Rechtssatz RS0108201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108201
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 223/97a
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 223/97a
- 4 Ob 154/01b
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 154/01b
Beisatz: Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt, sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt. (T1)
- 8 Ob 26/07t
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 26/07t
Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen. (T2)
- 3 Ob 134/11v
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
- 5 Ob 144/18i
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 144/18i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108201
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00223_97A0000_001