Rechtssatz RS0025785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025785
Geschäftszahl
4Ob152/60; 4Ob136/62
Entscheidungsdatum
22.01.1963
Rechtssatz
Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn der Dienstnehmer zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist, fingiert, der Dienstnehmer habe den Dienst so wie bisher erbracht und könne dafür das Entgelt verlangen. Das Ausmaß der Entlohnung hängt davon ab, welche Arbeit der Dienstnehmer bis dahin regelmäßig geleistet hatte. Es wird aber nicht fingiert, daß der Dienstnehmer auch die mit der Arbeit verbundene finanzielle Mehrbelastung hatte. Die finanzielle Ersparnis muß er sich anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 152/60
Entscheidungstext OGH 20.12.1960 4 Ob 152/60
Veröff: SozM ID,279 = Arb 7308
- 4 Ob 136/62
Entscheidungstext OGH 22.01.1963 4 Ob 136/62
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025785
Dokumentnummer
JJR_19601220_OGH0002_0040OB00152_6000000_001