Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 18 BWG ist die Vermittlung des Abschlusses von Geldkreditverträgen und der Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), soweit sie gewerblich durchgeführt wird, ein Bankgeschäft; ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten. Daraus folgt, dass die Kreditvermittlung den Kreditinstituten iSd Bankwesengesetzes einerseits und den zur Ausübung der Gewerbe der Immobilienmakler oder der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatern Befugten andererseits vorbehalten ist. Zutreffend schließt der Kläger daher daraus, dass alle Personen, die nicht über diese (eine der beiden) Gewerbeberechtigung(en) verfügen und auch kein Kreditinstitut sind, keine Kreditvermittlungen vornehmen dürfen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, BWG ist die Vermittlung des Abschlusses von Geldkreditverträgen und der Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), soweit sie gewerblich durchgeführt wird, ein Bankgeschäft; ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten. Daraus folgt, dass die Kreditvermittlung den Kreditinstituten iSd Bankwesengesetzes einerseits und den zur Ausübung der Gewerbe der Immobilienmakler oder der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatern Befugten andererseits vorbehalten ist. Zutreffend schließt der Kläger daher daraus, dass alle Personen, die nicht über diese (eine der beiden) Gewerbeberechtigung(en) verfügen und auch kein Kreditinstitut sind, keine Kreditvermittlungen vornehmen dürfen.
Da die Beklagte (ihre Organe) weder über die Befähigung/Gewerbeberechtigung für das Immobilienmakler- noch für das Personalkreditvermittler-/Hypothekarkreditvermittler- oder Vermögensberatergewerbe verfügt und unbestritten auch kein Kreditinstitut ist, verstößt sie - sofern ihre festgestellte Tätigkeit als Kreditvermittlung einzustufen ist - gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und/oder des Bankwesengesetzes.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Gewerbeordnung den von der Beklagten als Grundlage ihrer Argumentation verwendeten Begriff "Realkredit" nicht kennt, sondern nur Personal- und Hypothekarkredite unterscheidet. Der von der Gewerbeordnung verwendete Begriff des Personalkredits (dessen Vermittlung) umfasst daher entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht alle Kredite, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Hypothek) gesichert werden und deren Vermittlung auch von den Immobilienmaklern betrieben werden darf (siehe auch die Definition des Personalkreditvermittlers im § 33 MaklerG; Noss, Maklerrecht, 87; Griß in Straube, HGB3, nach § 58 Rz 2).Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Gewerbeordnung den von der Beklagten als Grundlage ihrer Argumentation verwendeten Begriff "Realkredit" nicht kennt, sondern nur Personal- und Hypothekarkredite unterscheidet. Der von der Gewerbeordnung verwendete Begriff des Personalkredits (dessen Vermittlung) umfasst daher entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht alle Kredite, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Hypothek) gesichert werden und deren Vermittlung auch von den Immobilienmaklern betrieben werden darf (siehe auch die Definition des Personalkreditvermittlers im Paragraph 33, MaklerG; Noss, Maklerrecht, 87; Griß in Straube, HGB3, nach Paragraph 58, Rz 2).
Zu Recht haben die Vorinstanzen die festgestellte Tätigkeit der Beklagten auch als "Vermitteln" beurteilt. Vermittlungstätigkeit (im engeren Sinn) ist gegeben, wenn durch Informieren, Beraten, Bereden und Verhandeln auf potenzielle Geschäftspartner dahin Einfluss genommen wird, dass sie zu Vertragsabschlüssen (miteinander) bewogen werden (EvBl 1992/136; Griß aaO Rz 12 mwN). Zwar wird - vom bestehenden Gebrauch im Geschäftszweig der Immobilienmakler abgesehen (§ 6 Abs 2 MaklerG) - der bloße Nachweis einer Geschäftsgelegenheit nicht als provisionsanspruchsbegründende verdienstliche Vermittlungstätigkeit eines Maklers angesehen; welches Ausmaß die Vermittlungstätigkeit erreichen muss, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die namhaft gemachte Gegenpartei von vornherein bereit, zu den vom Auftraggeber des Vermittlers genannten Bedingungen abzuschließen, kann sich dessen Tätigkeit im Zusammenführen der Vertragspartner erschöpfen (Griß aaO Rz 12 mwN). Es trifft nicht zu, dass sich die Tätigkeit der Beklagten in der Namhaftmachung von Abschlussgelegenheiten und in der Sammlung und Weiterleitung von Finanzierungsansuchen der Anlage-/Finanzierungskunden erschöpft hätte; vielmehr hat die Beklagte festgestelltermaßen durch Informationsveranstaltungen bei jenen Banken, die sie ihren Kunden empfiehlt, dafür gesorgt, dass diese grundsätzlich abschlussbereit sind, also die von der Beklagten vertriebenen Versicherungen als ausreichende Sicherheit für die Bereitstellung des zur Finanzierung des Modells erforderlichen Kredits akzeptieren. Die Beklagte entfaltet also auf beiden Seiten der abzuschließenden Kreditgeschäfte Informations-, Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten, welche das Zustandekommen von Kreditverträgen befördern sollen. Es liegt also Vermittlungstätigkeit der Beklagten in jenem Bereich vor (Kreditvermittlung), für den sie weder über die erforderliche Befähigung noch Gewerbeberechtigung verfügt.Zu Recht haben die Vorinstanzen die festgestellte Tätigkeit der Beklagten auch als "Vermitteln" beurteilt. Vermittlungstätigkeit (im engeren Sinn) ist gegeben, wenn durch Informieren, Beraten, Bereden und Verhandeln auf potenzielle Geschäftspartner dahin Einfluss genommen wird, dass sie zu Vertragsabschlüssen (miteinander) bewogen werden (EvBl 1992/136; Griß aaO Rz 12 mwN). Zwar wird - vom bestehenden Gebrauch im Geschäftszweig der Immobilienmakler abgesehen (Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG) - der bloße Nachweis einer Geschäftsgelegenheit nicht als provisionsanspruchsbegründende verdienstliche Vermittlungstätigkeit eines Maklers angesehen; welches Ausmaß die Vermittlungstätigkeit erreichen muss, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die namhaft gemachte Gegenpartei von vornherein bereit, zu den vom Auftraggeber des Vermittlers genannten Bedingungen abzuschließen, kann sich dessen Tätigkeit im Zusammenführen der Vertragspartner erschöpfen (Griß aaO Rz 12 mwN). Es trifft nicht zu, dass sich die Tätigkeit der Beklagten in der Namhaftmachung von Abschlussgelegenheiten und in der Sammlung und Weiterleitung von Finanzierungsansuchen der Anlage-/Finanzierungskunden erschöpft hätte; vielmehr hat die Beklagte festgestelltermaßen durch Informationsveranstaltungen bei jenen Banken, die sie ihren Kunden empfiehlt, dafür gesorgt, dass diese grundsätzlich abschlussbereit sind, also die von der Beklagten vertriebenen Versicherungen als ausreichende Sicherheit für die Bereitstellung des zur Finanzierung des Modells erforderlichen Kredits akzeptieren. Die Beklagte entfaltet also auf beiden Seiten der abzuschließenden Kreditgeschäfte Informations-, Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten, welche das Zustandekommen von Kreditverträgen befördern sollen. Es liegt also Vermittlungstätigkeit der Beklagten in jenem Bereich vor (Kreditvermittlung), für den sie weder über die erforderliche Befähigung noch Gewerbeberechtigung verfügt.
Dass § 33 MaklerG den Personalkreditvermittler als gewerbsmäßig für Kreditwerber tätig definiert und daran bestimmte Pflichten bindet und Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Kreditvermittlungsvertrag (zwischen Makler und Kreditwerber) aufstellt, beeinflusst eine allfällige (vertragliche) Beziehung des Kreditvermittlers zum Kreditgeber nicht (vgl Fromherz, MaklerG, § 33 Rz 14 f). Ob der Beklagten für ihre Vermittlungstätigkeit (auch) vom Kreditwerber ein Entgelt zufließt, ändert nichts an der Tatsache, dass sie mit der Absicht dauernder Einnahmenerzielung Vermittlungstätigkeiten ausübt, die zum Abschluss von Geldkreditgeschäften führen (sollen).Dass Paragraph 33, MaklerG den Personalkreditvermittler als gewerbsmäßig für Kreditwerber tätig definiert und daran bestimmte Pflichten bindet und Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Kreditvermittlungsvertrag (zwischen Makler und Kreditwerber) aufstellt, beeinflusst eine allfällige (vertragliche) Beziehung des Kreditvermittlers zum Kreditgeber nicht vergleiche Fromherz, MaklerG, Paragraph 33, Rz 14 f). Ob der Beklagten für ihre Vermittlungstätigkeit (auch) vom Kreditwerber ein Entgelt zufließt, ändert nichts an der Tatsache, dass sie mit der Absicht dauernder Einnahmenerzielung Vermittlungstätigkeiten ausübt, die zum Abschluss von Geldkreditgeschäften führen (sollen).
Schließlich vermag sich der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Beklagten nicht anzuschließen, dass sie gutgläubig davon ausgehen habe können, für die von ihr vorgenommene Tätigkeit keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung zu benötigen, weshalb sie keinen Verstoß gegen § 1 UWG zu verantworten habe. Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung dann einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung der Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell; wbl 2002/326 - K-Hitradio; 4 Ob 107/03v uva). Maßgeblich hiebei ist, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest ua).Schließlich vermag sich der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Beklagten nicht anzuschließen, dass sie gutgläubig davon ausgehen habe können, für die von ihr vorgenommene Tätigkeit keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung zu benötigen, weshalb sie keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu verantworten habe. Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung dann einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung der Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell; wbl 2002/326 - K-Hitradio; 4 Ob 107/03v uva). Maßgeblich hiebei ist, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest ua).
Im vorliegenden Fall steht der klare Wortlaut der dargelegten Bestimmungen des Bankwesengesetzes sowie der Gewerbeordnung einerseits sowie der in Lehre und Rsp klargelegte Begriffsinhalt des "Vermittelns" andererseits der Auffassung der Beklagten entgegen, ihre Tätigkeit bedürfte keiner gewerberechtlichen Genehmigung in dem vom Kläger vorgebrachten Sinn. Der der Beklagten angelastete Verstoß ist ihr daher auch subjektiv vorzuwerfen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Kritik der Revisionswerberin an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und deren Behandlung durch das Berufungsgericht (die Feststellung von Provisionszahlungen an die Beklagte betreffend) nicht zu behandeln ist, weil die Beantwortung der Tatfrage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgerollt werden darf.
Der unberechtigten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.