Die Revision des Viertbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut der von den beklagten Parteien vorgelegten „bedingten Haftungsentlassung" vom 24. 9. 2004 von der klagenden Partei nach Form und Inhalt unbestritten geblieben ist, sodass die Auslegung dieser Erklärung einen Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 218 mwN). Da den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Verständnis der hier relevanten „Haftungsentlassung" ein grober Auslegungsfehler unterlaufen ist, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig (vgl Zechner aaO § 502 Rz 54 und Rz 66 f).Die Revision des Viertbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut der von den beklagten Parteien vorgelegten „bedingten Haftungsentlassung" vom 24. 9. 2004 von der klagenden Partei nach Form und Inhalt unbestritten geblieben ist, sodass die Auslegung dieser Erklärung einen Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 218 mwN). Da den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Verständnis der hier relevanten „Haftungsentlassung" ein grober Auslegungsfehler unterlaufen ist, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig vergleiche Zechner aaO Paragraph 502, Rz 54 und Rz 66 f).
Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen (4 Ob 154/01b; Bollenberger in KBB § 914 Rz 3 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens über die bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 ergibt sich der „ausdrückliche und unanfechtbare Verzicht" auf die Inanspruchnahme sämtlicher persönlichen Haftungen (des Viertbeklagten) für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe laut Anlage ./1. Das Oberlandesgericht Linz hatte im Zusammenhang mit einem gegen eine andere Gesellschaft der C*****-Gruppe sowie den hier Viertbeklagten geführten Wechselprozess ebenfalls die hier relevante bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 auszulegen und hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass aus dem Wortlaut der Erklärung keine Einschränkung im Sinn des klägerischen Rechtsstandpunkts abzuleiten sei. Vielmehr spreche die Vereinbarung in ihrer Einleitung und im Punkt 1. ausdrücklich von „sämtlichen" bzw „allen" persönlichen Haftungen des (hier) Viertbeklagten für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe. Das Oberlandesgericht Linz hat zutreffend dargelegt, dass nach allgemeinem Verständnis nicht etwa nur vertraglich oder wechselmäßig übernommene Haftungen, sondern auch die von Gesetzes wegen (§§ 161 Abs 2, 128 HGB) bestehende persönliche Haftung des (hier) Viertbeklagten für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Komplementär umfasst seien. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen (4 Ob 154/01b; Bollenberger in KBB Paragraph 914, Rz 3 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens über die bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 ergibt sich der „ausdrückliche und unanfechtbare Verzicht" auf die Inanspruchnahme sämtlicher persönlichen Haftungen (des Viertbeklagten) für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe laut Anlage ./1. Das Oberlandesgericht Linz hatte im Zusammenhang mit einem gegen eine andere Gesellschaft der C*****-Gruppe sowie den hier Viertbeklagten geführten Wechselprozess ebenfalls die hier relevante bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 auszulegen und hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass aus dem Wortlaut der Erklärung keine Einschränkung im Sinn des klägerischen Rechtsstandpunkts abzuleiten sei. Vielmehr spreche die Vereinbarung in ihrer Einleitung und im Punkt 1. ausdrücklich von „sämtlichen" bzw „allen" persönlichen Haftungen des (hier) Viertbeklagten für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe. Das Oberlandesgericht Linz hat zutreffend dargelegt, dass nach allgemeinem Verständnis nicht etwa nur vertraglich oder wechselmäßig übernommene Haftungen, sondern auch die von Gesetzes wegen (Paragraphen 161, Absatz 2, 128, HGB) bestehende persönliche Haftung des (hier) Viertbeklagten für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Komplementär umfasst seien. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Eine abweichende Erklärungssitte wurde auch im hier zu beurteilenden Fall von der klagenden Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Das auch in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei ins Treffen geführte Argument, dass in der Anlage ./2 zur bedingten Haftungsentlassung ausschließlich „übernommene" Haftungen des Revisionswerbers angeführt sind, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich im Text der Erklärung vom 24. 9. 2004 gerade keine Einschränkung auf die in Anlage ./2 angeführten Haftungen ableiten lässt. Das Oberlandesgericht Linz hat in der zitierten Entscheidung bereits völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut „insbesondere" für die Haftungen gemäß Anlage ./2 eindeutig ergibt, dass sich die Vereinbarung eben nicht abschließend auf die Haftungen nach dieser Anlage bezieht und dieser Anlage daher nur demonstrativer Charakter zukomme.
