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Entscheidung 4 Ob 1563/95×

Entscheidung 4 Ob 1563/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1563/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dkfm.Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5.Oktober 1994, GZ 41 R 781/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Benützt der Mieter - wie hier nach den Feststellungen die Beklagte als Nutzungsberechtigte - die Wohnung nicht regelmäßig (nur "sporadisch") , trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Der Beklagten oblag sohin die Beweispflicht, daß sie nur vorübergehend abwesend und mit ihrer Rückkehr in die Wohnung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 31 und 33 zu Paragraph 30, MRG und die dort angeführte RSp; MietSlg 42.338; 3 Ob 545/93; 1 Ob 602/94).

Abgesehen davon, daß die Beklagte einen solchen Beweis in erster Instanz gar nicht angetreten hat, fehlt auch der Frage, ob auf Grund der festgestellten Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Nutzungsverhältnisses anzunehmen ist oder nicht, schon deshalb die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation, weil ihre Beantwortung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (4 Ob 1571/92).

Anmerkung

E38744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01563.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0040OB01563_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung