Begründung:
Die Klägerin beschäftigt sich österreichweit mit dem Handel und der Versteigerung von Orientteppichen. Die Erstbeklagte betreibt in Oberwart ein Teppichfachgeschäft (Einzelhandel); der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte ist Mitglied des Verbandes des österreichischen Teppichfachhandels (im folgenden kurz: Verband), welcher ein registrierter Verein mit dem Sitz in Wien ist.
Die Klägerin führte vom 24.1. bis 3.2.1990 in Oberwart einen Pfandverkauf verpfändeter Orientteppiche durch, welchen sie mit einer Postwurfsendung wie folgt ankündigte:
"Freihandverkauf von
B***
AB 24.1.1990Ausschussbericht 24.1.1990
BANK-P***
von verpfändeten Orientteppichen
bis -50 % des Schätzwertes".
Am 24.1.1990 ließen die Beklagten in Oberwart durch Postwurf Flugblätter mit dem folgenden, vom obengenannten Verein zur Verfügung gestellten Text verbreiten:
Abbildung nicht darstellbar!
Ab 24.1.1990 ließen die Beklagten auch Plakate mit demselben Text in Oberwart auf Plakatständern, an Verkehrsschildern, Lichtmasten, Fassaden und Geschäftsauslagen, insbesondere auch in unmittelbarer Nähe des Verkaufslokals, in welchem die Klägerin ihren Pfandverkauf veranstaltete, anbringen. Auch in der Auslage der Erstbeklagten wurden diese Plakate aufgehängt. Zu dieser Zeit gab es in Oberwart außer dem von der Klägerin angekündigten "Bank-Pfandverkauf" keine andere Pfandverkaufsveranstaltung. Plakate dieser Art hatten die Beklagten schon im Mai und Juni sowie im August 1989 in Oberwart und Umgebung - so in den Gemeinden Bad Tatzmannsdorf, Oberschützen, Großpetersdorf, Hartberg, Bernstein, Stegersbach, St. Michael, Güssing, Pinkafeld und Umgebung, Riedlingsdorf und Grafenschachen - anbringen und verteilen lassen.
Zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Orientteppichhandel, zu Zwecken des Wettbewerbs in herabsetzender Weise auf Pfandverkäufe der Klägerin durch die Aussage "Vorsicht bei Lockvogelangeboten wie Super-Rabatten, Totalabverkäufen, gesetzwidrigen Versteigerungen bzw. Pfandverkäufen u.ä.m." oder Aussagen ähnlichen Inhalts, insbesondere auf Plakaten, die in der Nähe eines Pfandverkaufs der Klägerin angebracht werden, Bezug zu nehmen, insbesondere wenn zugleich der Kauf von Teppichen im Fachgeschäft, insbesondere bei Mitgliedern des Verbandes des österreichischen Orientteppich-Fachhandels, empfohlen wird und die Erstbeklagte Mitglied dieses Verbandes ist.
Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen §§ 1, 7 UWG und § 1330 ABGB. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Kampagne der Beklagten mit der Verkaufsveranstaltung der Klägerin habe den Eindruck erweckt, daß diese Aktion gegen die Klägerin gerichtet war. Durch die Bezugnahme auf gesetzwidrige Versteigerungen und Pfandverkäufe sei die Klägerin herabgesetzt und der Konsument durch diese unüberprüfbaren Warnungen verunsichert worden. Die Warnung vor dem Pfandverkauf der Klägerin sei auch unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbes unzulässig. Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag der Klägerin abzuweisen. In dem beanstandeten Text fehle jede Bezugnahme auf die Klägerin. Es habe sich um eine allgemeine Aufklärungsaktion gehandelt, wie sie die Beklagten als Mitglied des Verbandes auch schon im Mai und Juni und im August 1989 ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung der Klägerin durchgeführt hätten. Diese Aktion sei nicht "speziell" gegen die Klägerin gerichtet worden, zumal die hiefür erforderlichen Plakate bereits in Auftrag gegeben gewesen seien, als die Beklagten von der Verkaufstätigkeit der Klägerin in Oberwart erfahren hätten. Der Text stamme nicht von den Beklagten, sondern vom Verband, so daß die nur zwischen Mitbewerbern geltende Vermutung der Wettbewerbsabsicht nicht Platz greife. Die Klägerin sei, wenn überhaupt, nur durch die Warnung vor einem gesetzwidrigen Pfandverkauf getroffen gewesen. Auch fehle es an der Wiederholungsgefahr, da der Pfandverkauf der Klägerin in Oberwart am 3.2.1990 beendet gewesen sei und die Klägerin ihren Sitz weit entfernt, nämlich in Innsbruck, habe. Sie nehme das Klagerecht mißbräuchlich in Anspruch, weil Dr. Ali-Asghar Amir A***, dem die klagende Gesellschaft "wirtschaftlich zuzurechnen" sei, in einem gerichtlichen Vergleich erklärt habe, daß gegen den vom Verband ausgearbeiteten Text keine Bedenken bestünden. "Nur zur Illustration" werde vorgebracht, daß der nunmehrige Prokurist der Klägerin, Gerhard D***, wegen der Veräußerung von Orientteppichen im Wege der Pfandversteigerung wiederholt (insbesondere wegen irreführender Ankündigungen) wettbewerbsrechtlich verurteilt wurde; daher habe auch hinreichender Anlaß zur Warnung bestanden.Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraphen eins, 7, UWG und Paragraph 1330, ABGB. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Kampagne der Beklagten mit der Verkaufsveranstaltung der Klägerin habe den Eindruck erweckt, daß diese Aktion gegen die Klägerin gerichtet war. Durch die Bezugnahme auf gesetzwidrige Versteigerungen und Pfandverkäufe sei die Klägerin herabgesetzt und der Konsument durch diese unüberprüfbaren Warnungen verunsichert worden. Die Warnung vor dem Pfandverkauf der Klägerin sei auch unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbes unzulässig. Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag der Klägerin abzuweisen. In dem beanstandeten Text fehle jede Bezugnahme auf die Klägerin. Es habe sich um eine allgemeine Aufklärungsaktion gehandelt, wie sie die Beklagten als Mitglied des Verbandes auch schon im Mai und Juni und im August 1989 ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung der Klägerin durchgeführt hätten. Diese Aktion sei nicht "speziell" gegen die Klägerin gerichtet worden, zumal die hiefür erforderlichen Plakate bereits in Auftrag gegeben gewesen seien, als die Beklagten von der Verkaufstätigkeit der Klägerin in Oberwart erfahren hätten. Der Text stamme nicht von den Beklagten, sondern vom Verband, so daß die nur zwischen Mitbewerbern geltende Vermutung der Wettbewerbsabsicht nicht Platz greife. Die Klägerin sei, wenn überhaupt, nur durch die Warnung vor einem gesetzwidrigen Pfandverkauf getroffen gewesen. Auch fehle es an der Wiederholungsgefahr, da der Pfandverkauf der Klägerin in Oberwart am 3.2.1990 beendet gewesen sei und die Klägerin ihren Sitz weit entfernt, nämlich in Innsbruck, habe. Sie nehme das Klagerecht mißbräuchlich in Anspruch, weil Dr. Ali-Asghar Amir A***, dem die klagende Gesellschaft "wirtschaftlich zuzurechnen" sei, in einem gerichtlichen Vergleich erklärt habe, daß gegen den vom Verband ausgearbeiteten Text keine Bedenken bestünden. "Nur zur Illustration" werde vorgebracht, daß der nunmehrige Prokurist der Klägerin, Gerhard D***, wegen der Veräußerung von Orientteppichen im Wege der Pfandversteigerung wiederholt (insbesondere wegen irreführender Ankündigungen) wettbewerbsrechtlich verurteilt wurde; daher habe auch hinreichender Anlaß zur Warnung bestanden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine gegen die Klägerin gerichtete herabsetzende Tatsachenbehauptung liege nicht vor, da in dem beanstandeten Text nur allgemein vor bestimmten unternehmerischen Praktiken gewarnt wurde. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG sei nicht gegeben, da es nicht sittenwidrig sein könne, wenn der Konsument vor bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten gewarnt werde, was insbesondere beim Teppichhandel angebracht sei. Mit dem beanstandeten Plakat sei der Boden einer sachlichen Aufklärung nicht verlassen worden.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine gegen die Klägerin gerichtete herabsetzende Tatsachenbehauptung liege nicht vor, da in dem beanstandeten Text nur allgemein vor bestimmten unternehmerischen Praktiken gewarnt wurde. Auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG sei nicht gegeben, da es nicht sittenwidrig sein könne, wenn der Konsument vor bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten gewarnt werde, was insbesondere beim Teppichhandel angebracht sei. Mit dem beanstandeten Plakat sei der Boden einer sachlichen Aufklärung nicht verlassen worden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und erließ das beantragte Verbot mit Ausnahme der Aussage "Vorsicht bei Totalabverkäufen"; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Bezug zwischen der an sich ganz allgemein gehaltenen Warnung und dem von der Klägerin veranstalteten Verkauf ergebe sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang, aber auch daraus, daß die Plakate vor allem auch in unmittelbarer Nähe des Verkaufslokals der Klägerin angebracht wurden. Eine andere Veranstaltung, auf die sich die Warnung der Beklagten hätte beziehen können, habe es damals in Oberwart nicht gegeben. Die Warnung vor "Lockvogelangeboten, wie Super-Rabatten und gesetzwidrigen Versteigerungen bzw. Pfandverkäufen" (nicht aber vor Totalabverkäufen) habe sich erkennbar auf die Klägerin bezogen. Die Erstbeklagte müsse sich die von ihr benützten Texte zurechnen lassen, auch wenn sie nicht von ihr, sondern vom Verband stammten.
Die beanstandeten Äußerungen verstießen teils gegen § 7 UWG, teils gegen § 1 UWG. In der Warnung vor "gesetzwidrigen Versteigerungen" und "Pfandverkäufen" liege die Behauptung, daß die Klägerin gesetzwidrige Pfandverkäufe durchführe. Die an Dritte gerichtete Warnung wegen des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes eines Konkurrenten sei jedenfalls unzulässig, es sei denn, es läge Abwehr vor. Da die Beklagte den Beweis der Wahrheit der beanstandeten Äußerungen gar nicht angetreten habe, sei es irrelevant, ob der Wettbewerbsverstoß unter § 1 oder § 7 UWG zu subsumieren sei. Öffentliche Warnungen vor Schutzrechtsverletzungen seien jedenfalls unzulässiger Behinderungswettbewerb. Die Erstbeklagte habe im geschäftlichen Verkehr und auch zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Selbst wenn die beanstandete Aktion zum Teil vom Beweggrund, das Publikum vor unseriösen Praktiken zu warnen, getragen gewesen wäre, trete doch das Interesse der Beklagten, den eigenen Verkauf zu fördern und die Veranstaltung der Klägerin zu behindern, gegenüber dem allgemeinen Aufklärungsinteresse keinesfalls in den Hintergrund. Die Beendigung der Verkaufsaktion der Klägerin am 3. Februar 1990 habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, zumal die Beklagten auch im Rechtsstreit weiterhin die Ansicht verträten, zu den beanstandeten Äußerungen berechtigt zu sein. Daß (fast) derselbe Plakattext in einem Vorprozeß vom Oberlandesgericht Wien mangels einer Pauschalabwertung der Konkurrenz nicht als wettbewerbswidrig erkannt wurde, entschuldige die Beklagte nicht, weil die Warnung im vorliegenden Fall eine erkennbare Bezugnahme auf die Klägerin enthielt.Die beanstandeten Äußerungen verstießen teils gegen Paragraph 7, UWG, teils gegen Paragraph eins, UWG. In der Warnung vor "gesetzwidrigen Versteigerungen" und "Pfandverkäufen" liege die Behauptung, daß die Klägerin gesetzwidrige Pfandverkäufe durchführe. Die an Dritte gerichtete Warnung wegen des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes eines Konkurrenten sei jedenfalls unzulässig, es sei denn, es läge Abwehr vor. Da die Beklagte den Beweis der Wahrheit der beanstandeten Äußerungen gar nicht angetreten habe, sei es irrelevant, ob der Wettbewerbsverstoß unter Paragraph eins, oder Paragraph 7, UWG zu subsumieren sei. Öffentliche Warnungen vor Schutzrechtsverletzungen seien jedenfalls unzulässiger Behinderungswettbewerb. Die Erstbeklagte habe im geschäftlichen Verkehr und auch zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Selbst wenn die beanstandete Aktion zum Teil vom Beweggrund, das Publikum vor unseriösen Praktiken zu warnen, getragen gewesen wäre, trete doch das Interesse der Beklagten, den eigenen Verkauf zu fördern und die Veranstaltung der Klägerin zu behindern, gegenüber dem allgemeinen Aufklärungsinteresse keinesfalls in den Hintergrund. Die Beendigung der Verkaufsaktion der Klägerin am 3. Februar 1990 habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, zumal die Beklagten auch im Rechtsstreit weiterhin die Ansicht verträten, zu den beanstandeten Äußerungen berechtigt zu sein. Daß (fast) derselbe Plakattext in einem Vorprozeß vom Oberlandesgericht Wien mangels einer Pauschalabwertung der Konkurrenz nicht als wettbewerbswidrig erkannt wurde, entschuldige die Beklagte nicht, weil die Warnung im vorliegenden Fall eine erkennbare Bezugnahme auf die Klägerin enthielt.
Die Beklagten bekämpfen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragen, dem Rechtsmittel Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.