Mit dem auch im vorliegenden Verfahren von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, dass § 915 erster Fall ABGB zur Anwendung komme und demnach davon auszugehen sei, dass sich die klagende Partei nur die geringere Verpflichtung auferlegt habe, hat sich das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 915 erster Fall ABGB mit der zutreffenden Begründung verneint, dass diese Bestimmung nur für einseitig verbindliche Verträge gelte. Ein solcher Vertrag liege aber hier nicht vor, weil sich der (hier) Viertbeklagte als Gegenleistung für die Haftungsentlassung dazu verpflichtet habe, sich jeglicher Einflussnahme auf die Gesellschaften der C*****-Gruppe bzw auf deren Geschäftsführung, Mitarbeiter und Mitgesellschafter zu enthalten. Anwendbar sei demnach lediglich § 915 zweiter Fall ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe; dies sei im Fall der vorliegenden Erklärung die klagende Partei. In ihrer Revisionsbeantwortung versucht die klagende Partei auch dem vom Oberlandesgericht Linz vertretenen Argument entgegenzutreten, dass eine Entlassung des (hier) Viertbeklagten lediglich aus wechselmäßig oder vertraglich übernommenen Haftungen für Schulden für ihn de facto wert- und sinnlos wäre, solange er für dieselben Verbindlichkeiten als Komplementär weiter haften würde, entgegenzutreten, indem sie darlegt, dass im Fall zahlreicher Garantieerklärungen und wechselmäßiger Haftungen in Anlage ./2 ohne eine Haftungsentlassungserklärung eine unmittelbare rasche Inanspruchnahme möglich wäre, ohne gleichzeitig die jeweilige Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Argument, das auf ein Verständnis der Haftungsentlassungserklärung hinausliefe, dass der einzige Vorteil des Viertbeklagten im Zusammenhang mit Gesellschaften, an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, darin läge, dass möglicherweise zuerst diese Gesellschaft und erst in der Folge er selbst in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werde, kann nicht überzeugen. Insbesondere würde dieses Verständnis dazu führen, dass der Viertbeklagte mit einer Haftung als persönlich haftender Gesellschafter zu rechnen hätte, obwohl er sich in den Punkten 2. und 3. der Haftungsentlassung sowohl der Ausübung seiner Gesellschafterrechte als auch jeglicher Einflussnahme auf Unternehmen der C*****-Gruppe begeben hat.Mit dem auch im vorliegenden Verfahren von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, dass Paragraph 915, erster Fall ABGB zur Anwendung komme und demnach davon auszugehen sei, dass sich die klagende Partei nur die geringere Verpflichtung auferlegt habe, hat sich das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des Paragraph 915, erster Fall ABGB mit der zutreffenden Begründung verneint, dass diese Bestimmung nur für einseitig verbindliche Verträge gelte. Ein solcher Vertrag liege aber hier nicht vor, weil sich der (hier) Viertbeklagte als Gegenleistung für die Haftungsentlassung dazu verpflichtet habe, sich jeglicher Einflussnahme auf die Gesellschaften der C*****-Gruppe bzw auf deren Geschäftsführung, Mitarbeiter und Mitgesellschafter zu enthalten. Anwendbar sei demnach lediglich Paragraph 915, zweiter Fall ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe; dies sei im Fall der vorliegenden Erklärung die klagende Partei. In ihrer Revisionsbeantwortung versucht die klagende Partei auch dem vom Oberlandesgericht Linz vertretenen Argument entgegenzutreten, dass eine Entlassung des (hier) Viertbeklagten lediglich aus wechselmäßig oder vertraglich übernommenen Haftungen für Schulden für ihn de facto wert- und sinnlos wäre, solange er für dieselben Verbindlichkeiten als Komplementär weiter haften würde, entgegenzutreten, indem