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Entscheidung 5 Ob 272/03s×

Entscheidung 5 Ob 272/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob272/03s

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Linda Beatrice M*****, geboren am 4. August 2000, derzeit wohnhaft bei den Eltern Stefan M***** und Barbara M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern Christian M***** und Doris M*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. September 2003, GZ 54 R 75/03f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Vorgeschichte wird auf 5 Ob 187/03s verwiesen.

Der Beschluss des Erstgerichtes zielte darauf ab, auf Ersuchen der Eltern diesen ihr - damals noch nicht dreijähriges - Kind wieder zuzuführen und die Großeltern, in deren Pflege es sich befand, zur Herausgabe zu verhalten. Es mag sein, dass die Großeltern die Begründung des Beschlusses als irreführend und die Begleitumstände als merkwürdig empfinden konnten. Inhaltlich ist der Beschluss aber durch Paragraph 146 b, in Verbindung mit Paragraphen 137 a, 144, ABGB gedeckt. Danach waren die beiden gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, es von Dritten, denen Eingriffe in die absoluten elterlichen Rechte grundsätzlich verwehrt sind, zurückzuholen und hiezu einen Gerichtsbeschluss zu erwirken; dies gilt auch für den Fall der Weigerung von Pflegepersonen, das Kind trotz Beendigung des Pflegeverhältnisses herauszugeben vergleiche Schwimann in Schwimann, ABGB2 Paragraph 146 b, Rz 5 f; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 146 b, Rz 2 f).

Wie schon in 5 Ob 187/03s ausgeführt, wurde zwischen der damals allein obsorgeberechtigten Mutter und den väterlichen Großeltern als Pflegeeltern zumindest konkludent ein Pflegeverhältnis im Sinne des Paragraph 186, Absatz eins, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 begründet (Paragraph 186, ABGB in der nunmehrigen seit 1. 7. 2001 geltenden Fassung sagt über das Pflegeverhältnis und dessen Rechtsgrundlage nichts mehr aus; vergleiche Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 537 f; Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechtes 22).

Was die Beendigung des Pflegeverhältnisses anlangt, wurde von Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 186, Rz 1 zwischen einem Vertrag allein der Erziehungsberechtigten mit einem Dritten und einem namens des Kindes durch die gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag unterschieden; beim erstgenannten Vertrag könnten die Obsorgeberechtigten das Kind jederzeit als Ausfluss ihrer uneingeschränkten Rechte nach Paragraph 144, ABGB zurückfordern, beim zweitgenannten Vertrag sei das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt, die in letzterem Fall ein Übereinkommen der Parteien oder eine gerichtliche Entscheidung fordert (7 Ob 657/90 = SZ 63/165 = JBl 1991, 515 = EvBl 1991/59; 4 Ob 531/91 = EFSlg 66.155; vergleiche auch 6 Ob 170/97m; 4 Ob 17/03h). Die jüngere Lehre lehnt diese Konstruktion zu Gunsten eines uneingeschränkten Rückforderungsrechtes ab (Stabentheiner aaO Paragraph 186, Rz 1, 6; Schwimann aaO Paragraph 186, Rz 4, 6; Graf, Zwei Fragen der Pflege und Erziehung von Kindern durch Dritte, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 764; Klein, Das Pflegeverhältnis und die rechtliche Stellung von Pflegeeltern [§§ 186 und 186a ABGB], ÖA 1992, 136). Es erübrigt sich aber im vorliegenden Fall auf diese Streitfrage (von sonst durchaus erheblicher Bedeutung) näher einzugehen, weil nichts darauf hindeutet, die Mutter hätte den Pflegevertrag im fremden Namen abgeschlossen; im Zweifel ist ein Eigengeschäft anzunehmen. Damit konnte die Rückgabe des Kindes aber - selbst nach Pichler - jederzeit verlangt werden.

