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Entscheidung 4 Ob 1557/91×

Entscheidung 4 Ob 1557/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1557/91

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sascha K*****, geb. 14.6.1990, in Pflege und Erziehung des Vaters Josef B*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Pflegeeltern Andrea und Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 10.4.1991, GZ R 155/91-32, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Pflegeeltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Begriff "Revisionsrekurs" in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG umfaßt auch zurückweisende Entscheidungen der zweiten Instanz. Anders als im Streitverfahren ist daher auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse im Außerstreitverfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (EvBl 1990/137; 1991/7).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat in derselben Rechtssache in der Entscheidung vom 28.5.1991, 4 Ob 531/91, mit der über den Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt abgesprochen wurde, folgendes ausgeführt:

"Auch in Rechte der Pflegeeltern hat der angefochtene Beschluß nicht eingegriffen. Pflegeeltern üben gemäß Paragraph 186, Absatz eins, ABGB ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbare Erziehungsberechtigten (Paragraph 137 a,) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a,) aus. Zur Übergabe in fremde Pflege kommt es also entweder durch die oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Paragraph 137 a, ABGB) oder durch gerichtliche Verfügungen nach Paragraph 176 a, ABGB. Bei einem Vertrag allein des Erziehungsberechtigten mit einem Dritten, mit dem Kinder in Pflege übergeben werden, handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten mit Dritten, die als Erfüllungsgehilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit auf Grund ihrer uneingeschränkten Rechte nach Paragraph 144, ABGB zurückfordern (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 186,; EvBl 1991/59). Bei einem namens des Kindes durch die gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag werden hingegen Obsorgerechte und -pflichten (Paragraph 137 a, ABGB) übertragen und das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln dann auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann deshalb nur durch Übereinkommen der Parteien, also kraft Vertragsrechtes oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erfolgen (Pichler in Rummel aaO; EvBl 1991/59). Ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor; die Mutter hat vielmehr lediglich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ihre Zustimmung zur Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern erteilt, worauf diesen das Kind übergeben wurde. Die bisherigen Pflegeeltern können die Ausübung ihrer Rechte aber auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Jugendwohlfahrtsträger stützen, da die Unterbringung vom Gericht nicht nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB genehmigt und der Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a, ABGB) abgewiesen wurde."

Die Revisionsrekurswerber sind somit nicht mehr Pflegeeltern, so daß ihnen die Rechte nach Paragraph 186, Absatz 2, ABGB nicht zustehen. Sie haben daher auch kein Rekursrecht.

Anmerkung

E26535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01557.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_0040OB01557_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung