Begründung:
Beide Streitteile bieten das Versenden sogenannter "E-cards" über ihre Website an. Der Beklagte ist Verfügungsberechtigter an der Domain "www.f*****.at". Auf der unter dieser Adresse betriebenen Website wird Nutzern die kostenlose Möglichkeit geboten, E-cards elektronisch an eine beliebige e-mail-Adresse zu verschicken. Es stehen dafür verschiedene Bildmotive zur Auswahl, wobei jeweils links neben dem Bild ein bestimmtes Unternehmen mit Name und Anschrift angeführt ist. Bei Auswahl eines Bildes zum Versenden wird folgender Text sichtbar: "Diese F***** wurde verschickt von Name des Versenders, e-mail-Adresse des Versenders exklusiv für Name des Empfängers. Wenn Sie auch eine F***** verschicken möchten, klicken Sie einfach auf http://f*****reecard.at/ und stellen Sie Ihre eigene Karte zusammen." Unterhalb davon befindet sich ein Feld "send-card" und folgender weiterer Text: "Um Ihre Zusammenstellung zu verschicken, klicken Sie auf den Send-Card-Knopf. Um Ihre Zusammenstellung zu verändern, klicken sie bitte auf den Zurückknopf ihres Browsers. F*****.at - ein kostenloses Internetservice!" Wird das Feld "send-card" angeklickt, erhält der Empfänger der elektronischen Post ein e-mail mit dem Betreff "Hallo - Name des Versenders hat auf der Seite F*****.at eine Karte für Sie zusammengestellt! Um die Karte anzusehen, klicken Sie einfach auf die nachstehende url:http://url. Ihre F***** bleibt 30 Tage lang gespeichert". Klickt der Empfänger auf die angegebene URL, wird die Karte samt folgendem Text angezeigt: "Diese Karte wurde angelegt von Name des Versenders (e-mail-Adresse des Versenders) exklusiv für Name des Empfängers. Um selbst eine F***** zu verschicken, klicken sie einfach aufhttp://F*****/ F***** - ein kostenloses Postcard-Service!".
Die Website des Beklagten enthält folgende Informationen (Impressum):
"F*****
Rainer T*****, Evi *****
A-***** B*****
*****
e-mail: Rainer T*****
e-mail: Evi R*****
Fotos: Copyright f*****
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin - soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung -, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, unter dem Domainnamen "www.f*****.at" eine Website zu betreiben, "ohne darauf weder Angaben, aufgrund derer die Nutzer mit diesem rasch in Verbindung treten können, insbesondere dessen Telefon- und Faxnummer, noch die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der dieser angehört, noch die Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat, in dem diese im verliehen worden ist, noch einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften noch den Zugang zu diesen, noch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen."
Der Beklagte betreibe eine Website, ohne dort die in § 5 Abs 1 ECG geregelten Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen. Dadurch verschaffe er sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Klägerin und handle wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG.Der Beklagte betreibe eine Website, ohne dort die in Paragraph 5, Absatz eins, ECG geregelten Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen. Dadurch verschaffe er sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Klägerin und handle wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er betreibe keinen Dienst der Informationsgesellschaft, auf den das ECG Anwendung finde. Davon abgesehen enthalte die Website eine Offenlegung iSd § 5 ECG. Selbst wenn der Vorwurf richtig sein sollte, wäre die behauptete Gesetzesverletzung nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Beklagten zu verbessern; es sei nicht bescheinigt, dass sich der Beklagte durch das Fehlen der aufgezählten Angaben einen Vorsprung verschafft hätte.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er betreibe keinen Dienst der Informationsgesellschaft, auf den das ECG Anwendung finde. Davon abgesehen enthalte die Website eine Offenlegung iSd Paragraph 5, ECG. Selbst wenn der Vorwurf richtig sein sollte, wäre die behauptete Gesetzesverletzung nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Beklagten zu verbessern; es sei nicht bescheinigt, dass sich der Beklagte durch das Fehlen der aufgezählten Angaben einen Vorsprung verschafft hätte.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Auf die bescheinigte Tätigkeit des Beklagten sei das ECG anzuwenden, weil er die Karten zum Versenden online zur Verfügung stelle und es nicht darauf ankomme, ob der Versender oder eine dritte Person die Kosten dafür zu zahlen habe. Dass die in den Karten genannten Unternehmen für diese Werbemöglichkeiten ein Entgelt leisteten, liege nach der allgemeinen Lebensverfahrung auf der Hand. Die in § 5 Abs 1 ECG genannten Angaben schienen auf der Website des Beklagten nicht vollständig auf, weil die im Unterlassungsgebot genannten Informationen fehlten. Dadurch liege ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern vor.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Auf die bescheinigte Tätigkeit des Beklagten sei das ECG anzuwenden, weil er die Karten zum Versenden online zur Verfügung stelle und es nicht darauf ankomme, ob der Versender oder eine dritte Person die Kosten dafür zu zahlen habe. Dass die in den Karten genannten Unternehmen für diese Werbemöglichkeiten ein Entgelt leisteten, liege nach der allgemeinen Lebensverfahrung auf der Hand. Die in Paragraph 5, Absatz eins, ECG genannten Angaben schienen auf der Website des Beklagten nicht vollständig auf, weil die im Unterlassungsgebot genannten Informationen fehlten. Dadurch liege ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und untersagte dem Beklagten - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses -, im geschäftlichen Verkehr Ansichtskarten zu Werbezwecken ohne die erforderlichen gewerblichen Bewilligungen online oder offline, insbesondere unter www.f*****.at, zu erstellen und zu verbreiten; im Übrigen wies es den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Gewerbeanmeldung bei einem Anmeldungsgewerbe gegen § 1 UWG verstoße, zulässig sei. Zum noch streitverfangenen Teil des Begehrens führte es aus, gem § 3 Z 1 ECG sei ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst. Nach den Gesetzesmaterialien werfe der Ausdruck "in der Regel gegen Entgelt" einige Verständnisfragen auf. Es sei nicht geboten, dass die Dienste von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website könne beispielsweise ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. Im Anlassfall dürfe nicht übersehen werden, dass der Beklagte seine Leistungen den Nutzern unentgeltlich zur Verfügung stelle und keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass der Beklagte für diese Tätigkeiten von dritter Seite entlohnt werde. Die für die Grundlagen des Unterlassungsanspruches behauptungspflichtige Klägerin hätte bereits im erstgerichtlichen Verfahren Behauptungen vortragen müssen, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass die Gesetzesauslegung des Beklagten durch das Gesetz nicht gedeckt sei, sodass ihm der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar wäre. Solches sei nicht geschehen. Die vom Beklagten entfaltete Tätigkeit erfülle nicht zweifelsfrei den Tatbestand der Entgeltlichkeit iSd § 3 Z 1 ECG. Vom einem klaren Gesetzeswortlaut könne keine Rede sein, zumal der Gesetzgeber selbst einräume, die Formulierung werfe Verständnisfragen auf. Höchstgerichtliche Judikatur dazu liege nicht vor. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tätigkeit des Beklagten insgesamt als Dienst der Informationsgesellschaft und der Beklagte sohin als Diensteanbieter zu beurteilen sei und gegen § 5 ECG verstoße, bedürfe es nicht, weil ihm ein solcher Verstoß in subjektiver Hinsicht nicht anzulasten sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und untersagte dem Beklagten - insoweit in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses -, im geschäftlichen Verkehr Ansichtskarten zu Werbezwecken ohne die erforderlichen gewerblichen Bewilligungen online oder offline, insbesondere unter www.f*****.at, zu erstellen und zu verbreiten; im Übrigen wies es den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Gewerbeanmeldung bei einem Anmeldungsgewerbe gegen Paragraph eins, UWG verstoße, zulässig sei. Zum noch streitverfangenen Teil des Begehrens führte es aus, gem Paragraph 3, Ziffer eins, ECG sei ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst. Nach den Gesetzesmaterialien werfe der Ausdruck "in der Regel gegen Entgelt" einige Verständnisfragen auf. Es sei nicht geboten, dass die Dienste von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website könne beispielsweise ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. Im Anlassfall dürfe nicht übersehen werden, dass der Beklagte seine Leistungen den Nutzern unentgeltlich zur Verfügung stelle und keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass der Beklagte für diese Tätigkeiten von dritter Seite entlohnt werde. Die für die Grundlagen des Unterlassungsanspruches behauptungspflichtige Klägerin hätte bereits im erstgerichtlichen Verfahren Behauptungen vortragen müssen, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass die Gesetzesauslegung des Beklagten durch das Gesetz nicht gedeckt sei, sodass ihm der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar wäre. Solches sei nicht geschehen. Die vom Beklagten entfaltete Tätigkeit erfülle nicht zweifelsfrei den Tatbestand der Entgeltlichkeit iSd Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Vom einem klaren Gesetzeswortlaut könne keine Rede sein, zumal der Gesetzgeber selbst einräume, die Formulierung werfe Verständnisfragen auf. Höchstgerichtliche Judikatur dazu liege nicht vor. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tätigkeit des Beklagten insgesamt als Dienst der Informationsgesellschaft und der Beklagte sohin als Diensteanbieter zu beurteilen sei und gegen Paragraph 5, ECG verstoße, bedürfe es nicht, weil ihm ein solcher Verstoß in subjektiver Hinsicht nicht anzulasten sei.