Zwar ist das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in
Fällen, in denen der Störer - wie hier - seinen Wettbewerbsverstoß
nicht bestreitet, nicht das einzige Verhalten, aus dem auf den
Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (4 Ob 67/94 =
ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung; 4 Ob 6/07x = MR 2007, 206 -
Gerätebeilagen). Im vorliegenden Fall beruhte allerdings die
(befolgte) Anordnung an Mitarbeiter der Beklagten, das strittige
Verhalten zu unterlassen, offenkundig auf gerichtlichen Schritten,
die derselbe Kläger aufgrund eines identischen Wettbewerbsverstoßes
gegen ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen eingeleitet
hatte. Es liegt nahe, dass die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens
zur Vermeidung einer sonst auch ihr drohenden Unterlassungsklage
abwarten wollte (vgl zu Erklärungen unter dem Druck eines drohenden
Prozesses 4 Ob 155/90 = ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; 4 Ob
24/05s = MR 2005, 266 - Gebietsvertretung Österreich). Auf dieser
Grundlage waren die Zweifel des Rekursgerichts an einer ernsthaften Sinnesänderung der Beklagten nicht unvertretbar.
Andere erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Im Hauptverfahren wird für die Fassung des Urteilsspruchs auf die Entscheidung 4Ob62/09k Bedacht zu nehmen sein.