Rechtssatz RS0118528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118528
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Die obsorgeberechtigten Eltern sind berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, es von Dritten, denen Eingriffe in die absoluten elterlichen Rechte grundsätzlich verwehrt sind, zurückzuholen und hiezu einen Gerichtsbeschluss zu erwirken; dies gilt auch für den Fall der Weigerung von Pflegepersonen, das Kind trotz Beendigung des Pflegeverhältnisses herauszugeben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 272/03s
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 272/03s
- 10 Ob 31/04p
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 31/04p
Auch; Beisatz: Dem Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung allein zustehen, hat auch gegen den anderen, nicht berechtigten Elternteil ein Zurückholungsrecht. (T1)
- 3 Ob 165/11b
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
Vgl; Beisatz: Unabhängig vom Inhalt der die Übertragung von Pflege und Erziehung der Ausübung nach regelnden Vereinbarung bleibt diese Ermächtigung jederzeit widerrufbar, die Eltern können das Kind jederzeit zurückfordern. (T2)
- 2 Ob 153/12g
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
Vgl auch; Auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118528
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20031125_OGH0002_0050OB00272_03S0000_001