Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gelingt es nicht, Rechtsfragen erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
1. Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten des Angeklagten: Der
Revisionsrekurs macht hier als erhebliche Rechtsfrage lediglich
geltend, dass der „geldwerte Bekanntheitsgrad" des Angeklagten einen
„Verwendungsanspruch" begründe, der übertragen werden könne. Das
Rechtsmittel lässt aber nicht erkennen, weshalb aus einem allenfalls
übertragbaren Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB eine
Unterlassungsverpflichtung nach §§ 78, 81 UrhG folgen soll. Die
beiden Ansprüche unterscheiden sich nach ständiger Rsp (4 Ob 406/81 =
SZ 55/12; 4 Ob 26/89 - ÖBl 1990, 91 - Music Man; 4 Ob 147/90 = ÖBl
1991, 40 - José Careras; 4 Ob 127/94 = SZ 67/224 = MR 1995, 109
[Walter] - Fußballer-Abziehbilder) in Rechtsgrund und Ziel: Der Bereicherungsanspruch wegen Ausnutzung eines „geldwerten Bekanntheitsgrads" ist auf allgemeines Zivilrecht gestützt und (nur) auf Zahlung gerichtet; der Unterlassungsanspruch nach den §§ 78, 81 UrhG geht über die Abgeltung eines Vermögensvorteils hinaus und gründet sich auf eine (insofern) abschließende Regelung im Urheberrechtsgesetz. Der Senat hat in 4 Ob 127/94 ausdrücklich festgehalten, dass § 78 UrhG nicht eingreife, wenn der Kläger ausschließlich materielle Interessen verfolge (vgl Walter aaO). Er leitete daher aus dem geldwerten Bekanntheitsgrad nur einen Zahlungsanspruch ab, nicht aber den auch dort strittigen Unterlassungsanspruch. Gründe für ein nach seiner Ansicht gebotenes Abgehen von dieser Rsp zeigt der Kläger nicht auf.[Walter] - Fußballer-Abziehbilder) in Rechtsgrund und Ziel: Der Bereicherungsanspruch wegen Ausnutzung eines „geldwerten Bekanntheitsgrads" ist auf allgemeines Zivilrecht gestützt und (nur) auf Zahlung gerichtet; der Unterlassungsanspruch nach den Paragraphen 78, 81, UrhG geht über die Abgeltung eines Vermögensvorteils hinaus und gründet sich auf eine (insofern) abschließende Regelung im Urheberrechtsgesetz. Der Senat hat in 4 Ob 127/94 ausdrücklich festgehalten, dass Paragraph 78, UrhG nicht eingreife, wenn der Kläger ausschließlich materielle Interessen verfolge vergleiche Walter aaO). Er leitete daher aus dem geldwerten Bekanntheitsgrad nur einen Zahlungsanspruch ab, nicht aber den auch dort strittigen Unterlassungsanspruch. Gründe für ein nach seiner Ansicht gebotenes Abgehen von dieser Rsp zeigt der Kläger nicht auf.
Auf Unterlassungsansprüche aufgrund sonstiger Persönlichkeitsrechte stützt sich der Revisionsrekurs nicht (mehr), sodass nicht zu prüfen ist, ob und auf welcher Grundlage solche Ansprüche bestehen und ob sie der Angeklagte gegebenenfalls (vorweg) auf den Kläger übertragen konnte.
2. Ansprüche aus eigenem Urheberrecht: Diese Ansprüche stützt der Kläger im Revisionsrekurs auf ein von ihm angeblich der Nebenintervenientin überlassenes Manuskript. Als erhebliche Rechtsfrage führt er an, dass das Rekursgericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob dieses Manuskript ein Sammelwerk iSv § 6 UrhG sei. Damit entfernt er sich aber vom bescheinigten Sachverhalt, wonach er der Nebenintervenientin (nur) nicht näher bestimmtes Recherchenmaterial - das heißt Berichte über Tatsachen - überlassen hat. Dass er ihr das in in erster Instanz vorgelegte Manuskript oder eine frühere, dem Rekurs angeschlossene Fassung übergeben hätte, steht nicht fest. Auf dieser Grundlage ist der Werkcharakter dieser Manuskripte unerheblich. Auch auf die urheberrechtlich bedeutsame Abgrenzung zwischen Bearbeitung und selbstständiger Neuschöpfung (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 - Servus Du) kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob auch die Bearbeitung einer (an sich zulässigen) Bearbeitung in Urheberrechte des Klägers eingriffe. Solange nicht feststeht, was der Kläger der Nebenintervenientin konkret übergeben hat, sind urheberrechtliche Ansprüche keinesfalls bescheinigt.2. Ansprüche aus eigenem Urheberrecht: Diese Ansprüche stützt der Kläger im Revisionsrekurs auf ein von ihm angeblich der Nebenintervenientin überlassenes Manuskript. Als erhebliche Rechtsfrage führt er an, dass das Rekursgericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob dieses Manuskript ein Sammelwerk iSv Paragraph 6, UrhG sei. Damit entfernt er sich aber vom bescheinigten Sachverhalt, wonach er der Nebenintervenientin (nur) nicht näher bestimmtes Recherchenmaterial - das heißt Berichte über Tatsachen - überlassen hat. Dass er ihr das in in erster Instanz vorgelegte Manuskript oder eine frühere, dem Rekurs angeschlossene Fassung übergeben hätte, steht nicht fest. Auf dieser Grundlage ist der Werkcharakter dieser Manuskripte unerheblich. Auch auf die urheberrechtlich bedeutsame Abgrenzung zwischen Bearbeitung und selbstständiger Neuschöpfung (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 - Servus Du) kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob auch die Bearbeitung einer (an sich zulässigen) Bearbeitung in Urheberrechte des Klägers eingriffe. Solange nicht feststeht, was der Kläger der Nebenintervenientin konkret übergeben hat, sind urheberrechtliche Ansprüche keinesfalls bescheinigt.
3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Ob der Kläger mit den Beklagten im Wettbewerb steht, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch bei Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses bestünden aufgrund des bescheinigten Sachverhalts keine Ansprüche.
3.1. Der Kläger zeigt an sich zutreffend auf, dass auch ein Verstoß gegen § 23 MedienG Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 14 UWG begründen kann. Denn gegen § 1 UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft (RIS-Justiz RS0078089, RS0077931). Der Gesetzesverstoß muss allerdings subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 – Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 171/06k und 4 Ob 58/07v). Das war hier aus zwei Gründen der Fall.3.1. Der Kläger zeigt an sich zutreffend auf, dass auch ein Verstoß gegen Paragraph 23, MedienG Unterlassungsansprüche nach den Paragraphen eins, 14, UWG begründen kann. Denn gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft (RIS-Justiz RS0078089, RS0077931). Der Gesetzesverstoß muss allerdings subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 – Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 171/06k und 4 Ob 58/07v). Das war hier aus zwei Gründen der Fall.
Zum einen soll § 23 MedienG eine Einflussnahme auf die Hauptverhandlung verhindern; weder das Vor- noch das Rechtsmittelverfahren sind geschützt (Rami in WK StGB2 § 23 MedienG Rz 2, 5; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 § 23 Rz 10, beide mwN). Diese Gefahr besteht typischerweise dann, wenn die Hauptverhandlung aktuell durchgeführt wird oder wenn sie - was nach Erhebung in den Anklagestand der Regelfall ist - unmittelbar bevorsteht. Ist indes das Verfahren, wie hier, wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen, so ist unsicher, ob und gegebenenfalls wann eine Hauptverhandlung stattfinden wird. Die Interessenlage gleicht daher jener, die während des von § 23 MedienG nicht erfassten Vorverfahrens besteht. Das lässt eine teleologische Reduktion der Bestimmung vertretbar erscheinen.Zum einen soll Paragraph 23, MedienG eine Einflussnahme auf die Hauptverhandlung verhindern; weder das Vor- noch das Rechtsmittelverfahren sind geschützt (Rami in WK StGB2 Paragraph 23, MedienG Rz 2, 5; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Paragraph 23, Rz 10, beide mwN). Diese Gefahr besteht typischerweise dann, wenn die Hauptverhandlung aktuell durchgeführt wird oder wenn sie - was nach Erhebung in den Anklagestand der Regelfall ist - unmittelbar bevorsteht. Ist indes das Verfahren, wie hier, wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen, so ist unsicher, ob und gegebenenfalls wann eine Hauptverhandlung stattfinden wird. Die Interessenlage gleicht daher jener, die während des von Paragraph 23, MedienG nicht erfassten Vorverfahrens besteht. Das lässt eine teleologische Reduktion der Bestimmung vertretbar erscheinen.
Zum anderen ist es fraglich, ob die Verwertung eines Stoffs in einem Spielfilm, der unstrittig (auch) fiktive Elemente enthält, überhaupt als „Erörterung" des Werts von Beweismitteln oder des Verfahrensausgangs angesehen werden kann. Bis zum Vorliegen anders lautender Entscheidungen der primär zuständigen Strafgerichte ist es zumindest vertretbar, die Anwendung von § 23 MedienG auf solche Medieninhalte zu beschränken, die - anders als ein Spielfilm oder ein Roman - den Eindruck der Wiedergabe und Erörterung tatsächlicher Umstände erwecken und daher abstrakt geeignet sind, die Hauptverhandlung zu beeinflussen. Erfasst wäre daher unter Umständen die (typische) Kriminalberichterstattung, wohl auch ein Dokumentarfilm, nicht aber eine auf einem Roman beruhende Verfilmung, die nur ihren Stoff aus einem realen Kriminalfall bezieht. Aufgrund dieser Erwägungen konnten die Beklagten in vertretbarer Weise annehmen, mit der Ausstrahlung des Films nicht gegen § 23 MedienG zu verstoßen. Der Tatbestand des § 1 UWG ist daher nicht erfüllt.Zum anderen ist es fraglich, ob die Verwertung eines Stoffs in einem Spielfilm, der unstrittig (auch) fiktive Elemente enthält, überhaupt als „Erörterung" des Werts von Beweismitteln oder des Verfahrensausgangs angesehen werden kann. Bis zum Vorliegen anders lautender Entscheidungen der primär zuständigen Strafgerichte ist es zumindest vertretbar, die Anwendung von Paragraph 23, MedienG auf solche Medieninhalte zu beschränken, die - anders als ein Spielfilm oder ein Roman - den Eindruck der Wiedergabe und Erörterung tatsächlicher Umstände erwecken und daher abstrakt geeignet sind, die Hauptverhandlung zu beeinflussen. Erfasst wäre daher unter Umständen die (typische) Kriminalberichterstattung, wohl auch ein Dokumentarfilm, nicht aber eine auf einem Roman beruhende Verfilmung, die nur ihren Stoff aus einem realen Kriminalfall bezieht. Aufgrund dieser Erwägungen konnten die Beklagten in vertretbarer Weise annehmen, mit der Ausstrahlung des Films nicht gegen Paragraph 23, MedienG zu verstoßen. Der Tatbestand des Paragraph eins, UWG ist daher nicht erfüllt.
