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Rechtssatz RS0118528×

Rechtssatz RS0118528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118528

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Die obsorgeberechtigten Eltern sind berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, es von Dritten, denen Eingriffe in die absoluten elterlichen Rechte grundsätzlich verwehrt sind, zurückzuholen und hiezu einen Gerichtsbeschluss zu erwirken; dies gilt auch für den Fall der Weigerung von Pflegepersonen, das Kind trotz Beendigung des Pflegeverhältnisses herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 272/03s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 272/03s
  • 10 Ob 31/04p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 31/04p
    Auch; Beisatz: Dem Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung allein zustehen, hat auch gegen den anderen, nicht berechtigten Elternteil ein Zurückholungsrecht. (T1)
  • 3 Ob 165/11b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
    Vgl; Beisatz: Unabhängig vom Inhalt der die Übertragung von Pflege und Erziehung der Ausübung nach regelnden Vereinbarung bleibt diese Ermächtigung jederzeit widerrufbar, die Eltern können das Kind jederzeit zurückfordern. (T2)
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl auch; Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118528

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00272_03S0000_001