1.) Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Er richtet sich gegen die Teilabweisung ihres Sicherungsbegehrens, dem Beklagten auch die Werbung für Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte wie zB Intra-Oralkamera und sogenannte Veneers (lit f des Begehrens) und Informationen zu verbieten, die sich nicht auf zahnmedizinische Inhalte bezögen, wie zB, dass ein Fotomodell bei Castings wegen seiner Zähne immer wieder durchfalle (lit d des Begehrens).1.) Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Er richtet sich gegen die Teilabweisung ihres Sicherungsbegehrens, dem Beklagten auch die Werbung für Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte wie zB Intra-Oralkamera und sogenannte Veneers (Litera f, des Begehrens) und Informationen zu verbieten, die sich nicht auf zahnmedizinische Inhalte bezögen, wie zB, dass ein Fotomodell bei Castings wegen seiner Zähne immer wieder durchfalle (Litera d, des Begehrens).
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Arzt auch die nach Art 4 lit a bis g der Richtlinie zulässigen Informationen nur dann verbreiten darf, wenn sie im Sinn der Art 1 bis 3 sachlich und wahr sind und die Standesehre nicht beeinträchtigen. Die im Zusammenhang mit der Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnästhetik getroffenen Aussagen sind daher (im Rahmen des Sicherungsbegehrens: § 405 ZPO) auf ihre Übereinstimmung mit Art 1 bis 3 der Richtlinie zu überprüfen.Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Arzt auch die nach Artikel 4, Litera a bis g der Richtlinie zulässigen Informationen nur dann verbreiten darf, wenn sie im Sinn der Artikel eins bis 3 sachlich und wahr sind und die Standesehre nicht beeinträchtigen. Die im Zusammenhang mit der Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnästhetik getroffenen Aussagen sind daher (im Rahmen des Sicherungsbegehrens: Paragraph 405, ZPO) auf ihre Übereinstimmung mit Artikel eins bis 3 der Richtlinie zu überprüfen.
Die Klägerin macht nun geltend, die Information über ein bestimmtes - mit Namen und Alter genanntes - Fotomodell, das bei Castings wegen seiner Zähne immer wieder durchgefallen sei, verstoße gegen Art 1 und 3b der Richtlinie und sei daher zu verbieten. Ob die Anführung von Namen und Alter (dass das Fotomodell in der Anzeige auch abgebildet sei, macht die Klägerin nicht geltend) den Tatbestand standeswidriger Information durch Einbeziehung von Patienten (Art 3b der Richtlinie) verwirklicht, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. In ihrem Sicherungsantrag hat nämlich die Klägerin die Anführung des Fotomodells nur im Zusammenhang mit unsachlicher Werbung beanstandet und erstmals im Rechtsmittelverfahren auf einen dadurch allenfalls auch verwirklichten Verstoß gegen Art 3b verwiesen. Ein solcher Verstoß ist aber vom Sicherungsbegehren nicht erfasst.Die Klägerin macht nun geltend, die Information über ein bestimmtes - mit Namen und Alter genanntes - Fotomodell, das bei Castings wegen seiner Zähne immer wieder durchgefallen sei, verstoße gegen Artikel eins und 3 b der Richtlinie und sei daher zu verbieten. Ob die Anführung von Namen und Alter (dass das Fotomodell in der Anzeige auch abgebildet sei, macht die Klägerin nicht geltend) den Tatbestand standeswidriger Information durch Einbeziehung von Patienten (Artikel 3 b, der Richtlinie) verwirklicht, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. In ihrem Sicherungsantrag hat nämlich die Klägerin die Anführung des Fotomodells nur im Zusammenhang mit unsachlicher Werbung beanstandet und erstmals im Rechtsmittelverfahren auf einen dadurch allenfalls auch verwirklichten Verstoß gegen Artikel 3 b, verwiesen. Ein solcher Verstoß ist aber vom Sicherungsbegehren nicht erfasst.
