Der Kläger ist Vertragsbediensteter beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Er trat im Jahre 1938 bei der damaligen Hauptvermessungsabteilung XIV ein. Mit 1. April 1954 wurde gemäß § 52 VBG. 1948 eine Erneuerung des Dienstvertrages vorgenommen und der Kläger dabei in Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 9, unter Anrechnung von 7 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen als Vordienstzeiten, eingestuft. Der Kläger hat bis 18. Juli 1961 b-wertige Tätigkeiten verrichtet. Mit der vorliegenden (am 15. Juli 1961 überreichten) Klage begehrte er von der Republik Österreich die Zahlung von 17.155 S 50 g als unbestrittener Differenz zwischen den für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1961 erhaltenen und den ihm bei richtiger Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 11 (mit nächster Vorrückung 1. Juli 1961) des § 10 VBG. 1948 gebührenden Bezügen, ferner die Feststellung, daß er Anspruch auf Entlohnung nach Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 11, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1961 nach den Bestimmungen des VBG. 1948 habe.Der Kläger ist Vertragsbediensteter beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Er trat im Jahre 1938 bei der damaligen Hauptvermessungsabteilung römisch vierzehn ein. Mit 1. April 1954 wurde gemäß Paragraph 52, VBG. 1948 eine Erneuerung des Dienstvertrages vorgenommen und der Kläger dabei in Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 9, unter Anrechnung von 7 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen als Vordienstzeiten, eingestuft. Der Kläger hat bis 18. Juli 1961 b-wertige Tätigkeiten verrichtet. Mit der vorliegenden (am 15. Juli 1961 überreichten) Klage begehrte er von der Republik Österreich die Zahlung von 17.155 S 50 g als unbestrittener Differenz zwischen den für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1961 erhaltenen und den ihm bei richtiger Einstufung in das Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 11 (mit nächster Vorrückung 1. Juli 1961) des Paragraph 10, VBG. 1948 gebührenden Bezügen, ferner die Feststellung, daß er Anspruch auf Entlohnung nach Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 11, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1961 nach den Bestimmungen des VBG. 1948 habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Grund der festgestellten tatsächlichen b-wertigen Dienstverrichtungen des Klägers statt. Die gegen das Ersturteil erhobene Berufung der beklagten Partei wurde hinsichtlich der Entscheidung über das Leistungsbegehren zurückgenommen. In der Berufungsverhandlung (28. September 1961) wurde außer Streit gestellt, daß der Kläger, der bis 18. Juli 1961 b-wertige Tätigkeiten leistete, ab diesem Zeitpunkt nur mehr für cwertige Dienste verwendet wird. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im angefochten gebliebenen Umfang und sprach gemäß § 500 Abs. 2 ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 10.000 S übersteige. Die Auffassung der beklagten Partei, durch die nunmehrige, ab 18. Juli 1961 vorgenommene, Verwendung des Klägers für bloß c-wertige Dienste sei dem Feststellungsbegehren die Grundlage genommen, treffe nicht zu. Im schriftlichen Dienstvertrag sei die Leistung c-wertiger Dienstleistungen vereinbart worden. Der Dienstgeber habe aber jahrelang die geforderten höherwertigen (bwertigen) Tätigkeiten des Klägers entgegengenommen. Dadurch habe ein Dienstverhältnis über die Verwendung des Klägers zu Diensten im höheren Fachdienst (b-wertiger Dienst) gegen eine dieser Dienstleistung angemessene Zahlung, als konkludent vereinbart zu gelten, wovon die beklagte Partei nicht einseitig nach dem 18. Juli 1961 zum Nachteil des Dienstnehmers abgehen könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Grund der festgestellten tatsächlichen b-wertigen Dienstverrichtungen des Klägers statt. Die gegen das Ersturteil erhobene Berufung der beklagten Partei wurde hinsichtlich der Entscheidung über das Leistungsbegehren zurückgenommen. In der Berufungsverhandlung (28. September 1961) wurde außer Streit gestellt, daß der Kläger, der bis 18. Juli 1961 b-wertige Tätigkeiten leistete, ab diesem Zeitpunkt nur mehr für cwertige Dienste verwendet wird. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im angefochten gebliebenen Umfang und sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 10.000 S übersteige. Die Auffassung der beklagten Partei, durch die nunmehrige, ab 18. Juli 1961 vorgenommene, Verwendung des Klägers für bloß c-wertige Dienste sei dem Feststellungsbegehren die Grundlage genommen, treffe nicht zu. Im schriftlichen Dienstvertrag sei die Leistung c-wertiger Dienstleistungen vereinbart worden. Der Dienstgeber habe aber jahrelang die geforderten höherwertigen (bwertigen) Tätigkeiten des Klägers entgegengenommen. Dadurch habe ein Dienstverhältnis über die Verwendung des Klägers zu Diensten im höheren Fachdienst (b-wertiger Dienst) gegen eine dieser Dienstleistung angemessene Zahlung, als konkludent vereinbart zu gelten, wovon die beklagte Partei nicht einseitig nach dem 18. Juli 1961 zum Nachteil des Dienstnehmers abgehen könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.