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Entscheidung 4 Ob 150/03t×

Entscheidung 4 Ob 150/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob150/03t

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Heinrich H*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 2 R 250/02b-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtssicherheit und Rechtseinheit gefährde. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, an die Feststellungen des ersten Rechtsgangs gebunden zu sein. Das Erstgericht hätte im zweiten Rechtsgang Beweise aufnehmen und ergänzende Feststellungen treffen müssen.

Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, einer „neuerlich auf Wettbewerbs- oder Treuwidrigkeit gestützten Behandlung stehe der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen", unvertretbar ist. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Feststellungsbegehren gesondert zu prüfen ist, auch wenn es aus demselben Sachverhalt abgeleitet wird wie das Leistungsbegehren. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird dadurch aber dennoch nicht begründet:

Mit der Entscheidung vom 29. Jänner 2002, 4 Ob 274/01z, hat der erkennende Senat den Ausspruch des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren als nichtig aufgehoben, weil das Erstgericht im ersten Rechtsgang nur über das Leistungs- und nicht auch über das Feststellungsbegehren entschieden hatte; gleichzeitig wurde der Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des Leistungsbegehrens nicht Folge gegeben. Damit war über das Leistungsbegehren rechtskräftig entschieden; über das damit verbundene Feststellungsbegehren war vom Erstgericht zu verhandeln und zu entscheiden. Dabei war das Erstgericht nicht gehindert, die bisherigen Verfahrensergebnisse zu verwenden. Hätte die Klägerin neues, für die Entscheidung erhebliches Vorbringen erstattet und die Aufnahme weiterer Beweise beantragt, so wäre das Verfahren zu ergänzen gewesen.

Die Klägerin hat sich aber darauf beschränkt, das festgestellte Verhalten des Beklagten im Sinne ihres Prozessstandpunkts zu interpretieren und auf die Ergebnisse des im ersten Rechtsgang durchgeführten Beweisverfahrens zu verweisen. Damit war auch für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der im ersten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt maßgebend. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den von der Klägerin behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint; ein solcher, vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens bildet im Übrigen keinen Mangel des Berufungsverfahrens und kann daher in der Revision nicht gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN).

Anmerkung

E70246 4Ob150.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00150.03T.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0040OB00150_03T0000_000