Rechtssatz RS0026125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026125
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Dass auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand.Dass auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1559/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 1559/94
- 1 Ob 191/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
Auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026125
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB01559_9400000_001