Das Rekursgericht hat die Unsachlichkeit der Information in Bezug auf das (namentlich genannte) Fotomodell verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden. Fotomodelle werden einer breiten Öffentlichkeit als Werbeträger bekannt. Ihr Aussehen - und damit auch die angestrebte positive Wirkung auf den Absatz des umworbenen Produkts - wird maßgeblich durch die Zähne mitbestimmt. Ein schlechtes Zahnbild wird daher in aller Regel Engagements verhindern. Der Hinweis, ein Fotomodell, das bei Castings immer wieder durchgefallen sei, erfolgreich behandeln zu können, ist im Zusammenhang mit den nach Art 4 zulässigen Aussagen über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnästhetik nicht unsachlich im Sinn des Art 1. Sie entspricht im vorliegenden Fall auch dem Informationsbedürfnis von Arzt und Patienten in angemessener Weise. Einen Verstoß gegen Art 5 lit b, c oder d hat die Klägerin nicht geltend gemacht.Das Rekursgericht hat die Unsachlichkeit der Information in Bezug auf das (namentlich genannte) Fotomodell verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden. Fotomodelle werden einer breiten Öffentlichkeit als Werbeträger bekannt. Ihr Aussehen - und damit auch die angestrebte positive Wirkung auf den Absatz des umworbenen Produkts - wird maßgeblich durch die Zähne mitbestimmt. Ein schlechtes Zahnbild wird daher in aller Regel Engagements verhindern. Der Hinweis, ein Fotomodell, das bei Castings immer wieder durchgefallen sei, erfolgreich behandeln zu können, ist im Zusammenhang mit den nach Artikel 4, zulässigen Aussagen über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnästhetik nicht unsachlich im Sinn des Artikel eins, Sie entspricht im vorliegenden Fall auch dem Informationsbedürfnis von Arzt und Patienten in angemessener Weise. Einen Verstoß gegen Artikel 5, Litera b, c, oder d hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Hinweise auf die in der Dentalklinik zum Einsatz kommende Intra-Oralkamera und die sogenannten "Veneers" verstießen gegen das Verbot der Werbung für Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte (Art 3d). Ob eine Aussage als Werbung für einen Heilbehelf oder ein medizinisches Produkt zu verstehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise im gegebenen Gesamtzusammenhang. Der Artikel führt die Intra-Oralkamera im Zusammenhang mit der Erfassung des Zahnbestandes an und weist auf den damit verbundenen Vorteil für den Zahntechniker hin, der jedes Detail der Originalzähne auf seinem Videoschirm abrufen und den Zahnersatz in Form und Farbe bestmöglich abstimmen könne. Der Patient könne andererseits die Therapieschritte auf dem Bildschirm mitverfolgen. Diese Schilderung stellt auf die Eigenschaft der Kamera als Diagnosegerät und als eine Einrichtung zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Zahntechniker ab und weist auf die damit verbundene besondere Serviceleistung für den Kunden hin. Sie wird von den angesprochenen Lesern auch in diesem Sinn verstanden und nicht als Werbung für ein bestimmtes medizinisches Produkt. Ob die Anführung der Intra-Oralkamera mit dem Beisatz "unsere" den Eindruck medizinischer Exklusivität erweckt und damit gegen Art 3f der Richtlinie verstößt, braucht nicht geprüft zu werden, weil ein derartiger Verstoß nicht vom Sicherungsbegehren umfasst ist.Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Hinweise auf die in der Dentalklinik zum Einsatz kommende Intra-Oralkamera und die sogenannten "Veneers" verstießen gegen das Verbot der Werbung für Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte (Artikel 3 d,). Ob eine Aussage als Werbung für einen Heilbehelf oder ein medizinisches Produkt zu verstehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise im gegebenen Gesamtzusammenhang. Der Artikel führt die Intra-Oralkamera im Zusammenhang mit der Erfassung des Zahnbestandes an und weist auf den damit verbundenen Vorteil für den Zahntechniker hin, der jedes Detail der Originalzähne auf seinem Videoschirm abrufen und den Zahnersatz in Form und Farbe bestmöglich abstimmen könne. Der Patient könne andererseits die Therapieschritte auf dem Bildschirm mitverfolgen. Diese Schilderung stellt auf die Eigenschaft der Kamera als Diagnosegerät und als eine Einrichtung zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Zahntechniker ab und weist auf die damit verbundene besondere Serviceleistung für den Kunden hin. Sie wird von den angesprochenen Lesern auch in diesem Sinn verstanden und nicht als Werbung für ein bestimmtes medizinisches Produkt. Ob die Anführung der Intra-Oralkamera mit dem Beisatz "unsere" den Eindruck medizinischer Exklusivität erweckt und damit gegen Artikel 3 f, der Richtlinie verstößt, braucht nicht geprüft zu werden, weil ein derartiger Verstoß nicht vom Sicherungsbegehren umfasst ist.