Was die Entscheidung 4 Ob 17/03h anlangt, so genügt der Hinweis, dass dort der Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie gerichtlich verfügt worden war und ein Antrag der Mutter auf Aufhebung dieser Verfügung abgewiesen wurde. Dem gegenüber wurde im vorliegenden Fall das Pflegeverhältnis ohne behördliche Beteiligung begründet und aufrechterhalten, weshalb nicht einsichtig ist, warum die Aufhebung des Pflegeverhältnisses von einer gerichtlichen Bewilligung abhängig sein sollte.

Eine andere Beurteilung des Einzelfalles ist auch nicht wegen einer Gefährdung des Kindeswohles geboten: Die Bedenken der Großeltern beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Mutter berufstätig und der Vater Student ist, während sie selbst mehr Zeit für die Betreuung des Kindes hätten. Eine Gefährdung des Kindeswohles durch den Aufenthalt des Kindes bei den Eltern ergibt sich hieraus für sich allein aber keineswegs, weshalb die Vorinstanzen keinen Anlass zu weiteren Erhebungen hatten. Solche Verhältnisse sind in der modernen Gesellschaft nicht selten, ohne dass deshalb ein zwangsweiser Eingriff in die Elternrechte, wie ihn die Großeltern zu ihren Gunsten anstreben, erforderlich erschiene. Ein derartiger Eingriff wäre eben nur bei Gefährdung des Kindeswohles zulässig; dass es das Kind "anderswo besser hätte", genügt nicht (Stabentheiner aaO Paragraph 137 a, Rz 10 mwN). Nicht einmal aus den Rechtsmittelausführungen lässt sich ableiten, dass nunmehr "dieses Pflänzlein verkümmern und verdorren muss". Wenn das Rekursgericht also zum Ergebnis gelangt ist, es bestehe kein Hinweis, dass die Interessen der Minderjährigen bei ihren leiblichen Eltern gefährdet würden, so stellt dies jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.

Schließlich fehlt auch keine Rechtsprechung zu Paragraph 182 b, AußStrG, weil hiezu im Wesentlichen die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 178 b, ABGB weiter anwendbar ist (7 Ob 95/02z = RIS-Justiz RS0116685). Eine Verpflichtung zur Beiziehung eines Sachverständigen bei der Anhörung des Kindes ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Die Erstrichterin war durchaus berechtigt, sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen. Ob von diesem im Hinblick auf sein Alter von unter drei Jahren überhaupt eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand zu erwarten war, kann auf sich beruhen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht bedurfte, war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E72180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00272.03S.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_0050OB00272_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009638 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Bei der Übergabe von Kindern in fremde Pflege ist zwischen einem Vertrag allein der Erziehungsberechtigten mit einem Dritten und einem namens des Kindes (durch den gesetzlichen Vertreter) geschlossenen Vertrag zu unterscheiden. Beim ersteren handelt es sich …
RS0019516 Rechtssatz 21.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus ges …
RS0048898 Rechtssatz 01.06.1926Zivilrecht
Ein Pflegschaftsvertrag kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes aufgehoben werden.
RS0116685 Rechtssatz 22.05.2002Zivilrecht
Auf § 182b AußStrG ist die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 178b ABGB im Wesentlichen weiter anwendbar, da die bisher in § 178b ABGB enthaltene Regelung über die Einvernahme Minderjähriger lediglich im Interesse der Rechtsbereinigung und Entflechtung …
RS0118528 Rechtssatz 25.11.2003Zivilrecht
Die obsorgeberechtigten Eltern sind berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, es von Dritten, denen Eingriffe in die absoluten elterlichen Rechte grundsätzlich verwehrt sind, zurückzuholen und hiezu einen Gerichtsbeschluss zu erwirken; dies gilt …
RS0118529 Rechtssatz 25.11.2003Zivilrecht
§ 186 ABGB idF KindRÄG 2001 sagt über das Pflegeverhältnis und dessen Rechtsgrundlage nichts mehr aus.