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Rechtssatz RS0000728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000728

Geschäftszahl

3Ob50/92; 3Ob134/11v

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Rechtssatz

Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
  • 3 Ob 134/11v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für ein bloß partielles Scheingeschäft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_001