Rechtssatz RS0061291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061291
Geschäftszahl
4Ob338/80; 4Ob150/00p
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Unter einfachen Tätigkeiten können schon nach dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Sinn dieser Bestimmung nur solche einfache Tätigkeiten verstanden werden, zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, wie sie regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung vermittelt werden, nicht notwendig sind. Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an eine Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 338/80
Beisatz: Türenfachwerkstätte und Fensterfachwerkstätte. (T1) Veröff: ÖBl 1981,100
- 4 Ob 150/00p
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 150/00p
Auch; nur: Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an eine Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061291
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00338_8000000_001