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Rechtssatz RS0054061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054061

Geschäftszahl

4Ob1562/91

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Norm

BGB §1603

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Unterhaltsverpflichtete so lange leistungsfähig, als er den Stamm seines Vermögens angreifen kann. Zwar kommt eine Verwertung dann nicht in Betracht, wenn sie mit einem wirtschaftlichen nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Verwertung den Verpflichteten an der Ausnützung künftiger Preissteigerungen hindern würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054061

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB01562_9100000_001