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Rechtssatz RS0009638×

Rechtssatz RS0009638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009638

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Rechtssatz

Bei der Übergabe von Kindern in fremde Pflege ist zwischen einem Vertrag allein der Erziehungsberechtigten mit einem Dritten und einem namens des Kindes (durch den gesetzlichen Vertreter) geschlossenen Vertrag zu unterscheiden. Beim ersteren handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten dem Dritten, die als Erfüllungshilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit, als Ausfluß ihrer uneingeschränkten Rechte nach Paragraph 144, ABGB, zurückfordern. Beim zweitgenannten Vertrag werden Obsorgerechte und -pflichten (Paragraph 137, a ABGB) übertragen und wird das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Übertragung der gesetzlichen Vertretung bedarf aber (mangels gerichtlicher Übertragung der Obsorge nach Paragraph 186, a Absatz eins, ABGB) einer Bevollmächtigung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 657/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 657/90
    EvBl 1991/59 S 277 = JBl 1991,515 = SZ 63/165 = ÖA 1991,141
  • 4 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 531/91
    nur: Bei der Übergabe von Kindern in fremde Pflege ist zwischen einem Vertrag allein der Erziehungsberechtigten mit einem Dritten und einem namens des Kindes (durch den gesetzlichen Vertreter) geschlossenen Vertrag zu unterscheiden. Beim ersteren handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten dem Dritten, die als Erfüllungshilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit, als Ausfluß ihrer uneingeschränkten Rechte nach § 144 ABGB, zurückfordern. Beim zweitgenannten Vertrag werden Obsorgerechte und -pflichten (§ 137 a ABGB) übertragen und wird das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. (T1) Beisatz: Die Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann deshalb nur durch Übereinkommen der Parteien, also kraft Vertragsrechtes oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erfolgen. (T2)
  • 5 Ob 272/03s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 272/03s
    Vgl; Beisatz: Ob dieser von Pichler stammenden Differenzierung weiterhin zu folgen ist, bleibt offen. (T3); Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Mutter den Pflegevertrag im eigenen Namen abschließt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009638

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00657_9000000_001