Rechtssatz RS0109124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109124
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Norm
ABGB §1299 B
KAG §8 Abs3
Rechtssatz
Stellungnahme zum der Verhinderung eines Missbrauches des Einwandes der mangelnden Aufklärung dienenden Einwand der mangelnden Substantiierung der Gründe für eine Ablehnung des ärztlichen Eingriffes im Rahmen der Erforschung des hypothetischen Willens des Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risken.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 402/97v
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 402/97v
- 4 Ob 155/08k
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
Vgl aber; Beisatz: Die von der Beklagten - unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des OLG Linz - geforderte Verschiebung der Beweislast auf den Patienten für den Fall, dass dieser nicht substantiiert und plausibel dargelegt habe, er wäre bei vollständiger und zureichender Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt darüber geraten, ob er in den vorgeschlagenen Eingriff einwilligen solle oder nicht, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109124
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0080OB00402_97V0000_001