Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) war vom 2.11.1976 bis 3.9.1982 im Installationsunternehmen der beklagten und wiverklagenden Partei (im folgenden: beklagte Partei) als Außendienstmitarbeiter angestellt. Er hat dieses Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet.
Mit der Behauptung, daß seine Austrittserklärung deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil die beklagte Partei wesentliche Punkte des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht zugehalten habe, begehrte der Kläger in seiner am 20.10.1982 zu 2 Cr 330/82 des Erstgerichtes überreichten Klage (ua) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 407.911,77 sA an restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Abfertigung sowie Spesen- und Mietwagenersatz.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zu Unrecht ausgetreten; er habe seinen Arbeitsplatz nur deshalb verlassen, weil er von der beklagten Partei wegen verschiedener Kundenbeschwerden sowie wegen starken Auftragsrückganges zur Rede gestellt worden sei. Der neklagten Partei stehe wegen mangelnder Abwicklung und Beaufsichtigung von Baustellen durch den Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes eine Gegenforderung von mindestens S 150.000,- zu, welche zur Aufrechnung eingewendet werde. Das Gehalt des Kläger habe 18 % des alljährlich errechneten Rohaufschlages - also des Erlöses der durchgeführten und abgerechneten Aufträge (ohne Umsatzsteuer) abzüglich der der beklagten Partei entstandenen Kosten - betragen; damit sollten alle Leistungen des Klägers im Betrieb der beklagten Partei abgedeckt sein. Danach habe der Kläger von der beklagten Partei nichts mehr zu fordern; er schulde ihr vielmehr aus diesem Titel noch S 67.213,28.
In ihrer am 18.11.1982 zu 2 Cr 363/82 überreichten und vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 2 Cr 330/82 verbundenen Widerklage nahm die beklagte Partei den Kläger auf Zahlung von S 96.685,66 sA in Anspruch. Der Kläger habe von ihr verschiedenes Installationsmaterial bezogen, welches ihm am 21.9.1982 mit dem eingeklagten Betrag in Rechnung gestellt worden sei.
Der Kläger hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der ihm von der beklagten Partei in Rechnung gestellte Preis sei weder angemessen, noch entspreche er den getroffenen Vereinbarungen. Das Personal der beklagten Partei habe solches Material auch schon früher immer zum Selbstkostenpreis erhalten.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 287.895,90 sA und wies das Mehrbegehren des Klägers sowie das Begehren der Widerklage ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei der Kläger wegen ungerechtfertigter Schmälerung seines Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) zu Recht ausgetreten; er habe daher gemäß den §§ 23, 29 AngG und § 9 UrlG Anspruch auf restliches Gehalt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abfertigung, Weihnachtsremuneration und Spesenersatz in der Höhe des zugesprochenen Betrages. Das Begehren der Widerklage sei abzuweisen gewesen, weil mangels einer Einigung der Parteien über einen bestimmten oder doch bestimmbaren Preis kein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 287.895,90 sA und wies das Mehrbegehren des Klägers sowie das Begehren der Widerklage ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei der Kläger wegen ungerechtfertigter Schmälerung seines Entgelts (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) zu Recht ausgetreten; er habe daher gemäß den Paragraphen 23, 29, AngG und Paragraph 9, UrlG Anspruch auf restliches Gehalt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abfertigung, Weihnachtsremuneration und Spesenersatz in der Höhe des zugesprochenen Betrages. Das Begehren der Widerklage sei abzuweisen gewesen, weil mangels einer Einigung der Parteien über einen bestimmten oder doch bestimmbaren Preis kein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde von beiden Parteien mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die einzelnen Ansprüche des Klägers - ausgenommen die Abfertigung - der Höhe nach außer Streit, ebenso die der Berechnung der Abfertigung zugrunde zu legende monatliche Durchschnittsprovision.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Forderung des Klägers mit S 310.785,78 brutto sA zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe; es erkannte daher die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 310.785,78 brutto sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 97.125,99 sA ab. Auch die Widerklage hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht verurteilte den Kläger zur Zahlung von S 82.182,- sA und wies das Mehrbegehren von S 14.503,66 sA ab. Nach Neudurchführung der Verhandlung (§ 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG) nahm das Berufungsgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Forderung des Klägers mit S 310.785,78 brutto sA zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe; es erkannte daher die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 310.785,78 brutto sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 97.125,99 sA ab. Auch die Widerklage hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht verurteilte den Kläger zur Zahlung von S 82.182,- sA und wies das Mehrbegehren von S 14.503,66 sA ab. Nach Neudurchführung der Verhandlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) nahm das Berufungsgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 19.10.1976 enthielt ua nachstehende Bestimmungen:
".....
