Die Revision ist teilweise begründet.
Der Kläger, der bis 31. 3. 1959 Vertragsbediensteter des Sicherheitswachdienstes war, ist im Jahre 1956 von der Beklagten ohne triftigen Grund vom Dienst enthoben und nicht mehr als Sicherheitswachorgan verwendet worden. Der Kläger war nach den Feststellungen der Untergerichte bereit, die ihm bis dahin obliegenden Dienste weiter zu verrichten. Der Kläger ist also im Sinne des im § 1155 Abs 1 ABGB ausgesprochenen Rechtsgedankens (vgl dazu Adler-Höller in Klang V2, S 287 f und die ähnliche Bestimmung des § 17 Abs 1 VBG 1948) berechtigt, für die nicht zustande gekommenen Dienstleistungen das Entgelt zu verlangen. Zu diesem Entgelt gehörte vor der Enthebung des Klägers vom Dienst sowohl die Wachdienstzulage, als auch das Mehrdienstpauschale. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe weder seine normalen Dienste, noch Überstunden, Nachtdienst oder sonstige Mehrdienste geleistet und könne daher auf die beiden Zulagen keinen Anspruch erheben, ist unberechtigt. Nach dem Gesetz wird nämlich dann, wenn der Dienstnehmer zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist, fingiert, der Dienstnehmer habe den Dienst so wie bisher erbracht und könne dafür das Entgelt verlangen. Dabei hängt das Ausmaß der Entlohnung davon ab, welche Arbeit der Dienstnehmer bis dahin regelmäßig geleistet hatte. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger bis zu seiner Enthebung Dienste erbracht, für die er sowohl die Wachdienstzulage, als auch das Mehrdienstpauschale erhalten hat. Er hat daher grundsätzlich auf den Weiterbezug Anspruch, ohne Rücksicht darauf, dass er später unbeschäftigt geblieben ist. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die von den Untergerichten und von der Beklagten in der Revisionsschrift behandelte Frage, ob die Wachdienstzulage nach dem Punkt 19 des Sondervertrages unbedingt oder nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs 1 GehG 1956 zustehen sollte, nicht an. Auf die dazu gehörigen Ausführungen der Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.Der Kläger, der bis 31. 3. 1959 Vertragsbediensteter des Sicherheitswachdienstes war, ist im Jahre 1956 von der Beklagten ohne triftigen Grund vom Dienst enthoben und nicht mehr als Sicherheitswachorgan verwendet worden. Der Kläger war nach den Feststellungen der Untergerichte bereit, die ihm bis dahin obliegenden Dienste weiter zu verrichten. Der Kläger ist also im Sinne des im Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB ausgesprochenen Rechtsgedankens vergleiche dazu Adler-Höller in Klang V2, S 287 f und die ähnliche Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, VBG 1948) berechtigt, für die nicht zustande gekommenen Dienstleistungen das Entgelt zu verlangen. Zu diesem Entgelt gehörte vor der Enthebung des Klägers vom Dienst sowohl die Wachdienstzulage, als auch das Mehrdienstpauschale. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe weder seine normalen Dienste, noch Überstunden, Nachtdienst oder sonstige Mehrdienste geleistet und könne daher auf die beiden Zulagen keinen Anspruch erheben, ist unberechtigt. Nach dem Gesetz wird nämlich dann, wenn der Dienstnehmer zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist, fingiert, der Dienstnehmer habe den Dienst so wie bisher erbracht und könne dafür das Entgelt verlangen. Dabei hängt das Ausmaß der Entlohnung davon ab, welche Arbeit der Dienstnehmer bis dahin regelmäßig geleistet hatte. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger bis zu seiner Enthebung Dienste erbracht, für die er sowohl die Wachdienstzulage, als auch das Mehrdienstpauschale erhalten hat. Er hat daher grundsätzlich auf den Weiterbezug Anspruch, ohne Rücksicht darauf, dass er später unbeschäftigt geblieben ist. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die von den Untergerichten und von der Beklagten in der Revisionsschrift behandelte Frage, ob die Wachdienstzulage nach dem Punkt 19 des Sondervertrages unbedingt oder nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins, GehG 1956 zustehen sollte, nicht an. Auf die dazu gehörigen Ausführungen der Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Kläger muss sich aber nach dem zweiten Halbsatz des § 1155 Abs 1 ABGB auf das ihm an sich zustehende bisherige Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dass der Kläger in der Zeit seiner Dienstenthebung anderweitig gearbeitet hätte, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der zweite Fall der Anrechnung fällt daher weg. Was die Ersparnis betrifft, handelt es sich darum, dass der Dienstnehmer zwar nicht deshalb in Anspruch genommen werden kann, weil er sich die Mühe der Arbeit, die zu leisten er bereit war, erspart hat. Er muss aber alle fianziellen Vorteile, die er durch das Unterbleiben der Arbeit hatte, anrechnen lassen. Dies betrifft im Falle des Klägers allerdings nicht die Wachdienstzulage, die ein reines Entgelt für die Dienstleistung war und deshalb zur Gänze gebührt. Die Anrechnungspflicht bezieht sich aber auf das Mehrdienstpauschale, das nach dem Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 10. 