Rechtssatz RS0079383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079383
Entscheidungsdatum
20.11.1990
Rechtssatz
Die - unwahre - Aussage, die Mitbewerber mißachteten ein gerichtliches Verbot, ist eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinn des § 7 UWG. Der Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens ist geeignet, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen.Die - unwahre - Aussage, die Mitbewerber mißachteten ein gerichtliches Verbot, ist eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinn des Paragraph 7, UWG. Der Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens ist geeignet, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 17/90
- 4 Ob 112/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 112/90
Vgl auch
- 4 Ob 154/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 154/90
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079383
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0040OB00017_9000000_001