Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 letzter Satz ZPO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, letzter Satz ZPO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung trifft zwar auch bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung grundsätzlich den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeangaben des Beklagten; eine Verschiebung der Beweislast tritt aber dann ein, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Entscheidend ist, ob die Umstände des konkreten Falles ausnahmsweise eine solche Überwälzung der Beweis-(Bescheinigungs-)last auf den Beklagten rechtfertigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 819 Rz 80 zu § 3 dUWG; ÖBl 1983, 42; ÖBl 1984, 97; 4 Ob 100/88; ÖBl 1992, 42; MR 1992, 78 uva). Auch über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ist diese Beweislastverschiebung unter den genannten Voraussetzungen bei sonstigen Verstößen gegen § 2 UWG für anwendbar erklärt worden (4 Ob 315/76; ÖBl 1977, 71 = SZ 50/20). Die gleichen Grundsätze wurden auch im Falle von Beweisschwierigkeiten des Klägers bei Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen angewandt (SZ 49/109; SZ 56/78).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung trifft zwar auch bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung grundsätzlich den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeangaben des Beklagten; eine Verschiebung der Beweislast tritt aber dann ein, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Entscheidend ist, ob die Umstände des konkreten Falles ausnahmsweise eine solche Überwälzung der Beweis-(Bescheinigungs-)last auf den Beklagten rechtfertigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 819 Rz 80 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1983, 42; ÖBl 1984, 97; 4 Ob 100/88; ÖBl 1992, 42; MR 1992, 78 uva). Auch über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ist diese Beweislastverschiebung unter den genannten Voraussetzungen bei sonstigen Verstößen gegen Paragraph 2, UWG für anwendbar erklärt worden (4 Ob 315/76; ÖBl 1977, 71 = SZ 50/20). Die gleichen Grundsätze wurden auch im Falle von Beweisschwierigkeiten des Klägers bei Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen angewandt (SZ 49/109; SZ 56/78).
Die Frage aber, ob die konkreten Umstände eines Einzelfalles die grundsätzlich mögliche Verschiebung der Beweislast rechtfertigen, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions(rekurs)rechts; auch kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die vorliegenden Umstände die Beweislastverschiebung gebieten, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.