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Entscheidung 4 Ob 1534/95×

Entscheidung 4 Ob 1534/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1534/95

Entscheidungsdatum

07.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herta S***** als Masseverwalter im Konkurs 4 S 51/92 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Johanna K*****, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen 907.257,05 S sA (Revisionsinteresse: 106.735,33 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1994, GZ 3 R 201/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar anerkannt, daß Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach Paragraph 30 und auch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO entzogen sind (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 225 und 291; Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 86 und die dort in den FN 27 bis 29 angeführte Judikatur; SZ 62/15; SZ 64/73 mwN; 2 Ob 594/93); den vom späteren Gemeinschuldner als Dienstgeber und Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fehlt aber von vornherein der für Zug-um-Zug-Geschäfte essentielle Leistungsaustausch (König aaO Rz 225 am Ende), weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung (Paragraph 4, Absatz eins, ASVG) einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber - unabhängig von der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber - zu erbringen sind. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht dient daher nur zur (Mit)Finanzierung der - alle Versicherten zu erbringenden - öffentlich-rechtlichen Leistungen, weshalb sie nicht als Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn angesehen werden kann. Das hat aber der Oberste Gerichtshof, wenn auch nur in einem "obiter dictum", bereits ausgesprochen (6 Ob 532/94).

Anmerkung

E38502

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01534.95.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19950307_OGH0002_0040OB01534_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung