Rechtssatz RS0022231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022231
Geschäftszahl
7Ob445/57; 4Ob1519/88
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Die in der Entscheidung SZ XI 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach § 1190 ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.Die in der Entscheidung SZ römisch elf 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach Paragraph 1190, ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 445/57
Entscheidungstext OGH 02.10.1957 7 Ob 445/57
Veröff: EvBl 1958/144 S 182
- 4 Ob 1519/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 1519/88
Vgl auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Verwahrung nicht die Hauptpflicht, sondern nur eine vertragliche Nebenpflicht bildet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022231
Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0070OB00445_5700000_001