sie darlegt, dass im Fall zahlreicher Garantieerklärungen und wechselmäßiger Haftungen in Anlage ./2 ohne eine Haftungsentlassungserklärung eine unmittelbare rasche Inanspruchnahme möglich wäre, ohne gleichzeitig die jeweilige Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Argument, das auf ein Verständnis der Haftungsentlassungserklärung hinausliefe, dass der einzige Vorteil des Viertbeklagten im Zusammenhang mit Gesellschaften, an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, darin läge, dass möglicherweise zuerst diese Gesellschaft und erst in der Folge er selbst in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werde, kann nicht überzeugen. Insbesondere würde dieses Verständnis dazu führen, dass der Viertbeklagte mit einer Haftung als persönlich haftender Gesellschafter zu rechnen hätte, obwohl er sich in den Punkten 2. und 3. der Haftungsentlassung sowohl der Ausübung seiner Gesellschafterrechte als auch jeglicher Einflussnahme auf Unternehmen der C*****-Gruppe begeben hat.
Dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung teilweise zusätzliche Feststellungen getroffen hat, kommt für die Auslegung im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Ein Vorbringen dahingehend, dass die Klägerin auf die in Punkt 4. der „Haftungsentlassung" vorgesehenen Weise die Haftungsfreistellung zurückgenommen habe, wurde von ihr vielmehr im gesamten Verfahren nicht erhoben. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Haftungsentlassung keinesfalls unter einer „aufschiebenden Bedingung" erfolgte, vielmehr nach der zugrunde liegenden Konstruktion von einer „auflösenden Bedingung" für den Fall auszugehen sei, dass sich der Viertbeklagte nicht an seine in den Punkten 2. und 3. der Haftungsfreistellung halte. Die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung hätte daher die klagende Partei getroffen.
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass die erstbeklagte Partei in Anlage ./1 nicht ausdrücklich erwähnt sei, ist ihr zwar zuzustimmen, doch ergibt sich bei richtiger Auslegung der gesamten Urkunde, dass „Haftungen für Verbindlichkeiten" .... der Gesellschaften der C*****-Gruppe von der bedingten Haftungsentlassung erfasst sein sollten. Die klagende Partei bestreitet nicht die Zugehörigkeit der erstbeklagten Partei zu dieser Gruppe und ergibt sich diese auch durch namentliche Nennung in Punkt 2. der gegenständlichen Vereinbarung. Der Umstand, dass unmittelbar nach der Wortfolge „Gesellschaften der C*****-Gruppe" (Anlage ./1) angefügt wurde, ist angesichts der Vielzahl der zur „C*****-Gruppe" gehörenden Gesellschaften und damit zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse sinnvoll, vermag aber für die von der klagenden Partei vertretene Auslegungsvariante nicht auszureichen, zumal schon infolge der namentlichen Nennung im Text der Urkunde selbst, wohl als selbstverständlich von ihrer Zugehörigkeit zur genannten Gruppe auszugehen ist. Ergänzender Feststellungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da sich diese Auslegung zwanglos aus der Urkunde selbst ergibt.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Zur Kostenentscheidung:
Dem solidarisch haftenden Viertbeklagten sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren anteilige Kosten (Kopfteil) zuzusprechen (1 Ob 91/99k; 2 Ob 157/00b; 7 Ob 86/03b). Im Revisionsverfahren steht dem Viertbeklagten hingegen voller Kostenersatz nach § 41 ZPO zu.Dem solidarisch haftenden Viertbeklagten sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren anteilige Kosten (Kopfteil) zuzusprechen (1 Ob 91/99k; 2 Ob 157/00b; 7 Ob 86/03b). Im Revisionsverfahren steht dem Viertbeklagten hingegen voller Kostenersatz nach Paragraph 41, ZPO zu.