltung der Kachelöfen von dritter Seite (von den Kunden selbst oder von Handelsvertretern) herrührt. Sind damit aber keine "Öfen der Klägerin" abgebildet worden, dann erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob das Abbilden von Produkten eines Mitbewerbers für eigene Werbezwecke gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG verstößt. Daß die Beklagte damit irreführende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse - nämlich ihre Erfahrung auf dem Gebiet des Kachelofenbaus - gemacht habe (§ 2 UWG), hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht; sie hat insbesondere auch nicht behauptet, daß die Beklagte nicht in der Lage wäre, Kachelöfen der gezeigten Art und Qualität zu liefern.Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes sind die in den Prospekten der Beklagten enthaltenen Öfen kein Erzeugnis der Klägerin; diese hat vielmehr nur die Bausätze geliefert, während die - auf den Bildern allein ins Auge fallende - Gestaltung der Kachelöfen von dritter Seite (von den Kunden selbst oder von Handelsvertretern) herrührt. Sind damit aber keine "Öfen der Klägerin" abgebildet worden, dann erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob das Abbilden von Produkten eines Mitbewerbers für eigene Werbezwecke gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG verstößt. Daß die Beklagte damit irreführende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse - nämlich ihre Erfahrung auf dem Gebiet des Kachelofenbaus - gemacht habe (Paragraph 2, UWG), hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht; sie hat insbesondere auch nicht behauptet, daß die Beklagte nicht in der Lage wäre, Kachelöfen der gezeigten Art und Qualität zu liefern.
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß Robert K***** seine Treuepflicht als ihr (ehemaliger) Handelsvertreter dadurch verletzt hätte, daß er Lichtbildaufnahmen verwendete, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit für die Klägerin leicht zugänglich waren. Wie weit in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein sittenwidriger Vertrauensbruch (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 555 f Rz 476 ff zu § 1 dUWG) vorliegen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden. Wenn nämlich - wie hier festgestellt - ein Handelsvertreter Öfen mit Zustimmung ihrer Besitzer fotografiert, für welche sein Geschäftsherr nur Bausätze geliefert, er selbst aber allein oder zusammen mit den Kunden die näheren Pläne gezeichnet hat, dann nützt er damit nicht seine Stellung als Handelsvertreter in sittenwidriger Weise aus; vielmehr fotografiert er einen Gegenstand, den er allein oder im Zusammenwirken mit den Kunden gestaltet hat.Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß Robert K***** seine Treuepflicht als ihr (ehemaliger) Handelsvertreter dadurch verletzt hätte, daß er Lichtbildaufnahmen verwendete, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit für die Klägerin leicht zugänglich waren. Wie weit in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein sittenwidriger Vertrauensbruch vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 555 f Rz 476 ff zu Paragraph eins, dUWG) vorliegen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden. Wenn nämlich - wie hier festgestellt - ein Handelsvertreter Öfen mit Zustimmung ihrer Besitzer fotografiert, für welche sein Geschäftsherr nur Bausätze geliefert, er selbst aber allein oder zusammen mit den Kunden die näheren Pläne gezeichnet hat, dann nützt er damit nicht seine Stellung als Handelsvertreter in sittenwidriger Weise aus; vielmehr fotografiert er einen Gegenstand, den er allein oder im Zusammenwirken mit den Kunden gestaltet hat.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.