Die Revision ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - nicht jedenfalls unzulässig: Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist mangels Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften oder offenkundiger Überbewertung unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof (OGH) bindend (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp). Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; es ist auch berechtigt.Die Revision ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - nicht jedenfalls unzulässig: Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist mangels Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften oder offenkundiger Überbewertung unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof (OGH) bindend (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN aus der Rsp). Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; es ist auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass in Fällen einer schadenskausalen Aufklärungspflichtverletzung der in Anspruch genommene Arzt bzw Rechtsträger zu seiner Entlastung beweisen müsse, dass der Patient auch bei Vornahme der gebotenen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte, die Schäden ebenso eingetreten wären und sich die Risikoerhöhung demnach nicht ausgewirkt habe.
1.1. Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Die Aufklärung soll den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531 = RdM 1999/11, 117 [zust Kletecka]; 10 Ob 8/01a = RdM 2001, 152; RIS-Justiz RS0026313 [T11]).
1.2. Nach stRsp haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (4 Ob 137/07m; RIS-Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger (RIS-Justiz RS0026209).
1.3. Nicht beweispflichtig ist der Kläger nur für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die (Behauptungs- und) Beweislast einer Einwilligung des Klägers selbst im Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 = RdM 1999/11, 117 [zust Kletecka] mwN; 4 Ob 137/07m; RIS-Justiz RS0111528, RS0038485). Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 = RdM 1999/11, 117 [zust Kletecka] mwN; 4 Ob 137/07m).
1.4. Die Beweislast eines non liquet liegt demnach beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, dh die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist (6 Ob 126/98t = RdM 2000/2, 28 = RIS-Justiz RS0108185 [T1]). Die von der Beklagten - unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des OLG Linz - geforderte Verschiebung dieser Beweislast auf den Patienten für den Fall, dass dieser nicht substantiiert und plausibel dargelegt habe, er wäre bei vollständiger und zureichender Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt darüber geraten, ob er in den vorgeschlagenen Eingriff einwilligen solle oder nicht, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt (3 Ob 123/99f = JBl 2000,169).
2.1. Es steht fest, dass der Kläger nur unvollständig über häufige postoperative Folgen aufgeklärt worden ist, da er nicht auf die Möglichkeit von „Verwachsungen und Briden“ hingewiesen wurde, obwohl es sich dabei um typische Folgen einer Operation im Bauchraum handelt. Die Behandlung war deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN; 4 Ob 137/07m). Der dem beklagten Rechtsträger nach der zuvor erläuterten Rechtsprechung obliegende Beweis, dass der Kläger der Operation auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, ist angesichts der „non-liquet“-Feststellung des Erstgerichts zu diesem Beweisthema nicht gelungen. Das Feststellungsbegehren erweist sich damit als berechtigt.
2.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten ist es im Anlassfall auch keineswegs „offenkundig“, dass der Kläger auch bei umfassender Aufklärung über „Verwachsungen und Briden“ als mögliche postoperative Folgen in die Operation eingewilligt hätte. Mag der Kläger auch bereit gewesen sein, die Risiken ihm gegenüber angesprochener Operationsfolgen auf sich zu nehmen, folgt daraus noch nicht notwendig und gleichsam automatisch auch sein Einverständnis zur Risikoübernahme hinsichtlich der im Aufklärungsgespräch unerwähnt gebliebenen Operationsfolgen. Mangels ihn treffender Beweislast war der Kläger nicht verpflichtet, Vorbringen dazu zu erstatten, dass er dem Eingriff bei vollständiger Aufklärung nicht zugestimmt hätte.
3. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren beträgt 2.500 EUR. Für die Revision gebührt ein Einheitssatz in Höhe von 60 % (§ 23 Abs 1 und Abs 3 RATG).3. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren beträgt 2.500 EUR. Für die Revision gebührt ein Einheitssatz in Höhe von 60 % (Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 3, RATG).