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Entscheidung 4 Ob 1533/95×

Entscheidung 4 Ob 1533/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1533/95

Entscheidungsdatum

07.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nora M***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 424.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 14.Dezember 1994, GZ 21 R 384/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagen Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Übergabevertrages den Pkt römisch sechs 1. auf sämtliche im beiliegenden Plan schwarz umrandete Wohnflächen bezogen haben. Angesichts dieser Feststellung bleibt kein Platz für eine Vertragsauslegung im Sinne des Beklagten, wonach sich das Wohn- und Nutzungsrecht der Klägerin nur auf das Schlafzimmer erstrecken sollte. Von einer Verletzung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914, u. 915 ABGB kann keine Rede sein. Nach stRsp des OGH geht der übereinstimmend erklärte Parteiwille selbst einem abweichenden Wortlaut vor (JBl 1988, 257; BankArch 1990, 558 uva); selbst wenn man daher annehmen wollte, daß der von den Parteien übereinstimmend gemeinte Teil des 2.Stockes nicht "die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewohnte abgeschlossene und im zweiten Stock gelegene Wohnung" wäre oder daß die dort verwendeten Begriffe jedenfalls undeutlich seien, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen.

Anmerkung

E38401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01533.95.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19950307_OGH0002_0040OB01533_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung