Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen ist, daß die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die angeordnete Maßnahme dem Wohl des Kindes dient; er ist auch berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings die wegen Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 15 Z 1 AußStrG) erhobene Rüge: Nach dem Akteninhalt liegt die von der Revisionsrekurswerberin behauptete (frühere) Entscheidung des Erstgerichtes, mit der - im Widerspruch zur nunmehrigen Entscheidung - die Unterbringung des mj. S***** bei den Pflegeeltern pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sein soll, nicht vor. Nach dem Bericht des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 28.3.1991 (dessen Richter zum Teil mit der Urlaubsvertretung beim Erstgericht betraut waren) handelte es sich bei dem behaupteten Beschluß um einen "offensichtlich auf einen Übertragungsirrtum zurückzuführenden Beschlußentwurf", der von der Kanzlei vorbereitet und irrtümlich auch ausgefertigt wurde, ohne daß er (von der als Urlaubsvertreterin zuständigen Richterin) unterfertigt worden wäre. Es lag daher eine "Nichtentscheidung" (siehe dazu Fasching, LB2 Rz 1575 ff) vor, die keine Entscheidungswirkungen auslöste, ohne daß sie erst aufgehoben oder ihre Wirkungslosigkeit gerichtlich festgestellt werden müßte (Fasching aaO Rz 1570). Auch ein Einschreiten eines unzuständigen Richters eines anderen Gerichtes liegt mit Rücksicht auf die Bestellung von Richtern des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu Urlaubsvertretern beim Bezirksgericht Kirchschlag nicht vor (§ 77 Abs 2 RDG).Nicht berechtigt ist allerdings die wegen Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG) erhobene Rüge: Nach dem Akteninhalt liegt die von der Revisionsrekurswerberin behauptete (frühere) Entscheidung des Erstgerichtes, mit der - im Widerspruch zur nunmehrigen Entscheidung - die Unterbringung des mj. S***** bei den Pflegeeltern pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sein soll, nicht vor. Nach dem Bericht des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 28.3.1991 (dessen Richter zum Teil mit der Urlaubsvertretung beim Erstgericht betraut waren) handelte es sich bei dem behaupteten Beschluß um einen "offensichtlich auf einen Übertragungsirrtum zurückzuführenden Beschlußentwurf", der von der Kanzlei vorbereitet und irrtümlich auch ausgefertigt wurde, ohne daß er (von der als Urlaubsvertreterin zuständigen Richterin) unterfertigt worden wäre. Es lag daher eine "Nichtentscheidung" (siehe dazu Fasching, LB2 Rz 1575 ff) vor, die keine Entscheidungswirkungen auslöste, ohne daß sie erst aufgehoben oder ihre Wirkungslosigkeit gerichtlich festgestellt werden müßte (Fasching aaO Rz 1570). Auch ein Einschreiten eines unzuständigen Richters eines anderen Gerichtes liegt mit Rücksicht auf die Bestellung von Richtern des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu Urlaubsvertretern beim Bezirksgericht Kirchschlag nicht vor (Paragraph 77, Absatz 2, RDG).
Auch in Rechte der Pflegeeltern hat der angefochtene Beschluß nicht eingegriffen. Pflegeeltern üben gemäß § 186 Abs 1 ABGB ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a) aus. Zur Übergabe in fremde Pflege kommt es also entweder durch die oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§ 137a ABGB) oder durch gerichtliche Verfügungen nach § 176a ABGB. Bei einem Vertrag allein des Erziehungsberechtigten mit einem Dritten, mit dem Kinder in Pflege übergeben werden, handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten mit Dritten, die als Erfüllungsgehilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit auf Grund ihrer uneingeschränkten Rechte nach § 144 ABGB zurückfordern (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 186; EvBl 1991/59). Bei einem namens des Kindes durch die gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag werden hingegen Obsorgerechte und -pflichten (§ 137a ABGB) übertragen und das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln dann auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann deshalb nur durch Übereinkommen der Parteien, also kraft Vertragsrechtes oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erfolgen (Pichler in Rummel aaO; EvBl 1991/59). Ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor; die Mutter hat vielmehr lediglich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ihre Zustimmung zur Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern erteilt, worauf diesen das Kind übergeben wurde. Die bisherigen Pflegeeltern können die Ausübung ihrer Rechte aber auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Jugendwohlfahrtsträger stützen, da die Unterbringung vom Gericht nicht nach § 215 Abs 1 ABGB genehmigt und der Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a ABGB) abgewiesen wurde.Auch in Rechte der Pflegeeltern hat der angefochtene Beschluß nicht eingegriffen. Pflegeeltern üben gemäß Paragraph 186, Absatz eins, ABGB ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (Paragraph 137 a,) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a,) aus. Zur Übergabe in fremde Pflege kommt es also entweder durch die oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Paragraph 137 a, ABGB) oder durch gerichtliche Verfügungen nach Paragraph 176 a, ABGB. Bei einem Vertrag allein des Erziehungsberechtigten mit einem Dritten, mit dem Kinder in Pflege übergeben werden, handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten mit Dritten, die als Erfüllungsgehilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit auf Grund ihrer uneingeschränkten Rechte nach Paragraph 144, ABGB zurückfordern (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 186,; EvBl 1991/59). Bei einem namens des Kindes durch die gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag werden hingegen Obsorgerechte und -pflichten (Paragraph 137 a, ABGB) übertragen und das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln dann auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann deshalb nur durch Übereinkommen der Parteien, also kraft Vertragsrechtes oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erfolgen (Pichler in Rummel aaO; EvBl 1991/59). Ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor; die Mutter hat vielmehr lediglich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ihre Zustimmung zur Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern erteilt, worauf diesen das Kind übergeben wurde. Die bisherigen Pflegeeltern können die Ausübung ihrer Rechte aber auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Jugendwohlfahrtsträger stützen, da die Unterbringung vom Gericht nicht nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB genehmigt und der Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a, ABGB) abgewiesen wurde.
Berechtigt ist aber das Rechtsmittel, soweit damit als Feststellungsmangel geltend gemacht wird, daß bei der Entscheidung der Vorinstanzen mangels ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes das Kindeswohl unbeachtet geblieben ist. Gemäß § 166 ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Sowohl nach dem Antrag der Revisionsrekurswerberin als auch nach dem Gegenantrag des unehelichen Vaters ist die Mutter zur Obsorge für das Kind auf Grund ihres Geisteszustandes nicht geeignet. Der Jugendwohlfahrtsträger befürchtet deshalb eine Gefährdung des Wohles des Kindes in einem Ausmaß, daß er die gänzliche Entfernung des Kindes aus seiner bisherigen Umgebung für notwendig hält; er beantragt deshalb, ihm die Obsorge für das Kind gemäß § 176a ABGB (ganz) zu übertragen. Der uneheliche Vater und Lebensgefährte der Mutter strebt hingegen die Übertragung der Obsorge auf ihn an.Berechtigt ist aber das Rechtsmittel, soweit damit als Feststellungsmangel geltend gemacht wird, daß bei der Entscheidung der Vorinstanzen mangels ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes das Kindeswohl unbeachtet geblieben ist. Gemäß Paragraph 166, ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Sowohl nach dem Antrag der Revisionsrekurswerberin als auch nach dem Gegenantrag des unehelichen Vaters ist die Mutter zur Obsorge für das Kind auf Grund ihres Geisteszustandes nicht geeignet. Der Jugendwohlfahrtsträger befürchtet deshalb eine Gefährdung des Wohles des Kindes in einem Ausmaß, daß er die gänzliche Entfernung des Kindes aus seiner bisherigen Umgebung für notwendig hält; er beantragt deshalb, ihm die Obsorge für das Kind gemäß Paragraph 176 a, ABGB (ganz) zu übertragen. Der uneheliche Vater und Lebensgefährte der Mutter strebt hingegen die Übertragung der Obsorge auf ihn an.
