Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen hat, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bewusst handelt, wessen Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz nicht so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen hat, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bewusst handelt, wessen Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz nicht so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ob ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).
Die Beklagte macht geltend, dass ihrer Rechtsauffassung - die Abdrucknahme zur Anfertigung einer Schwimmotoplastik sei keine den Hörgeräteakustikern vorbehaltene Tätigkeit - weder eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch der klare Gesetzeswortlaut entgegenstehe. Sie verweist darauf, dass die Gewerbeordnung den Tätigkeitsbereich des Hörgeräteakustikers nicht näher festlegt; das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs 1 lit b Z 28 GewO 1973) wurde durch die Gewerbeordnung 1994 zum Handwerk (§ 94 Z 33 GewO; 635 BlgNR 18. GP 88). Eine nähere Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, den Ausbildungs-, Prüfungs- und Ausübungsvorschriften zu entnehmen. Danach entfallen auf "Theorie und Praxis der Audiometrie (Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen von Hörgeräten nach Audiogramm), Otoplastiktechnik" 20 von insgesamt 120 Wochenstunden des Lehrgangs für Hörgeräteakustiker (Anlage zu § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. 1. 1976, BGBl 1976/71, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker). Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl 1995/609 bestimmt, dass das Verfahren für die Abnahme von Ohrabdrucken Gegenstand sowohl der theoretischen als auch der praktischen Prüfung zu sein hat. Nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. 1. 1976, BGBl 1976/72, muss die Betriebsstätte des Hörgeräteakustikers einen Anpassraum aufweisen, der mit einem Tonaudiometer, einem Sprachaudiometer, elektrischen Messgeräten für die Prüfung von Stromquellen, einem Heißluftgerät, einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken, einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen und auch mit einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken ausgestattet sein muss.Die Beklagte macht geltend, dass ihrer Rechtsauffassung - die Abdrucknahme zur Anfertigung einer Schwimmotoplastik sei keine den Hörgeräteakustikern vorbehaltene Tätigkeit - weder eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch der klare Gesetzeswortlaut entgegenstehe. Sie verweist darauf, dass die Gewerbeordnung den Tätigkeitsbereich des Hörgeräteakustikers nicht näher festlegt; das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 28, GewO 1973) wurde durch die Gewerbeordnung 1994 zum Handwerk (Paragraph 94, Ziffer 33, GewO; 635 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 88). Eine nähere Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, den Ausbildungs-, Prüfungs- und Ausübungsvorschriften zu entnehmen. Danach entfallen auf "Theorie und Praxis der Audiometrie (Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen von Hörgeräten nach Audiogramm), Otoplastiktechnik" 20 von insgesamt 120 Wochenstunden des Lehrgangs für Hörgeräteakustiker (Anlage zu Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. 1. 1976, BGBl 1976/71, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker). Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker auf Grund der Paragraphen 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl 1995/609 bestimmt, dass das Verfahren für die Abnahme von Ohrabdrucken Gegenstand sowohl der theoretischen als auch der praktischen Prüfung zu sein hat. Nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. 1. 1976, BGBl 1976/72, muss die Betriebsstätte des Hörgeräteakustikers einen Anpassraum aufweisen, der mit einem Tonaudiometer, einem Sprachaudiometer, elektrischen Messgeräten für die Prüfung von Stromquellen, einem Heißluftgerät, einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken, einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen und auch mit einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken ausgestattet sein muss.
Die Ausbildungsvorschriften sind, ebenso wie die Ausübungsvorschriften, eine jener Quellen, die bei der Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung berücksichtigt werden können. In erster Linie maßgebend sind der Wortlaut des Gewerbescheins und bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).Die Ausbildungsvorschriften sind, ebenso wie die Ausübungsvorschriften, eine jener Quellen, die bei der Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung berücksichtigt werden können. In erster Linie maßgebend sind der Wortlaut des Gewerbescheins und bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).
Der Inhalt der Gewerbeberechtigung eines Hörgeräteakustikers ist im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als danach zu beurteilen ist, ob das Abnehmen von Ohrabdrucken eine Kerntätigkeit dieses Gewerbes und damit den Hörgeräteakustikern vorbehalten ist. Nach § 31 Abs 1 GewO 1994 sind nämlich einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeit gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Demnach bleiben alle Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeit integrierender Bestandteil eines an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes sind, diesem Gewerbe vorbehalten (ÖBl 1981, 100 - Türen- und Fensterfachwerkstätte mwN). Unter den Anwendungsbereich des § 31 Abs 1 GewO fallen vor allem Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis der menschlichen Fertigkeit, also zB durch einen Automaten, ausgeübt werden (395 BlgNR 13. GP 132; s auch Kinscher/Sedlak, Die Gewerbeordnung6 Anm 1 zu § 31).Der Inhalt der Gewerbeberechtigung eines Hörgeräteakustikers ist im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als danach zu beurteilen ist, ob das Abnehmen von Ohrabdrucken eine Kerntätigkeit dieses Gewerbes und damit den Hörgeräteakustikern vorbehalten ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 sind nämlich einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeit gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Demnach bleiben alle Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeit integrierender Bestandteil eines an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes sind, diesem Gewerbe vorbehalten (ÖBl 1981, 100 - Türen- und Fensterfachwerkstätte mwN). Unter den Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz eins, GewO fallen vor allem Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis der menschlichen Fertigkeit, also zB durch einen Automaten, ausgeübt werden (395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 132; s auch Kinscher/Sedlak, Die Gewerbeordnung6 Anmerkung 1 zu Paragraph 31,).
Nach der Absicht des historischen Gesetzgebers sollten demnach nur solche Teiltätigkeiten eines handwerksmäßigen Gewerbes als freie Gewerbe ausgeübt werden können, die keinerlei spezifische Fachkenntnisse des betreffenden Gewerbes voraussetzten. Das trifft für die Abnahme von Ohrabdrucken für die Anfertigung von Schwimmotoplastiken nicht zu: Wer einen Ohrabdruck - und sei es auch nur bis zu einer Tiefe von 0,5 cm des durchschnittlich 2,5 cm langen äußeren Gehörgangs - abnimmt, muss über medizinische, anatomische und physiologische Kenntnisse und über entsprechende technische Fähigkeiten verfügen, wie sie einem Hörgeräteakustiker in seiner Ausbildung vermittelt werden. Die Abnahme eines Ohrabdrucks ist ein integrierender Bestandteil dieses Gewerbes, ist es doch Aufgabe des Hörgeräteakustikers, das Hörgerät den individuellen Bedürfnissen des Kunden anzupassen. Dazu gehört - naturgemäß - auch das Anpassen der äußeren Form des Hörgeräts an das Ohr des Kunden, was wiederum voraussetzt, dass ein Ohrabdruck abgenommen wird. Die Abnahme von Ohrabdrucken ist daher eine Tätigkeit, die der Hörgeräteakustiker vornehmen muss und auf die demnach sowohl in den Ausbildungs- und Prüfungs- als auch in den Ausübungsvorschriften Bedacht genommen wird.
Daraus folgt im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine Kerntätigkeit dieses Gewerbes handelt, die nicht unter § 31 Abs 1 GewO fällt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten kann nicht mit gutem Grund vertreten werden, weil sie sowohl der Rechtsprechung zu § 31 GewO als auch der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers widerspricht, wie sie sich aus den Materialien ergibt. Dass auch die Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker diese Auffassung vertritt, ist bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend.Daraus folgt im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine Kerntätigkeit dieses Gewerbes handelt, die nicht unter Paragraph 31, Absatz eins, GewO fällt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten kann nicht mit gutem Grund vertreten werden, weil sie sowohl der Rechtsprechung zu Paragraph 31, GewO als auch der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers widerspricht, wie sie sich aus den Materialien ergibt. Dass auch die Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker diese Auffassung vertritt, ist bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 35 GewO berufen. Danach ist sie als Händler zwar berechtigt, Waren auf Bestellung durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen und zu diesem Zweck Maß zu nehmen; die Abnahme eines Ohrabdrucks ist aber kein bloßes Maßnehmen. Sie setzt - wie oben ausgeführt - besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, weil sie mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Kunden verbunden ist. Die Auffassung, dass die Abnahme von Ohrabdrucken durch § 35 GewO gedeckt wäre, kann demnach schon deshalb nicht mit gutem Grund vertreten werden, weil die Abnahme eines Ohrabdrucks kein Maßnehmen im Sinne dieser Bestimmung ist.Die Beklagte kann sich auch nicht auf Paragraph 35, GewO berufen. Danach ist sie als Händler zwar berechtigt, Waren auf Bestellung durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen und zu diesem Zweck Maß zu nehmen; die Abnahme eines Ohrabdrucks ist aber kein bloßes Maßnehmen. Sie setzt - wie oben ausgeführt - besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, weil sie mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Kunden verbunden ist. Die Auffassung, dass die Abnahme von Ohrabdrucken durch Paragraph 35, GewO gedeckt wäre, kann demnach schon deshalb nicht mit gutem Grund vertreten werden, weil die Abnahme eines Ohrabdrucks kein Maßnehmen im Sinne dieser Bestimmung ist.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.