Zur Auslegung des in Art 3c der Richtlinie verwendeten Begriffs "Heilbehelf" kann auf § 137 ASVG zurückgegriffen werden, wonach darunter Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder, somit dem Heilungszweck dienende Behelfe verstanden werden (Binder in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 224). Der Klägerin ist wohl darin zuzustimmen, dass die sogenannten "Veneers" (nach einem Modell hergestellte und über die Originalzähne versetzte Keramikschalen) nach diesem Verständnis als "Heilbehelf" im weitesten Sinn angesehen werden können. Allerdings wird der von der Anzeige angesprochene Leser im Hinweis auf ihre Verwendung im Gesamtzusammenhang der Anzeige keine Werbung für diesen Heilbehelf entnehmen, gebraucht doch die Anzeige den Begriff "Veneer" nur zur sachlichen Darstellung einer Methode, mit der ein unregelmäßiges Zahnbild behoben oder abgebrochene Zähne wieder aufgebaut werden können. Dass diese Ausführungen der Bewerbung des Heilbehelfs an sich dienen sollen oder so verstanden würden, ist nicht zu erkennen. Hinweise auf eine Behandlungsmethode sind jedoch nach der Richtlinie unbedenklich (RdM 1996/8). Dass die hier gewählte Darstellung unwahr, reklamehaft oder aufdringlich wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.Zur Auslegung des in Artikel 3 c, der Richtlinie verwendeten Begriffs "Heilbehelf" kann auf Paragraph 137, ASVG zurückgegriffen werden, wonach darunter Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder, somit dem Heilungszweck dienende Behelfe verstanden werden (Binder in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 224). Der Klägerin ist wohl darin zuzustimmen, dass die sogenannten "Veneers" (nach einem Modell hergestellte und über die Originalzähne versetzte Keramikschalen) nach diesem Verständnis als "Heilbehelf" im weitesten Sinn angesehen werden können. Allerdings wird der von der Anzeige angesprochene Leser im Hinweis auf ihre Verwendung im Gesamtzusammenhang der Anzeige keine Werbung für diesen Heilbehelf entnehmen, gebraucht doch die Anzeige den Begriff "Veneer" nur zur sachlichen Darstellung einer Methode, mit der ein unregelmäßiges Zahnbild behoben oder abgebrochene Zähne wieder aufgebaut werden können. Dass diese Ausführungen der Bewerbung des Heilbehelfs an sich dienen sollen oder so verstanden würden, ist nicht zu erkennen. Hinweise auf eine Behandlungsmethode sind jedoch nach der Richtlinie unbedenklich (RdM 1996/8). Dass die hier gewählte Darstellung unwahr, reklamehaft oder aufdringlich wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
Die Teilabweisung des Sicherungsbegehrens erfolgte somit zu Recht.
Dem unberechtigten Rekurs der Klägerin wird ein Erfolg versagt.
2.) Der Revisionsrekurs der Beklagten richtet sich gegen die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten unter anderem Art 3 lit d erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" anzuwenden. Gegen die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung bestehen aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung schon mit den Beschlüssen vom 18. 1. 2000, 4 Ob 340/99z (= ÖBl 2000, 14 - Gesundes Kärnten) und vom 14. 3. 2000, 4 Ob 34/00d, zum Gegenstand eines Prüfungsantrags nach Art 89 Abs 2 B-VG gemacht. Die in den früheren Verfahren formulierten, im Folgenden wiedergegebenen Bedenken werden aufrechterhalten:Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten unter anderem Artikel 3, Litera d, erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" anzuwenden. Gegen die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung bestehen aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung schon mit den Beschlüssen vom 18. 1. 2000, 4 Ob 340/99z (= ÖBl 2000, 14 - Gesundes Kärnten) und vom 14. 3. 2000, 4 Ob 34/00d, zum Gegenstand eines Prüfungsantrags nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG gemacht. Die in den früheren Verfahren formulierten, im Folgenden wiedergegebenen Bedenken werden aufrechterhalten:
"Nach § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten. § 53 Abs 4 leg cit ermächtigt die Österreichische Ärztekammer, nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs 1 genannten Informationen zu erlassen."Nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten. Paragraph 53, Absatz 4, leg cit ermächtigt die Österreichische Ärztekammer, nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen zu erlassen.
§ 25 ÄrzteG 1984 idF BGBl 1992/461 enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 4 ÄrzteG 1984 hat die Österreichische Ärztekammer die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erlassen und in der "Österreichischen Ärztezeitung" vom 10. 2. 1993, Nr 14 - 16, kundgemacht. Das ÄrzteG 1984 ist mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 I BGBl 169 außer Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wurde dadurch nicht berührt, weil die gesetzlichen Grundlagen auch nach Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 gleich geblieben sind (H. Mayer, B-VG2, 123 f).Paragraph 25, ÄrzteG 1984 in der Fassung BGBl 1992/461 enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG 1984 hat die Österreichische Ärztekammer die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erlassen und in der "Österreichischen Ärztezeitung" vom 10. 2. 1993, Nr 14 - 16, kundgemacht. Das ÄrzteG 1984 ist mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 römisch eins Bundesgesetzblatt 169 außer Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wurde dadurch nicht berührt, weil die gesetzlichen Grundlagen auch nach Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 gleich geblieben sind (H. Mayer, B-VG2, 123 f).
