Rechtssatz RS0020133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020133
Geschäftszahl
7Ob178/67; 7Ob194/67; 4Ob536/77; 4Ob151/85 (4Ob152/85)
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Wer in einem Laden etwas kauft, ohne nach dem Preis zu fragen, hat den dort geltenden Ladenpreis zu zahlen, und zwar ist der zur Zeit der Erfüllung und nicht des Abschlußes des Vertrages geltende Ladenpreis bzw Marktpreis maßgebend. Dabei gilt aber stets die Bedingung als vereinbart, daß die Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist und das Ausmaß dessen überschreitet, womit der Käufer überhaupt hätte rechnen können (vgl auch SZ 25/46).Wer in einem Laden etwas kauft, ohne nach dem Preis zu fragen, hat den dort geltenden Ladenpreis zu zahlen, und zwar ist der zur Zeit der Erfüllung und nicht des Abschlußes des Vertrages geltende Ladenpreis bzw Marktpreis maßgebend. Dabei gilt aber stets die Bedingung als vereinbart, daß die Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist und das Ausmaß dessen überschreitet, womit der Käufer überhaupt hätte rechnen können vergleiche auch SZ 25/46).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 178/67
Entscheidungstext OGH 18.10.1967 7 Ob 178/67
Veröff: EvBl 1968/156 S 268
- 7 Ob 194/67
Entscheidungstext OGH 08.11.1967 7 Ob 194/67
- 4 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 536/77
Ähnlich
- 4 Ob 151/85
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 151/85
Auch; nur: Wer in einem Laden etwas kauft, ohne nach dem Preis zu fragen, hat den dort geltenden Ladenpreis zu zahlen, und zwar ist der zur Zeit der Erfüllung und nicht des Abschlußes des Vertrages geltende Ladenpreis bzw Marktpreis maßgebend. (T1) Veröff: JBl 1987,263
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020133
Dokumentnummer
JJR_19671018_OGH0002_0070OB00178_6700000_002