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Entscheidung 3 Ob 134/11v×

Entscheidung 3 Ob 134/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000656 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis z …
RS0000728 Rechtssatz 26.08.1992Zivilrecht
Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionsti …
RS0001229 Rechtssatz 28.09.1960Zivilrecht
Im Oppositionsprozess kann behauptet und bewiesen werden, dass die vom Verpflichteten als Oppositionsgrund geltend gemachte Verzichtserklärung nur ein Scheingeschäft mit Einverständnis des Klägers und daher unwirksam sei.
RS0017831 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. Dabei ist die Bedeutung eines Wortes in Zusammenhang zu betrachten (hier: Auslegung eines Mietvertrages bei Ver …
RS0023319 Rechtssatz 06.04.1976Zivilrecht
Auch der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird nicht nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien darüber, was sie tatsächlich gewollt haben, bestimmt.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0108201 Rechtssatz 26.05.1997Zivilrecht
Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.
RS0113785 Rechtssatz 29.03.2000Zivilrecht
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.