3.2. Soweit der Kläger eine glatte Übernahme seines Manuskripts behauptet, geht die Rechtsrüge wiederum nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus, wonach die Nebenintervenientin in ihrem Roman (nur) Recherchenergebnisse des Klägers und daher gerade nicht das im Revisionsrekurs genannte Manuskript übernommen hat. Um so weniger kann das Drehbuch für den Film eine glatte Übernahme dieses Manuskripts sein.
3.3. Offen kann auch bleiben, ob die Beklagten nach § 18 UWG für einen Wettbewerbsverstoß der Nebenintervenientin hafteten. Denn ein solcher Wettbewerbsverstoß ist aufgrund des bescheinigten Sachverhalts nicht erkennbar.3.3. Offen kann auch bleiben, ob die Beklagten nach Paragraph 18, UWG für einen Wettbewerbsverstoß der Nebenintervenientin hafteten. Denn ein solcher Wettbewerbsverstoß ist aufgrund des bescheinigten Sachverhalts nicht erkennbar.
Die Nebenintervenientin könnte zwar durch die Einräumung der Verfilmungsrechte ihre Vereinbarung mit dem Kläger verletzt haben. Eine solche Vertragsverletzung verstieße aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen § 1 UWG (RIS-Justiz RS0078865). Solche Umstände sind nicht hervorgekommen. Denn nach dem bescheinigten Sachverhalt könnte ergänzende Vertragsauslegung auch ergeben, dass die Nebenintervenientin für eine Verfilmung ihres Romans nicht die gesonderte Zustimmung des Klägers einholen müsste, sondern ihm nur einen entsprechenden Anteil am Entgelt für die Verfilmungsrechte abzugeben hätte (arg: „50 % des Gewinns, der aus dem Buch erzielt wird"). Ob das tatsächlich zutrifft, ist hier nicht zu prüfen; entscheidend ist, dass schon die Möglichkeit einer solchen Auslegung eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Nebenintervenientin und damit das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ausschließt. Um so weniger kann auf dieser Grundlage den Beklagten vorgeworfen werden, sie hätten eine Vertragsverletzung der Nebenintervenientin bewusst gefördert oder aktiv dazu beigetragen (RIS-Justiz RS0107766). Das bloße Ausnutzen einer nicht einmal sicher vorliegenden Vertragsverletzung verstößt keinesfalls gegen § 1 UWG.Die Nebenintervenientin könnte zwar durch die Einräumung der Verfilmungsrechte ihre Vereinbarung mit dem Kläger verletzt haben. Eine solche Vertragsverletzung verstieße aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0078865). Solche Umstände sind nicht hervorgekommen. Denn nach dem bescheinigten Sachverhalt könnte ergänzende Vertragsauslegung auch ergeben, dass die Nebenintervenientin für eine Verfilmung ihres Romans nicht die gesonderte Zustimmung des Klägers einholen müsste, sondern ihm nur einen entsprechenden Anteil am Entgelt für die Verfilmungsrechte abzugeben hätte (arg: „50 % des Gewinns, der aus dem Buch erzielt wird"). Ob das tatsächlich zutrifft, ist hier nicht zu prüfen; entscheidend ist, dass schon die Möglichkeit einer solchen Auslegung eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Nebenintervenientin und damit das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ausschließt. Um so weniger kann auf dieser Grundlage den Beklagten vorgeworfen werden, sie hätten eine Vertragsverletzung der Nebenintervenientin bewusst gefördert oder aktiv dazu beigetragen (RIS-Justiz RS0107766). Das bloße Ausnutzen einer nicht einmal sicher vorliegenden Vertragsverletzung verstößt keinesfalls gegen Paragraph eins, UWG.
4. Dem Kläger gelingt es somit nicht, Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Sein Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.4. Dem Kläger gelingt es somit nicht, Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Sein Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.