7. 1946 nicht nur eine Vergütung für sämtliche außerhalb des Hauptdienstes geleisteten Verrichtungen (Überstundenentlohnung und dergleichen) sein sollte, sondern auch eine Entschädigung für den erhöhten Aufwand während des Nachtdienstes. Bei diesem erhöhten Aufwand handelt es sich um tatsächliche finanzielle Belastungen, die in Wegfall kommen, wenn der Mehrdienst nicht erbracht wird. Da der Kläger außer Dienst gestellt worden ist, hatte er diese zusätzlichen finanziellen Belastungen nicht zu tragen und muss sie sich anrechnen lassen. Mit Rücksicht darauf, dass eine ziffernmäßige Teilung des Mehrdienstpauschales in ein Entgelt für Mehrdienstleistungen und in eine Aufwandsentschädigung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vorgenommen werden könnte, scheint es dem Obersten Gerichtshof nach § 273 ZPO angemessen zu sein, 2/3 des Mehrdienstpauschales als Vergütung für die außerhalb des Hauptdienstes geleisteten Verrichtungen und 1/3 als Aufwandsentschädigung anzusehen. Wenn es im Punkt 4. des Erlasses heißt, das Pauschale habe vornehmlich als Aufwandentschädigung zu gelten, spielt dies keine Rolle, da es sich dort um einen bloß steuerrechtlichen Hinweis handelt.Der Kläger muss sich aber nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB auf das ihm an sich zustehende bisherige Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dass der Kläger in der Zeit seiner Dienstenthebung anderweitig gearbeitet hätte, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der zweite Fall der Anrechnung fällt daher weg. Was die Ersparnis betrifft, handelt es sich darum, dass der Dienstnehmer zwar nicht deshalb in Anspruch genommen werden kann, weil er sich die Mühe der Arbeit, die zu leisten er bereit war, erspart hat. Er muss aber alle fianziellen Vorteile, die er durch das Unterbleiben der Arbeit hatte, anrechnen lassen. Dies betrifft im Falle des Klägers allerdings nicht die Wachdienstzulage, die ein reines Entgelt für die Dienstleistung war und deshalb zur Gänze gebührt. Die Anrechnungspflicht bezieht sich aber auf das Mehrdienstpauschale, das nach dem Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 10. 7. 1946 nicht nur eine Vergütung für sämtliche außerhalb des Hauptdienstes geleisteten Verrichtungen (Überstundenentlohnung und dergleichen) sein sollte, sondern auch eine Entschädigung für den erhöhten Aufwand während des Nachtdienstes. Bei diesem erhöhten Aufwand handelt es sich um tatsächliche finanzielle Belastungen, die in Wegfall kommen, wenn der Mehrdienst nicht erbracht wird. Da der Kläger außer Dienst gestellt worden ist, hatte er diese zusätzlichen finanziellen Belastungen nicht zu tragen und muss sie sich anrechnen lassen. Mit Rücksicht darauf, dass eine ziffernmäßige Teilung des Mehrdienstpauschales in ein Entgelt für Mehrdienstleistungen und in eine Aufwandsentschädigung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vorgenommen werden könnte, scheint es dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 273, ZPO angemessen zu sein, 2/3 des Mehrdienstpauschales als Vergütung für die außerhalb des Hauptdienstes geleisteten Verrichtungen und 1/3 als Aufwandsentschädigung anzusehen. Wenn es im Punkt 4. des Erlasses heißt, das Pauschale habe vornehmlich als Aufwandentschädigung zu gelten, spielt dies keine Rolle, da es sich dort um einen bloß steuerrechtlichen Hinweis handelt.
Der Kläger hat daher Anspruch auf die ganze begehrte Wachdienstzulage von 3.400 S und auf zwei Drittel des Mehrdienstpauschales in der Höhe vo 3.633 S 34 g. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund zum Teil gegeben ist, musste der Revision teilweise stattgegeben werden.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Hiebei habe sich das Ausmaß des Kostenzuspruches nach dem in den Instanzen jeweils noch maßgebenden Streitwert zu richten.Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Hiebei habe sich das Ausmaß des Kostenzuspruches nach dem in den Instanzen jeweils noch maßgebenden Streitwert zu richten.