Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil das Rekursgericht mit der Subsumtion der beanstandeten Äußerungen unter § 1 UWG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (MR 1990, 66 und 68 ua), der Abgrenzung zwischen dem Tatbestand des § 7 UWG und jenem des § 1 UWG aber zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil das Rekursgericht mit der Subsumtion der beanstandeten Äußerungen unter Paragraph eins, UWG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (MR 1990, 66 und 68 ua), der Abgrenzung zwischen dem Tatbestand des Paragraph 7, UWG und jenem des Paragraph eins, UWG aber zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß sie in ihrem Rundschreiben vom Februar 1990 keine unwahre Behauptung aufgestellt, sondern den Inhalt der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung richtig wiedergegeben habe. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die Beklagte hat in dem beanstandeten Rundschreiben von einer gerichtlichen Entscheidung berichtet, also Tatsachen mitgeteilt. "Tatsachen" im Sinne des § 7 UWG (1330 ABGB) sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über einen Mitbewerber Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, kann, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs 1 UWG). Der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG deckt sich im wesentlichen mit dem der zur Irreführung geeigneten Angaben nach § 2 UWG (Hohenecker-Friedl aaO 41; ÖBl 1969, 8). Herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG können demnach nach ständiger Rechtsprechung auch durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden; dabei kommt es nur darauf an, wie eine bestimmte Äußerung im Geschäftsverkehr von den Personen aufgefaßt wird, an die sie sich wendet. Bei mehrdeutigen Äußerungen muß der Beklagte auch hier die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 1632 Rz 20 zu § 14 dUWG; ÖBl 1981, 122 mwN).Die Beklagte hat in dem beanstandeten Rundschreiben von einer gerichtlichen Entscheidung berichtet, also Tatsachen mitgeteilt. "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, UWG (1330 ABGB) sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über einen Mitbewerber Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, kann, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). Der Begriff der Unwahrheit nach Paragraph 7, UWG deckt sich im wesentlichen mit dem der zur Irreführung geeigneten Angaben nach Paragraph 2, UWG (Hohenecker-Friedl aaO 41; ÖBl 1969, 8). Herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG können demnach nach ständiger Rechtsprechung auch durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden; dabei kommt es nur darauf an, wie eine bestimmte Äußerung im Geschäftsverkehr von den Personen aufgefaßt wird, an die sie sich wendet. Bei mehrdeutigen Äußerungen muß der Beklagte auch hier die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 1632 Rz 20 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1981, 122 mwN).
Legt man aber diesen Maßstab an den beanstandeten Text an, dann kann die darin aufgestellte Behauptung nicht als wahr im Sinne des § 7 UWG bezeichnet werden: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann das Rundschreiben der Beklagten bei der - auch unter Kaufleuten und ihrenLegt man aber diesen Maßstab an den beanstandeten Text an, dann kann die darin aufgestellte Behauptung nicht als wahr im Sinne des Paragraph 7, UWG bezeichnet werden: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann das Rundschreiben der Beklagten bei der - auch unter Kaufleuten und ihren
Angestellten - verkehrsüblichen, flüchtigen Kenntnisnahme durchaus zu Mißverständnissen führen, die zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sind (ÖBl 1963, 104 ua). Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe sich wegen Verletzung eines Konkurrenzverbotes veranlaßt gesehen, eine mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Klage gegen die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. sowie gegen die Klägerin "auf Unterlassung....jeder uns konkurrenzierenden Tätigkeit" einzubringen; das Landesgericht Linz habe in der Folge "die von uns beantragte einstweilige Verfügung erlassen....". Wenngleich unmittelbar anschließend berichtet wurde, daß "den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ab sofort die.....Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen....verboten worden" sei, konnte bei dieser Ausdrucksweise doch der Eindruck entstehen, der auf das Verbot einer Konkurrenztätigkeit gerichtete Sicherungsantrag sei auch gegen die Klägerin - mit Erfolg - gestellt worden. Daß dabei nur die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ausdrücklich genannt wurden, konnte auch dahin verstanden werden, daß es eben diese waren, die unter dem Namen der Klägerin aufgetreten seien und dies nun nicht mehr tun dürften.
Daß die Behauptung, die Klägerin dürfe in ihrem Geschäftszweig nicht mehr tätig sein, in hohem Maße geeignet ist, ihren Betrieb und Kredit zu schädigen, liegt auf der Hand. War diese Äußerung unwahr im Sinne des § 7 UWG, dann kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe in Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes ihre Kunden informieren müssen. Machen miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen, die objektiv geeignet sind, eigenen (oder fremden) Wettbewerb zu fördern, dann spricht eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für die Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 284 Rz 233 EinlUWG; ÖBl 1987, 23 uva).Daß die Behauptung, die Klägerin dürfe in ihrem Geschäftszweig nicht mehr tätig sein, in hohem Maße geeignet ist, ihren Betrieb und Kredit zu schädigen, liegt auf der Hand. War diese Äußerung unwahr im Sinne des Paragraph 7, UWG, dann kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe in Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes ihre Kunden informieren müssen. Machen miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen, die objektiv geeignet sind, eigenen (oder fremden) Wettbewerb zu fördern, dann spricht eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für die Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 284 Rz 233 EinlUWG; ÖBl 1987, 23 uva).