2. Das Entgelt besteht aus einem Gehalt und einer Provision. Das Gehalt wurde mit S 8.000,- brutto 14mal jährlich vereinbart. Die Provision beträgt 10 % vom Bruttogewinn von den von Hr. Robert F*** zum Abschluß gebrachten bzw. zu bearbeitenden Objekten, zumindest jedoch S 10.000,- monatlich (Garantieprämie) unabhängig von der effektiv errechneten Provision und zwar ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Abrechnung der Provision erfolgt im Zuge der Nachkalkulation des Objektes. Diese Nachkalkulation muß von Hr. F*** kontrolliert und mit seiner Unterschrift als richtig abgerechnet bestätigt werden. Der Skontoabzug und die Mehrwertsteuer unterliegen nicht der Provision.
.....
4. Gebietsschutz: Seitens der F*** M*** wird Hr. F*** ein Gebietsschutz eingeräumt. Falls durch eine etwaige günstige Auftragslage eine ausreichende Bearbeitung durch Hr. F*** allein nicht mehr möglich ist, wird eine einvernehmliche neue Vereinbarung getroffen.
.....
6. Für alle in diesem Vertrag nicht besonders erwähnten Punkte gelten die gesetzlichen Grundlagen bzw. der gültige Kollektivvertrag. Bei Streitigkeiten ist immer das Angestelltengesetz maßgebend. Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch etwaige Ungültigkeiten einzelner Absprachen nicht berührt. Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."
In einem Gespräch am 19.8.1982 informierte die beklagte Partei den Kläger davon, daß zur Überwindung eines Auftragsrückganges ab 1.9.1982 ein zweiter Außendienstmitarbeiter eingestellt werde. Der Kläger erklärte sich damit nicht einverstanden und verwies auf den ihm in Punkt 4. des Arbeitsvertrages eingeräumten Gebietsschutz; er betonte, daß eine Teilung des Gebietes für ihn mit wesentlichen finanziellen Einbußen verbunden wäre. Trotzdem versuchte der Kläger noch, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, und erklärte sich bereit, noch einen Monat im Betrieb der beklagten Partei zu arbeiten und alle seine Geschäfte dem Nachfolger zu übergeben, dies aber nur unter der Voraussetzung, daß ihm das Gehalt für August und September 1982 weitergezahlt und auch die Frage seiner noch offenen Provisionen geregelt werde. Mit Schreiben vom 31.8.1982 erklärte der Kläger seinen Austritt, wobei er den oben angeführten Vorschlag zur einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses wiederholte. Als die beklagte Partei eine solche einvernehmliche Beendigung ablehnte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3.9.1982 endgültig seinen vorzeitigen Austritt. Die klagende Partei nahm mit Manfred B***, welchen sie neben dem Kläger als zweiten Außendienstmitarbeiter einstellen wollte, Kontakt auf; sie informierte ihn, daß er sich seinen Tätigkeitsbereich mit dem Kläger teilen müsse, und zwar so, daß er selbst das Gebiet westlich von Telfs und der Kläger das Gebiet östlich von Telfs zu betreuen hätte. Manfred B*** sah sich den Betrieb der beklagten Partei zwei Tage lang an, schied dann aber wieder aus, ohne den ihm von der beklagten Partei vorgelegten Dienstvertrag - mit dessen Inhalt er nicht einverstanden war - unterfertigt zu haben. Der Kläger lernte Manfred B*** persönlich nicht mehr kennen.
Daß der Kläger nach dem 3.9.1982 deshalb nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, weil er den auf ihn ausgeübten Druck der beklagten Partei wegen angeblicher Kundenbeschwerden und wegen des Auftragsrückganges nicht mehr ausgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Im Jahr 1982 gingen die Aufträge für das Unternehmen der beklagten Partei und damit auch dessen Umsatz zurück. Die Ursache hiefür ist nicht feststellbar; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß dieser Auftragsrückgang auf mangelnde Einsatzfreude des Klägers zurückzuführen gewesen wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Parteien in Abänderung des Punktes 2. des Arbeitsvertrages eine mündliche Vereinbarung des Inhalts abgeschlossen hätten, daß dem Kläger pro Jahr 18 % des Rohaufschlages der von ihm eingebrachten Aufträge als Entgelt zu zahlen seien, wobei in diesem Betrag der Grundlohn samt den Lohnnebenkosten, Überstunden, Überstundenzuschlägen samt Lohnnebenkosten und allfälligen Zulagen enthalten sein sollte. Der Kläger kümmerte sich "nicht besonders" um die Abrechnung seiner Bezüge; er war der Meinung, daß die ihm ausgezahlten Beträge der getroffenen Gehaltsvereinbarung entsprächen.
Für den Bau seines Eigenheimes in Telfs bezog der Kläger Installationsmaterial aus dem Betrieb des Beklagten, was von diesem nachträglich gebilligt wurde. Über den Preis dieses Materials wurde zwischen den Parteien nicht gesprochen; dem Kläger war jedoch klar, daß er dafür etwas zu zahlen habe. Es wurde auch keine Vereinbarung über eine Rückgabe allenfalls noch an der Baustelle des Klägers vorhandenen Materials getroffen.