Ist einem Elternteil, dem die Obsorge für das Kind (an sich) allein zukäme, diese Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zukommen soll. Diese Bestimmung gilt gemäß § 166 Satz 2 ABGB auch für das uneheliche Kind. Während der Übergang der Obsorge bei Behinderung eines Elternteils auf den anderen ebenfalls obsorgeberechtigten Elternteil kraft Gesetzes erfolgt, ist im Fall der Behinderung bei jenem Elternteil, der bisher allein die Obsorge hatte, ein Gerichtsbeschluß darüber notwendig, ob die Obsorge ganz oder zum Teil auf den anderen Elternteil zu übertragen ist (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu § 145). Diese Entscheidung setzt hier voraus, daß der Mutter die Obsorge (ganz) entzogen ist, doch hindert dies nicht, daß über beide Fragen in einem Beschluß entschieden wird. Im Fall einer Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger nach § 176a ABGB schließt die Entscheidung über die Obsorge die Entziehung der Obsorge des bisher Obsorgeberechtigten im selben Umfang in sich ein.Ist einem Elternteil, dem die Obsorge für das Kind (an sich) allein zukäme, diese Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zukommen soll. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 166, Satz 2 ABGB auch für das uneheliche Kind. Während der Übergang der Obsorge bei Behinderung eines Elternteils auf den anderen ebenfalls obsorgeberechtigten Elternteil kraft Gesetzes erfolgt, ist im Fall der Behinderung bei jenem Elternteil, der bisher allein die Obsorge hatte, ein Gerichtsbeschluß darüber notwendig, ob die Obsorge ganz oder zum Teil auf den anderen Elternteil zu übertragen ist (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu Paragraph 145,). Diese Entscheidung setzt hier voraus, daß der Mutter die Obsorge (ganz) entzogen ist, doch hindert dies nicht, daß über beide Fragen in einem Beschluß entschieden wird. Im Fall einer Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger nach Paragraph 176 a, ABGB schließt die Entscheidung über die Obsorge die Entziehung der Obsorge des bisher Obsorgeberechtigten im selben Umfang in sich ein.
Das Rekursgericht geht - ohne über die Frage, ob der Mutter die Obsorge zu entziehen war, (in Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses) spruchmäßig zu entscheiden - unbekämpft davon aus, daß die Mutter auf Grund ihres Geisteszustandes durch die Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Pflichten überfordert wäre. Ob wegen dieser Behinderung der Mutter die Obsorge dem unehelichen Vater zukommt (§§ 145, 166 Satz 2 ABGB), war unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden; zur Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahme dem Wohl des Kindes entspricht, oder ob im Sinne des Antrages der Revisionsrekurswerberin wegen der Behinderung der Mutter seine Entfernung aus der bisherigen Umgebung erforderlich ist (§ 176a ABGB), reichen die bisher von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht aus.Das Rekursgericht geht - ohne über die Frage, ob der Mutter die Obsorge zu entziehen war, (in Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses) spruchmäßig zu entscheiden - unbekämpft davon aus, daß die Mutter auf Grund ihres Geisteszustandes durch die Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Pflichten überfordert wäre. Ob wegen dieser Behinderung der Mutter die Obsorge dem unehelichen Vater zukommt (Paragraphen 145, 166, Satz 2 ABGB), war unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden; zur Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahme dem Wohl des Kindes entspricht, oder ob im Sinne des Antrages der Revisionsrekurswerberin wegen der Behinderung der Mutter seine Entfernung aus der bisherigen Umgebung erforderlich ist (Paragraph 176 a, ABGB), reichen die bisher von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht aus.
