Entscheidung 4 Ob 1559/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian A. R*****, vertreten durch Dr.Harald W. Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.800 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1991, GZ 2 R 139/91-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daß auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeprochen, daß ein Reisebüro dem Kunden für den Schaden haftet, den dieser durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erlitten hat (SZ 17/98). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn die unrichtige Beratung - wie hier - eine vom Kunden offengelegte wesentliche Bedingung des gebuchten Urlaubsaufenthaltes betrifft.Daß auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeprochen, daß ein Reisebüro dem Kunden für den Schaden haftet, den dieser durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erlitten hat (SZ 17/98). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn die unrichtige Beratung - wie hier - eine vom Kunden offengelegte wesentliche Bedingung des gebuchten Urlaubsaufenthaltes betrifft.
Bemerkt wird, daß der Akt vom Erstgericht irrtümlich abgelegt und daher die außerordentliche Revision vom 18.11.1991 dem Obersten Gerichtshof erst am 16.Mai 1994 vorgelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01559.94.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19940531_OGH0002_0040OB01559_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung