Rechtssatz RS0000728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000728
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß § 35 Abs 1 EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach § 35 Abs 1 EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
- 3 Ob 134/11v
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für ein bloß partielles Scheingeschäft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000728
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_001