Mit Recht macht die Revisionsrekurswerberin geltend, daß sich die Vorinstanzen vor allem mit der Eignung des Vaters, die Obsorge des ständiger Wartung und Pflege bedürftigen Kleinstkindes zu übernehmen, aber auch mit dem Ausmaß der Behinderung der Mutter (das auch für die Beurteilung der Eignung des Vaters, ihre Stelle einzunehmen, entscheidend ist) nicht befaßt hat. Der allgemeine Hinweis, daß ein Mann mit 56 Jahren zur Übernahme dieser Aufgabe nicht zu alt ist, und daß die bisherige häufige Abwesenheit des Vaters von seiner Wohnung (wegen seines Altmaterialhandels) nicht gegen seine Eignung zur Erziehung des Kindes spreche, reicht für die Beurteilung der Frage, ob die Übertragung der Obsorge an den Vater dem Wohl des Kindes entspricht, nicht aus. Auch das Rekursgericht übersieht nicht, daß die geistig behinderte Mutter infolge der Lebensgemeinschaft der Eltern de facto auch weiterhin an der Pflege und Erziehung des Kindes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten teilnehmen wird. So sehr das im (therapeutischen) Interesse der Mutter zu begrüßen wäre, so erfordert doch gerade diese Situation von dem an die Stelle der Mutter tretenden Vater, daß er alle mit der Pflege eines Kleinstkindes verbundenen Pflichten jederzeit selbst zu übernehmen vermag, soweit die Mutter dazu außerstande ist, und daß er außerdem die Mutter laufend überwacht, um beurteilen zu können, wie weit er ihr auf Grund ihres Zustandes die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen kann, ohne daß dessen Wohl beeinträchtigt oder sogar gefährdet wird. Eine solche Aufgabe erfordert ein hohes Maß an persönlicher Eignung, da sich der Vater gleichzeitig mit der Betreuung des Kindes auch um das Wohl seiner behinderten Lebensgefährtin kümmern muß. Mit dem Hinweis, daß nicht einmal behauptet worden sei, daß der Vater zu einer derartigen Überwachung außerstande wäre, verkennt das Rekursgericht, daß es die Beachtung des Kindeswohls erfordert, von Amts wegen die Eignung des Vaters zur Übernahme der Obsorge durch geeignete Beweismittel zu überprüfen und positiv festzustellen.
Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Vater mit der Pflege und Betreuung eines Kleinstkindes einigermaßen vertraut ist und die notwendige Verläßlichkeit besitzt, sich dieser Aufgabe so weit zu widmen, als es wegen der geistigen Behinderung seiner Lebensgefährtin erforderlich ist. Das Erstgericht hat zwar seine Feststellungen auch auf den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gestützt, sich aber mit den in diesem Akt enthaltenen, für den Vater ungünstigen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt. So soll die geschiedene Frau des Vaters das Jugendamt darüber informiert haben, daß er in seine Wohnung ständig irgendwelche Personen aufnimmt, mit denen er dort Trinkgelage abhält. Nach dem Bericht des Jugendamtes soll sich der Vater um die Erziehung seiner ehelichen Kinder nur wenig gekümmert haben, so daß er vermutlich auch keine praktischen Erfahrungen in der Kindererziehung hat. Schließlich geht aus einer im Akt des Jugendamtes erliegenden Strafregisterauskunft (welche allerdings noch der Identitätsprüfung bedarf) hervor, daß der Vater von 1977 bis 1989 mehrmals wegen (schwerer) Körperverletzung (dreimal), fahrlässiger Körperverletzung und Diebstahls (zweimal) gerichtlich verurteilt worden ist. Wenn diese Vorstrafen den Vater auch nicht grundsätzlich von der Übertragung der Obsorge ausschließen, können sie doch für die Beurteilung seiner Verläßlichkeit in bezug auf die Pflege und Erziehung eines Kleinstkindes von Bedeutung sein.
Mit all diesen bisher unerörtert gebliebenen Beweisergebnissen werden sich die Vorinstanzen bei der Prüfung der Frage, ob der Vater geeignet ist, an der Stelle der Mutter die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übernehmen, auseinanderzusetzen haben.
Die notwendige Verfahrensergänzung erfordert eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Beteiligten und Aufnahme der geeigneten Beweismittel - insbesondere auch nach Einholung einschlägiger Sachverständigengutachten - die erforderlichen Feststellungen über die Eignung des Vaters zur Übernahme der Obsorge für das Kind zu treffen haben; allenfalls wird auch zum Geisteszustand der Mutter ein Sachverständiger zu hören sein. Wenn auch bereits feststeht, daß die Mutter wegen ihrer Behinderung die Obsorge für das Kind nicht behalten kann, ist doch die Feststellung ihres Geisteszustandes für die Frage von Bedeutung, in welchem Ausmaß die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Pflichten vom Vater erfüllt werden müßten.
Sollte danach die Obsorge über das Kind dem Vater nicht zur Gänze übertragen sein oder darüberhinaus sogar die Voraussetzungen des § 176a ABGB vorliegen, wird das Erstgericht über die Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers zu entscheiden haben.Sollte danach die Obsorge über das Kind dem Vater nicht zur Gänze übertragen sein oder darüberhinaus sogar die Voraussetzungen des Paragraph 176 a, ABGB vorliegen, wird das Erstgericht über die Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers zu entscheiden haben.