Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und der mittlerweile verstorbene Zweitkläger waren Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH. Mit Abtretungsvertrag vom 18. 9. 1998 traten sie ihre Geschäftsanteile mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1999 an den Beklagten ab.
Der Abtretungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"I. Vertragsgegenstand
Herr Werner F***** ist mit einem einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 450.000 S (...) entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH, FN *****, des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien.
Herr Dr. Harald F***** ist mit einem einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 50.000 S (...) entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH, FN *****, des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien.
Beide Verkäufer halten gemeinsam die gesamten Anteile an der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH.
Die Verkäufer werden bis zum Übergabestichtag die Stammeinlage zur Gänze einbezahlen.
II. Abtretungserklärungrömisch zwei. Abtretungserklärung
Die Verkäufer treten ihre in Punkt I genannten Geschäftsanteile an den Käufer ab. Dieser erklärt die Annahme der Abtretung.Die Verkäufer treten ihre in Punkt römisch eins genannten Geschäftsanteile an den Käufer ab. Dieser erklärt die Annahme der Abtretung.
III. Abtretungsentgeltrömisch drei. Abtretungsentgelt
1. Das Entgelt für alle vertragsgegenständlichen Leistungen wird grundsätzlich mit einem Betrag von 6,000.000 S (...) vereinbart. Dieses Entgelt wurde auf Basis eines Geschäftsergebnisses für das Geschäftsjahr 1998 (...) von 2,000.000 S (...) ermittelt. Bei Veränderungen dieses Werts wird der Kaufpreis in der Form angepasst, als dass die Über- oder Unterschreitung dem Kaufpreis zugerechnet oder abgezogen wird. Eine Nachhaltigkeit wird nicht berücksichtigt. Dieses Entgelt ist jedoch innerhalb einer Grenze von 20 (...) Prozent Mehrpreis, maximaler Kaufpreis daher 7,200.000 S (...), und 20 (...) Prozent Minderpreis, minimaler Kaufpreis daher 4,800.000 S (...) variabel.
2. Das Geschäftsergebnis gemäß Punkt erstens wird wie folgt ermittelt:
...
6. Für sämtliche Zahlungen gelten Verzugszinsen von 12 % (...) als vereinbart.
IV. Übergabestichtagrömisch vier. Übergabestichtag
Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten ist der 1. (...) Jänner 1999 (...).
...
VI. Ergebnis des laufenden Geschäftsjahresrömisch sechs. Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres
Der Erfolg der Dr. Harald F***** Gesellschaft mbH fällt für den Teil des seit 1. (...) Jänner 1998 (...) laufenden Geschäftsjahres bis zum Übergabestichtag zur Gänze an die Verkäufer. Etwaige Gewinne aus dem Geschäftsjahr 1998 (...) werden mit den Verlustvorträgen derart gegengerechnet, dass die Gesellschaft zum Übergabestichtag ein buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S (...) aufweisen wird. Ein allfälliges positives Eigenkapital wird in Form einer Gewinnausschüttung von den Verkäufern entnommen werden, allfälliges negatives Eigenkapital wird von den Verkäufern in die Gesellschaft einbezahlt.
Die Bilanz für das Jahr 1998 (...) kann erst in den ersten Monaten des Jahres 1999 (...) erstellt werden, weswegen auch die Höhe des Auszahlungsbetrags erst im Jahr 1999 (...) festgestellt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sind aber die Verkäufer nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft und haben daher keinen Einfluss auf die Ausschüttung des festgelegten Gwinnanteils. Der Käufer übernimmt daher für die Forderung der Verkäufer auf Ausbezahlung des Gewinnanteils die persönliche Haftung und erklärt den entsprechenden Betrag auf erste Anforderung durch die Verkäufer unter Verzicht auf sämtliche Einreden und Einwendungen, mit Ausnahme solcher zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs, binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu bezahlen.
Der Käufer erklärt, künftig für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu sorgen.
..."
Der Jahresabschluss zum 31. 12. 1998 wies ein zur Gänze eingezahltes Stammkapital von 500.000 S, freie Rücklagen von 434.799 S und einen Bilanzgewinn von 8.438,87 S aus. Der Bilanzgewinn ergab sich aufgrund des Verlustvortrags zum 31. 12. 1997 von 1,357.349,31 S und des laufenden Gewinns von 1,365.788,18 S. Im Hinblick auf dieses Geschäftsergebnis zahlte der Beklagte den im Abtretungsvertrag vorgesehenen Höchstbetrag von 7,200.000 S.
Zum 31. 12. 1997 war das Stammkapital mit 250.000 S eingezahlt gewesen; die freien Rücklagen hatten 366.851 S betragen. Dem war ein Bilanzverlust von 1,357.349,31 S gegenübergestanden.
Die Kläger begehren 943.237,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999. Der Beklagte habe sich verpflichtet, eine Zahlung in Höhe des buchmäßigen Eigenkapitals zu leisten. Die Gesellschaft sollte vereinbarungsgemäß mit einem buchmäßigen Eigenkapital von null Schilling übergeben werden.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kaufpreis sollte höchstens 7,200.000 S betragen. Die Kläger hätten sich verpflichtet, die Geschäftsanteile mit zur Gänze eingezahlten Stammeinlagen zu übergeben. Es sei vereinbarungswidrig, wenn die Kläger nunmehr versuchten, die Stammeinlagen im Wege der Gewinnverteilung zu erhalten.
Das Erstgericht sprach den Klägern im ersten Rechtsgang 8.438,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht hob den abweisenden Teil des Urteils auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es trug dem Erstgericht auf, die mit Punkt VI des Abtretungsvertrags verfolgte Absicht der Parteien zu erforschen.Das Erstgericht sprach den Klägern im ersten Rechtsgang 8.438,87 S samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht hob den abweisenden Teil des Urteils auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es trug dem Erstgericht auf, die mit Punkt römisch sechs des Abtretungsvertrags verfolgte Absicht der Parteien zu erforschen.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den über den mit Teilurteil zugesprochenen Betrag hinausgehenden Betrag von 934.799 S sA erneut ab. Es hielt im wesentlichen fest, nicht feststellen zu können, welche Absicht die Parteien mit der vertraglichen Regelung in Punkt VI des Abtretungsvertrags verfolgt haben und wie die von ihnen verwendeten Begriffe zu verstehen sind. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln sei, nachdem es nicht gelungen sei, eine übereinstimmende Parteienabsicht festzustellen. Eine Ausschüttung des Stammkapitals könne dem Abtretungsvertrag nicht entsprechen, weil vereinbart worden sei, dass die Stammeinlagen zum Übergabezeitpunkt zur Gänze eingezahlt sein müssen. Es ergebe keinen Sinn zu vereinbaren, das Stammkapital zur Gänze bar einzuzahlen, um es dann wieder auszuschütten. Auch die freien Rücklagen seien nicht auszuschütten. Zweck der Regelung in Punkt III und Punkt VI des Abtretungsvertrags sei es, nicht durch beliebige Bemessung von Geschäftsführerentgelten und freiwilligen Abfertigungen den Abtretungspreis verändern zu können. Auf das Abtretungsentgelt sollte sich nur der eigentliche Bilanzgewinn bzw Bilanzverlust auswirken. Unter den Begriffen "buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S" und "allfälliges positives Eigenkapital bzw negatives Eigenkapital" könne nur der Bilanzgewinn und Bilanzverlust verstanden werden. Hier seien zum 31. 12. 1998 8.438,87 S ausgewiesen, die den Klägern bereits mit Teilurteil zugesprochen worden seien.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den über den mit Teilurteil zugesprochenen Betrag hinausgehenden Betrag von 934.799 S sA erneut ab. Es hielt im wesentlichen fest, nicht feststellen zu können, welche Absicht die Parteien mit der vertraglichen Regelung in Punkt römisch sechs des Abtretungsvertrags verfolgt haben und wie die von ihnen verwendeten Begriffe zu verstehen sind. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln sei, nachdem es nicht gelungen sei, eine übereinstimmende Parteienabsicht festzustellen. Eine Ausschüttung des Stammkapitals könne dem Abtretungsvertrag nicht entsprechen, weil vereinbart worden sei, dass die Stammeinlagen zum Übergabezeitpunkt zur Gänze eingezahlt sein müssen. Es ergebe keinen Sinn zu vereinbaren, das Stammkapital zur Gänze bar einzuzahlen, um es dann wieder auszuschütten. Auch die freien Rücklagen seien nicht auszuschütten. Zweck der Regelung in Punkt römisch drei und Punkt römisch sechs des Abtretungsvertrags sei es, nicht durch beliebige Bemessung von Geschäftsführerentgelten und freiwilligen Abfertigungen den Abtretungspreis verändern zu können. Auf das Abtretungsentgelt sollte sich nur der eigentliche Bilanzgewinn bzw Bilanzverlust auswirken. Unter den Begriffen "buchmäßiges Eigenkapital von 0,00 S" und "allfälliges positives Eigenkapital bzw negatives Eigenkapital" könne nur der Bilanzgewinn und Bilanzverlust verstanden werden. Hier seien zum 31. 12. 1998 8.438,87 S ausgewiesen, die den Klägern bereits mit Teilurteil zugesprochen worden seien.
Das Berufungsgericht sprach den Klägern über den mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 934.799 S samt 5 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu, wies das Zinsenmehrbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Punkt VI des Abtretungsvertrags enthalte eine von Punkt III völlig unabhängige Regelung, aus der nicht zwangsläufig eine weitere Forderung der Verkäufer hätte folgen müssen, sondern die auch deren Nachzahlungspflicht hätte auslösen können. Durch Punkt VI sei neben der in Punkt III vorgesehenen Anpassung des Kaufpreises an das Geschäftsergebnis erreicht worden, dass die Gesellschaft - bezogen auf das Verhältnis der Vertragspartner - mit einem buchmäßigen Eigenkapital von 0 S auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte habe den von ihm behaupteten, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsinhalt nicht bewiesen. Die in Punkt III enthaltene Vereinbarung von 12 % Zinsen beziehe sich nur auf die dort geregelten Zahlungen; Punkt VI setze keine Verzugszinsen fest.Das Berufungsgericht sprach den Klägern über den mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 934.799 S samt 5 % Zinsen seit 15. 4. 1999 zu, wies das Zinsenmehrbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Punkt römisch sechs des Abtretungsvertrags enthalte eine von Punkt römisch drei völlig unabhängige Regelung, aus der nicht zwangsläufig eine weitere Forderung der Verkäufer hätte folgen müssen, sondern die auch deren Nachzahlungspflicht hätte auslösen können. Durch Punkt römisch sechs sei neben der in Punkt römisch drei vorgesehenen Anpassung des Kaufpreises an das Geschäftsergebnis erreicht worden, dass die Gesellschaft - bezogen auf das Verhältnis der Vertragspartner - mit einem buchmäßigen Eigenkapital von 0 S auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte habe den von ihm behaupteten, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsinhalt nicht bewiesen. Die in Punkt römisch drei enthaltene Vereinbarung von 12 % Zinsen beziehe sich nur auf die dort geregelten Zahlungen; Punkt römisch sechs setze keine Verzugszinsen fest.