Nach Art 3 der Richtlinie beeinträchtigt eine Information das Standesansehen, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt insbesondere vor bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie der Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt (Art 3 lit d).Nach Artikel 3, der Richtlinie beeinträchtigt eine Information das Standesansehen, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt insbesondere vor bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie der Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt (Artikel 3, Litera d,).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung RdM 1996/8 Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung verneint. Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtige das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen solle, dern Umfang nicht von vornherein feststehe. Biete ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so könne er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rücke seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein solle.
Diese Erwägungen sind nach wie vor für eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen gültig; sie verlieren aber an Überzeugungskraft, wenn in der Öffentlichkeit der Preis für ärztliche Leistungen genannt wird, deren Umfang - wie bei der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes - nur in einem geringen Ausmaß durch die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Patienten bestimmt wird. Dazu kommt, dass die Preise für festsitzenden Zahnersatz einen längeren Zeitraum hindurch Gegenstand einer - vor allem auch in den Medien - geführten öffentlichen Diskussion waren, bei der die Vergleichbarkeit der Leistungen nicht in Zweifel gezogen wurde.
Das spricht dagegen, jede Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen als Herabsetzung von Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen und damit als standeswidrig aufzufassen. Würde "das Standesansehen beeinträchtigend" in § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 idS verstanden, dann begegnete dies verfassungsrechtlichen Bedenken:Das spricht dagegen, jede Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen als Herabsetzung von Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen und damit als standeswidrig aufzufassen. Würde "das Standesansehen beeinträchtigend" in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 idS verstanden, dann begegnete dies verfassungsrechtlichen Bedenken:
Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Artikel 10, Absatz 2, EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss demnach
a) gesetzlich vorgesehen sein,
b) einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen undb) einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und
c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (VfGH RdM 1994/15).
Als rechtfertigender Zweck kommt im vorliegenden Fall der Schutz der Gesundheit in Frage (s VfGH RdM 1997/32). Dem Schutz der Gesundheit dienen Verbote, die unsachliche Entscheidungen bei der Arztwahl verhindern sollen, wie zB das in Art 3 lit e der Richtlinie enthaltene Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (VfGH RdM 1997/32). Die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen kann hingegen dazu beitragen, dass der Arzt nach sachlichen Kriterien ausgewählt wird, wenn auch nicht verkannt wird, dass bei einem Preiswettbewerb die Qualität der ärztlichen Beratung und Behandlung in den Hintergrund treten kann. Das gilt aber auch für andere Dienstleistungen, bei denen regelmäßig keine Bedenken bestehen, einen Preiswettbewerb zuzulassen.Als rechtfertigender Zweck kommt im vorliegenden Fall der Schutz der Gesundheit in Frage (s VfGH RdM 1997/32). Dem Schutz der Gesundheit dienen Verbote, die unsachliche Entscheidungen bei der Arztwahl verhindern sollen, wie zB das in Artikel 3, Litera e, der Richtlinie enthaltene Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (VfGH RdM 1997/32). Die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen kann hingegen dazu beitragen, dass der Arzt nach sachlichen Kriterien ausgewählt wird, wenn auch nicht verkannt wird, dass bei einem Preiswettbewerb die Qualität der ärztlichen Beratung und Behandlung in den Hintergrund treten kann. Das gilt aber auch für andere Dienstleistungen, bei denen regelmäßig keine Bedenken bestehen, einen Preiswettbewerb zuzulassen.
Bedenken gegen den Preiswettbewerb bei ärztlichen Leistungen könnten gerechtfertigt sein, wenn zu fürchten wäre, dass sich ein dadurch ergebender günstigerer Preis für ärztliche Leistungen negativ auf deren Qualität auswirken müsste. Das entspricht aber weder der Erfahrung, noch kann angenommen werden, dass der Preis in Zukunft das wichtigste oder gar das einzige Kriterium für die Arztwahl sein werde. Der Schutz der Gesundheit vermag daher ein allgemeines Verbot der Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen. Eine gesetzeskonforme (verfassungskonforme) Auslegung des Art 3 lit d erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erscheint nicht möglich."Bedenken gegen den Preiswettbewerb bei ärztlichen Leistungen könnten gerechtfertigt sein, wenn zu fürchten wäre, dass sich ein dadurch ergebender günstigerer Preis für ärztliche Leistungen negativ auf deren Qualität auswirken müsste. Das entspricht aber weder der Erfahrung, noch kann angenommen werden, dass der Preis in Zukunft das wichtigste oder gar das einzige Kriterium für die Arztwahl sein werde. Der Schutz der Gesundheit vermag daher ein allgemeines Verbot der Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen. Eine gesetzeskonforme (verfassungskonforme) Auslegung des Artikel 3, Litera d, erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erscheint nicht möglich."
Der Oberste Gerichtshof hat auch im vorliegenden Anlassfall einen Sachverhalt zu beurteilen, der im Kernbereich der angefochtenen Norm liegt und stellt daher den
Antrag
Art 3 lit d erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben.Artikel 3, Litera d, erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben.