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Entscheidung 4 Ob 1519/88×

Entscheidung 4 Ob 1519/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1519/88

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna AL-A***, Gastwirtin, Wien 4., Schelleingasse 17/38, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans G***, Privater, Wien 1., Kärntner Ring 3, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien wegen Räumung (Streitwert S 24.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20. April 1988, GZ 41 R 128/88-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Da der Beklagte in erster Instanz unter Hinweis auf seine Aufwendungen von S 1,662.000,- für das Bestandobjekt nur ein nicht näher bezeichnetes "Zurückbehaltungsrecht" geltend gemacht hat (S. 17), nicht aber von einer Zurückbehaltung des Unternehmens gesprochen hat, hängt die Entscheidung des Rechtsstreites nicht von der Lösung der Frage ab, ob ein Unternehmen überhaupt Gegenstand der Rückbehaltung sein könnte.

Rechtliche Beurteilung

Sofern der Beklagte nur das Recht zur Benützung des Bestandobjektes zurückbehalten wollte, muß er daran scheitern, daß - nach Lehre und ständiger Rechtsprechung - unkörperliche Sachen nicht zurückbehalten werden können (Klang in Klang2 römisch zwei 544, Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 471,; SZ 32/137; SZ 42/162 ua). Wollte er aber die Sache - das Bestandobjekt - zurückbehalten, dann steht dem Paragraph 1440, Satz 2 ABGB entgegen. Er hat das Lokal zwar nicht in Bestand genommen; es wurde ihm aber von der Klägerin zur Führung des Geschäftes übergeben. Wenngleich Paragraph 1440, ABGB im allgemeinen nicht für den Auftragsvertrag gilt (Paragraph 1012, ABGB), kann dies nicht für Gegenstände gesagt werden, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwecks Verwendung zum Auftragszweck übergeben hat (SZ 11/150; EvBl. 1958/114); das gilt auch dann, wenn die Verwahrung nicht die Haupt-, sondern nur eine vertragliche Nebenpflicht bildet (EvBl. 1961/41; MietSlg. 20.218 ua).

Nach den Feststellungen führte der Beklagte den Geschäftsbetrieb mit dem Willen der Klägerin (S. 65); erst später kam es zu - letztlich gescheiterten - Gesprächen über den Erwerb des Unternehmens durch den Beklagten. Von einer Rückabwicklung (Paragraph 877, ABGB) kann somit hier nicht gesprochen werden.

Anmerkung

E15196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB01519.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0040OB01519_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung