Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ein gleichgelagerter Sachverhalt bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war; er ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß der Werbende nicht zur Vollständigkeit verpflichtet ist; er braucht solche Umstände nicht mitzuteilen, die beim Käufer möglicherweise Bedenken oder Vorurteile gegen die Ware auslösen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz 47; ÖBl 1981,21; ÖBl 1985,101; WBl 1990,82; WBl 1993,164).Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß der Werbende nicht zur Vollständigkeit verpflichtet ist; er braucht solche Umstände nicht mitzuteilen, die beim Käufer möglicherweise Bedenken oder Vorurteile gegen die Ware auslösen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph 3, dUWG Rz 47; ÖBl 1981,21; ÖBl 1985,101; WBl 1990,82; WBl 1993,164).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn für den Werbenden eine
Aufklärungspflicht besteht und infolgedessen im Verschweigen einer
Tatsache eine irreführende Angabe liegt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz
48; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; ÖBl 1980, 73 ua). Eine
Pflicht zur Aufklärung besteht ua dann, wenn durch das Verschweigen
wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird
(Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 a; ÖBl 1982, 126; ÖBl 185, 71; ÖBl
1985, 101; SZ 57/117; WBl 1989, 123; WBl 1990, 82).
Die Beklagte hat sich in ihrem Inserat darauf beschränkt, die
Veränderungen der Leserzahlen in absoluten Zahlen anzugeben. Wer das
Inserat betrachtet, erfährt daher nur, wieviele Leser die einzelnen
Zeitungen dazugewonnen (verloren) haben. Als größter "Gewinner"
erscheint die "Presse", hat sie doch 14.000 Leser dazugewonnen,
während die ihr nachfolgenden "Oberösterreichischen Nachrichten" und
"Vorarlberger Nachrichten" einen Gewinn von je 11.000 Lesern, die
"Neue Kronen-Zeitung" einen Gewinn von 8.000 Lesern und der
"Standard" einen Gewinn von 1.000 Lesern aufweisen.
Ob diese Zahlen tatsächliche Veränderungen ausdrücken oder, weil
innerhalb der statistischen Schwankungsbreite gelegen, nur etwas über
möglicherweise gegebene, nicht aber feststehende Zuwächse und
Verluste aussagen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung:
zu entscheiden ist hier nur noch über das Begehren der Klägerin, der
Beklagten das Werben mit Veränderungen von Leserzahlen ohne
gleichzeitige Angabe der absoluten (Gesamt-)Leserzahlen zu verbieten,
während ihr das Werben mit innerhalb der statistischen
Schwankungsbreite liegenden Daten bereits rechtskräftig verboten ist.
Das Werben mit der Veränderung der Leserzahlen ohne Angabe der
absoluten (Gesamt-)Leserzahl ist im Sinne der obigen Ausführungen
unzulässig, wenn ein irreführender Eindruck über die Größenverhältnisse auf dem österreichischen Tageszeitungsmarkt entsteht. Das muß aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - hier verneint werden:
Auch der flüchtigste Durchschnittsleser erkennt, daß sich das Inserat
mit der Veränderungen der Leserzahlen nach der Optima-Analyse 1992
befaßt. Jeder Leser, zumindest aber jeder durch das Inserat
angesprochene "Presse"-Leser, ist zumindest oberflächlich darüber
informiert, welche Tageszeitungen am meisten gelesen werden und daß
die "Presse" nicht dazu gehört. Es kann daher ausgeschlossen werden,
daß ein ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Vekehrskreise
annimmt, die Verhältnisse am Zeitungsmarkt hätten sich grundlegend
geändert, weil die "Presse" mehr Leser als (zB) die
"Oberösterreichischen Nachrichten" und die "Neue Kronen-Zeitung"
dazugewonnen habe. Die Darstellung nur der Veränderungen in den
Leserzahlen ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen
irreführenden Gesamteindruck hervorzurufen, so daß im Sinne der oben
dargelegten Rechtsprechung und Literatur keine Pflicht zur Aufklärung
besteht. Mangels einer solchen Aufklärungspflicht ist aber das
Verschweigen der absoluten (Gesamt-)Leserzahlen keine irreführende
Angabe; ein Verstoß gegen § 2 UWG liegt daher nicht vor.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidungen der
Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß der erste Punkt des Antrages
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.