Rechtssatz RS0062656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062656
Geschäftszahl
3Ob264/57; 4Ob154/03f
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Das Herantreten an den Vertragsgegner, die Stellung von Offerten reicht zur Herstellung des Tatbestandes der Vermittlung nicht. Hiezu ist erforderlich, daß der Vermittler dem Vertragsgegner jene näheren Mitteilungen macht, die ihn instand setzen, zu prüfen, ob der das vorgeschlagene Geschäft auch abschließen will. Darüber hinaus ist notwendig, daß der Vermittler durch entsprechende Darstellung der Geschäftsgelegenheit den Vertragsgegner zum Entschluß, in das Geschäft einzugehen, zu bewegen vermag.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 264/57
Entscheidungstext OGH 05.06.1957 3 Ob 264/57
Veröff: RZ 1957,123 = Arb 6666
- 4 Ob 154/03f
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 154/03f
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Nachweis einer Geschäftsgelegenheit wird nicht als provisionsanspruchsbegründende verdienstliche Vermittlungstätigkeit eines Maklers angesehen; welches Ausmaß die Vermittlungstätigkeit erreichen muss, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die namhaft gemachte Gegenpartei von vornherein bereit, zu den vom Auftraggeber des Vermittlers genannten Bedingungen abzuschließen, kann sich dessen Tätigkeit im Zusammenführen der Vertragspartner erschöpfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0062656
Dokumentnummer
JJR_19570605_OGH0002_0030OB00264_5700000_001