Am 21.9.1982 stellte die beklagte Partei dem Kläger das an ihn gelieferte Installationsmaterial mit S 96.685,66 in Rechnung; dabei war das vom Kläger wieder zurückgestellte Material bereits berücksichtigt. Nicht feststellbar ist, daß "die im Jahr 1978 getroffene Vereinbarung" über die Lieferung von Material zum Selbstkostenpreis auch für die gegenständliche Lieferung gelten sollte. Im Betrieb der beklagten Partei werden von Fall zu Fall mit Mitarbeitern Vereinbarungen getroffen, wenn diese von der beklagten Partei Material beziehen.
Der Bruttopreis für das dem Kläger gelieferte Installationsmaterial beläuft sich unter Zugrundelegung der Listenpreise auf insgesamt S 81.937,-. Nach Abzug des für Betriebsangehörige üblichen Rabattes von 15 % (= S 12.290,55) ergibt sich daraus ein Nettopreis von S 69.646,45. Zuzüglich 18 % Umsatzsteuer beträgt daher der angemessene Preis für das von der beklagten Partei dem Kläger gelieferte Material rund S 82.182,-. Daß der beklagten Partei infolge nicht ordnungsgemäßer Abwicklung und Beaufsichtigung von Baustellen durch den Kläger ein Schaden entstanden wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die beklagte Partei durch die von ihr beabsichtigte Einstellung eines zusätzlichen Außendienstmitarbeiters gegen die in Punkt 4. des Arbeitsvertrages festgehaltene Regelung des Gebietsschutzes für den Kläger verstoßen habe, weil eine solche Teilung des zu bearbeitenden Gebietes notwendigerweise zu einer Verringerung des vom Kläger eingebrachten Auftragsvolumens und damit zu einer Schmälerung seiner Provisionsbezüge geführt hätte. Der Kläger sei nicht verhalten gewesen, mit seiner Austrittserklärung bis zum tatsächlichen Eintritt einer solchen Verschlechterung seiner finanziellen Situation zuzuwarten; er habe vielmehr schon die Ankündigung der beklagten Partei zum Anlaß einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach § 26 Z 2 AngG nehmen können. Die daraus resultierenden, der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche des Klägers nach §§ 23 und 29 AngG sowie § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG beliefen sich - einschließlich der Vergütung für Fahrzeugspesen - auf insgesamt S 310.785,78. Auch die mit Widerklage geltend gemachte Kaufpreisforderung der beklagten Partei sei zum überwiegenden Teil berechtigt: Die Parteien hätten sich zwar im vorliegenden Fall nicht auf einen bestimmten Kaufpreis geeinigt, doch könne ihrem Verhalten gemäß § 863 ABGB nur der Sinn entnommen werden, daß sie von der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ausgegangen seien. Damit sei aber der Kaufpreis als bestimmbar anzsuehen und das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages zu bejahen, welcher den Kläger zur Zahlung des vom Sachverständigen als angemessen ermittelten Kaufpreises von S 82.182,- verpflichte.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die beklagte Partei durch die von ihr beabsichtigte Einstellung eines zusätzlichen Außendienstmitarbeiters gegen die in Punkt 4. des Arbeitsvertrages festgehaltene Regelung des Gebietsschutzes für den Kläger verstoßen habe, weil eine solche Teilung des zu bearbeitenden Gebietes notwendigerweise zu einer Verringerung des vom Kläger eingebrachten Auftragsvolumens und damit zu einer Schmälerung seiner Provisionsbezüge geführt hätte. Der Kläger sei nicht verhalten gewesen, mit seiner Austrittserklärung bis zum tatsächlichen Eintritt einer solchen Verschlechterung seiner finanziellen Situation zuzuwarten; er habe vielmehr schon die Ankündigung der beklagten Partei zum Anlaß einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nehmen können. Die daraus resultierenden, der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche des Klägers nach Paragraphen 23 und 29 AngG sowie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG beliefen sich - einschließlich der Vergütung für Fahrzeugspesen - auf insgesamt S 310.785,78. Auch die mit Widerklage geltend gemachte Kaufpreisforderung der beklagten Partei sei zum überwiegenden Teil berechtigt: Die Parteien hätten sich zwar im vorliegenden Fall nicht auf einen bestimmten Kaufpreis geeinigt, doch könne ihrem Verhalten gemäß Paragraph 863, ABGB nur der Sinn entnommen werden, daß sie von der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ausgegangen seien. Damit sei aber der Kaufpreis als bestimmbar anzsuehen und das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages zu bejahen, welcher den Kläger zur Zahlung des vom Sachverständigen als angemessen ermittelten Kaufpreises von S 82.182,- verpflichte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung - von der beklagten Partei auch wegen Aktenwidrigkeit - angefochten. Die beklagte Partei wendet sich gegen den Zuspruch von S 310.785,78 sA an den Kläger und beantragt, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, hilfsweise (die angefochtene Entscheidung aufzuheben und) die Rechtssache "dem Untergericht" zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger bekämpft seine Verurteilung zur Zahlung von S 82.182,- sA und beantragt die Abweisung des Begehrens der Widerklage.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.