Liegen somit alle Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs 1 UWG vor, dann haben die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren zu Pkt a) mit Recht stattgegeben.Liegen somit alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 7, Absatz eins, UWG vor, dann haben die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren zu Pkt a) mit Recht stattgegeben.
Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Verstoß gegen § 405 ZPO infolge Umformulierung des Unterlassungsgebotes laut lit a - liegt nicht vor (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO).Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO infolge Umformulierung des Unterlassungsgebotes laut Litera a, - liegt nicht vor (Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO).
Die Mitteilung über die gegen Walter K*** sen. und Walter K*** jun. erlassene einstweilige Verfügung ist entgegen der Meinung der Beklagten so unvollständig, daß sie einer unwahren Äußerung gleichzuhalten ist. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, daß der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte (ÖBl 1984, 130). Das trifft hier zu, entsteht doch durch die beanstandete Äußerung der Eindruck, den namentlich angeführten Personen sei es zeitlich unbegrenzt verboten worden, im Geschäftszweig der Streitteile, insbesondere für die Klägerin, tätig zu sein; tatsächlich war aber das Verbot nur für einen begrenzten Zeitraum erlassen worden und insbesondere das Ende dieser Frist für Walter K*** jun. in nicht allzu weiter Ferne - nämlich in vier Monaten - vorgesehen. Dieser Umstand ist sehr wohl von Bedeutung, weil das beanstandete Rundschreiben manchem Empfänger auch noch nach Ablauf der Fristen im Gedächtnis haften und daher eine Wirkung in dem Sinn entfalten könnte, daß geschäftliche Kontakte mit den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. - insbesondere auch dann, wenn sie für die Klägerin tätig sein wollten - abgelehnt würden. Aber auch der Umstand, daß die erwähnte einstweilige Verfügung hier ausnahmsweise (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 524 Abs 2 ZPO) nicht vollstreckbar war, ist durchaus nicht ohne Bedeutung, kann es doch für potentielle Geschäftspartner der Klägerin einen Unterschied machen, ob sie exekutive Schritte gegen die Klägerin für möglich halten müssen oder nicht; gerade Kaufleute, die - wie die KlägerinDie Mitteilung über die gegen Walter K*** sen. und Walter K*** jun. erlassene einstweilige Verfügung ist entgegen der Meinung der Beklagten so unvollständig, daß sie einer unwahren Äußerung gleichzuhalten ist. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, daß der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte (ÖBl 1984, 130). Das trifft hier zu, entsteht doch durch die beanstandete Äußerung der Eindruck, den namentlich angeführten Personen sei es zeitlich unbegrenzt verboten worden, im Geschäftszweig der Streitteile, insbesondere für die Klägerin, tätig zu sein; tatsächlich war aber das Verbot nur für einen begrenzten Zeitraum erlassen worden und insbesondere das Ende dieser Frist für Walter K*** jun. in nicht allzu weiter Ferne - nämlich in vier Monaten - vorgesehen. Dieser Umstand ist sehr wohl von Bedeutung, weil das beanstandete Rundschreiben manchem Empfänger auch noch nach Ablauf der Fristen im Gedächtnis haften und daher eine Wirkung in dem Sinn entfalten könnte, daß geschäftliche Kontakte mit den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. - insbesondere auch dann, wenn sie für die Klägerin tätig sein wollten - abgelehnt würden. Aber auch der Umstand, daß die erwähnte einstweilige Verfügung hier ausnahmsweise (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 524, Absatz 2, ZPO) nicht vollstreckbar war, ist durchaus nicht ohne Bedeutung, kann es doch für potentielle Geschäftspartner der Klägerin einen Unterschied machen, ob sie exekutive Schritte gegen die Klägerin für möglich halten müssen oder nicht; gerade Kaufleute, die - wie die Klägerin
hervorhebt - Empfänger des Schreibens waren, werden auf Grund allfälliger persönlicher Erfahrung erwarten, daß einstweilige Verfügungen auch schon vor Rechtskraft vollstreckbar sind. Auch diese in der Unvollständigkeit der Angabe gelegene Unwahrheit ist geeignet, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu gefährden, ist es doch für sie von Nachteil, wenn mögliche Geschäftspartner nur auf Grund des bei ihnen durch das Rundschreiben hervorgerufenen Irrtums geschäftliche Verbindungen mit ihr über Walter K*** sen. oder Walter K*** jun. unterlassen. Aus diesem Grund ist die Klägerin als Verletzte zur Klage berechtigt (§ 7 Abs 1 UWG).hervorhebt - Empfänger des Schreibens waren, werden auf Grund allfälliger persönlicher Erfahrung erwarten, daß einstweilige Verfügungen auch schon vor Rechtskraft vollstreckbar sind. Auch diese in der Unvollständigkeit der Angabe gelegene Unwahrheit ist geeignet, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu gefährden, ist es doch für sie von Nachteil, wenn mögliche Geschäftspartner nur auf Grund des bei ihnen durch das Rundschreiben hervorgerufenen Irrtums geschäftliche Verbindungen mit ihr über Walter K*** sen. oder Walter K*** jun. unterlassen. Aus diesem Grund ist die Klägerin als Verletzte zur Klage berechtigt (Paragraph 7, Absatz eins, UWG).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.