Begründung:
Da der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsstatutenübereinkommens BGBl. 1961/293), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, nicht darauf an, ob es bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen gibt; vielmehr ist ausschlaggebend, ob die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des deutschen BGH steht (EvBl. 1985/172; EFSlg. 57.839 ua). Das trifft aber zu:Da der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Artikel eins, Absatz eins, des Haager Unterhaltsstatutenübereinkommens BGBl. 1961/293), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen, nicht darauf an, ob es bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen gibt; vielmehr ist ausschlaggebend, ob die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des deutschen BGH steht (EvBl. 1985/172; EFSlg. 57.839 ua). Das trifft aber zu:
Nach Lehre (Köhler in Münchener Kommentar2 § 1603 Rz 4 und 5, § 1602 Rz 7; Soergel-Häberle § 1603 Rz 8). und Rechtsprechung (BGHZ 75, 272, 278; NJW-RR 1986, 66) ist der Unterhaltsverpflichtete so lange leistungsfähig, als er den Stamm seines Vermögens angreifen kann. Zwar kommt eine Verwertung dann nicht in Betracht, wenn sie mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Verwertung den Verpflichteten an der Ausnützung künftiger Preissteigerungen hindern würde (BGHZ 75, 272, 278). Selbst wenn das Revisionsvorbringen des Beklagten, daß eine Umwandlung seines Grundstücks "in Bauland in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann" (S. 331), nicht als Neuerung unberücksichtigt bleiben müßte (§ 504 Abs 2 ZPO), wäre daher für den Beklagten nichts zu gewinnen.Nach Lehre (Köhler in Münchener Kommentar2 Paragraph 1603, Rz 4 und 5, Paragraph 1602, Rz 7; Soergel-Häberle Paragraph 1603, Rz 8). und Rechtsprechung (BGHZ 75, 272, 278; NJW-RR 1986, 66) ist der Unterhaltsverpflichtete so lange leistungsfähig, als er den Stamm seines Vermögens angreifen kann. Zwar kommt eine Verwertung dann nicht in Betracht, wenn sie mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Verwertung den Verpflichteten an der Ausnützung künftiger Preissteigerungen hindern würde (BGHZ 75, 272, 278). Selbst wenn das Revisionsvorbringen des Beklagten, daß eine Umwandlung seines Grundstücks "in Bauland in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann" (S. 331), nicht als Neuerung unberücksichtigt bleiben müßte (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), wäre daher für den Beklagten nichts zu gewinnen.
Auch die Frage der Unterhaltsbemessung für die bereits großjährige Klägerin hat das Berufungsgericht im Einklang mit den dazu in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Grundsätzen (Häberle aaO § 1610 Rz 8) beantwortet.Auch die Frage der Unterhaltsbemessung für die bereits großjährige Klägerin hat das Berufungsgericht im Einklang mit den dazu in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Grundsätzen (Häberle aaO Paragraph 1610, Rz 8) beantwortet.
Die in den Revisionsausführungen geltend gemachte Belastung des Grundstücks mit Pfandrechten von insgesamt DM 26.000 wurde in erster Instanz nicht behauptet und auch nicht festgestellt.