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Entscheidung 4 Ob 154/99x×

Entscheidung 4 Ob 154/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob154/99x

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky und Dr. Stefan Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 440.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. März 1999, GZ 1 R 34/99y-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146

  • Strichaufzählung
    Giftanschlag; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26
  • Strichaufzählung
    Kunstfeind uva).

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva). Im Zweifel hat der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung zu vertreten (MR 1994, 111 mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse uva). Der Schutz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kommt auch Politikern zu; das in Artikel 10, Absatz 2, MRK normierte Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt die Herabsetzung von Politikern durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die sie eines verwerflichen Verhaltens bezichtigen, nicht (MR 1993, 14 - Spitzelakt; SZ 70/180; ÖBl 1998, 197 - Luxuswohnung).

Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie die von der Beklagten auf der Titelseite ihrer Zeitung neben einem Lichtbild des Klägers verbreitete isolierte Schlagzeile "H*****

Die 200-Millionen-Pleite" nicht als zulässige politische Kritik an finanziellen Vorgängen in der FPÖ Niederösterreich im Sinne eines politischen Debakels des Klägers, sondern als Behauptung der unrichtigen Tatsache, der Kläger persönlich sei in einen wirtschaftlichen Mißerfolg größten Ausmaßes verwickelt, beurteilt hat. Daß ein derartiger Vorwurf geeignet ist, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen, der ebenso wie die Ehre vom Schutz des Paragraph 1330, ABGB umfaßt ist (SZ 60/117; SZ 63/1; WBl 1993, 29), bedurfte - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keiner weiteren Begründung.

Der Schutz der Ehre ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände beschränkt (SZ 56/63; EvBl 1991/61; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser). Um Ansprüche wegen rufschädigender Äußerungen in einem Medium aus dem bürgerlichen Recht ableiten zu können, bedarf es daher nicht zwingend der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 111, Absatz 2, StGB, weil auch herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, rechtswidrig iSd Paragraph 1330, ABGB sein können (SZ 64/182 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo römisch zwei; SZ 68/97), und abweisende Entscheidungen in Medienstrafsachen entfalten keine Bindungswirkung in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche. Die von der Beklagten erwünschte Entscheidungsharmonie in den genannten Rechtsgebieten ist daher nicht zu erreichen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E54433 04A01549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00154.99X.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00154_99X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008987 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig i …
RS0031680 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung.
RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031815 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem n …
RS0032201 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.