Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109124×

Rechtssatz RS0109124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109124

Geschäftszahl

8Ob402/97v; 4Ob155/08k

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Norm

ABGB §1299 B
KAG §8 Abs3

Rechtssatz

Stellungnahme zum der Verhinderung eines Missbrauches des Einwandes der mangelnden Aufklärung dienenden Einwand der mangelnden Substantiierung der Gründe für eine Ablehnung des ärztlichen Eingriffes im Rahmen der Erforschung des hypothetischen Willens des Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risken.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 402/97v
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 402/97v
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
    Vgl aber; Beisatz: Die von der Beklagten - unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des OLG Linz - geforderte Verschiebung der Beweislast auf den Patienten für den Fall, dass dieser nicht substantiiert und plausibel dargelegt habe, er wäre bei vollständiger und zureichender Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt darüber geraten, ob er in den vorgeschlagenen Eingriff einwilligen solle oder nicht, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109124

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0080OB00402_97V0000_001