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Entscheidung 4 Ob 156/09h×

Entscheidung 4 Ob 156/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob156/09h

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2009, GZ 2 R 163/09a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in

Fällen, in denen der Störer - wie hier - seinen Wettbewerbsverstoß

nicht bestreitet, nicht das einzige Verhalten, aus dem auf den

Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (4 Ob 67/94 =

ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung; 4 Ob 6/07x = MR 2007, 206 -

Gerätebeilagen). Im vorliegenden Fall beruhte allerdings die

(befolgte) Anordnung an Mitarbeiter der Beklagten, das strittige

Verhalten zu unterlassen, offenkundig auf gerichtlichen Schritten,

die derselbe Kläger aufgrund eines identischen Wettbewerbsverstoßes

gegen ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen eingeleitet

hatte. Es liegt nahe, dass die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens

zur Vermeidung einer sonst auch ihr drohenden Unterlassungsklage

abwarten wollte (vgl zu Erklärungen unter dem Druck eines drohenden

Prozesses 4 Ob 155/90 = ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; 4 Ob

24/05s = MR 2005, 266 - Gebietsvertretung Österreich). Auf dieser

Grundlage waren die Zweifel des Rekursgerichts an einer ernsthaften Sinnesänderung der Beklagten nicht unvertretbar.

Andere erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Im Hauptverfahren wird für die Fassung des Urteilsspruchs auf die Entscheidung 4Ob62/09k Bedacht zu nehmen sein.

Anmerkung

E91952 4Ob156.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00156.09H.0929.000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090929_OGH0002_0040OB00156_09H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung