Rechtssatz RS0054061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054061
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Unterhaltsverpflichtete so lange leistungsfähig, als er den Stamm seines Vermögens angreifen kann. Zwar kommt eine Verwertung dann nicht in Betracht, wenn sie mit einem wirtschaftlichen nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Verwertung den Verpflichteten an der Ausnützung künftiger Preissteigerungen hindern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054061
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB01562_9100000_001