Rechtssatz RS0048710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048710
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Rechtssatz
Im Fall einer Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger nach § 176 a ABGB schließt die Entscheidung über die Obsorge die Entziehung der Obsorge des bisher Obsorgeberechtigten im selben Umfang in sich ein.Im Fall einer Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger nach Paragraph 176, a ABGB schließt die Entscheidung über die Obsorge die Entziehung der Obsorge des bisher Obsorgeberechtigten im selben Umfang in sich ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048710
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00531_9100000_001