Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 157/25d×

Entscheidung 4 Ob 157/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Gewerblicher Rechtsschutz

Geschäftszahl

4Ob157/25d

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Dr. Sengstschmid, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. * GmbH, *, Deutschland, und 2. * GmbH, *, Deutschland, beide vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert eingeschränkt 1.500 EUR; Gesamtstreitwert zuletzt 32.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse [richtig] 32.200 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2024, GZ 5 R 108/23y-50.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. März 2023, GZ 53 Cg 39/21p-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Das mit Beschluss vom 26. April 2024 zu 4 Ob 78/24k unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird und die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.186,66 EUR (darin 1.031,11 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen jeweils die Hälfte der mit 3.929,65 EUR (darin 627,42 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.051,30 EUR (darin 471,70 EUR USt und 1.219 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.975,38 EUR (darin enthalten 407,88 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]              Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, ist gesetzlich zur Wahrnehmung der Interessen der österreichischen Zahnärzte und Dentisten berufen.

[2]              Der Beklagte ist ein in Österreich ansässiger Zahnarzt und Kieferorthopäde. Er arbeitet im Rahmen einer Patienten in Österreich angebotenen Zahnschienentherapie als einer von mehreren Partnerzahnärzten mit der Erstnebenintervenientin arbeitsteilig zusammen und erbringt dabei in seiner Ordination in Österreich näher festgestellte Behandlungsleistungen für die Patienten der Zahnschienentherapie. Herstellerin der Zahnschienen ist die Zweitnebenintervenientin mit Sitz in Deutschland.

[3]              Im Übrigen kann auf den vergleichbaren Sachverhalt im Verfahren 4 Ob 154/25p (unter Beteiligung derselben Klägerin, der Nebenintervenientinnen und der Parteienvertreter) verwiesen werden.

[4]         Die Klägerin begehrte vom Beklagten – gestützt auf Paragraph eins, UWG (Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“) – die Unterlassung, an zahnärztlichen Tätigkeiten durch ausländische Gesellschaften, insbesondere der Erst- und der Zweitnebenintervenientin, welche weder eine Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach dem Zahnärztegesetz in Österreich noch eine krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung nach österreichischem Recht haben, mitzuwirken. Daneben begehrte die Klägerin auch die Urteilsveröffentlichung (nach Klagseinschränkung nur mehr in 5 näher bezeichneten Printmedien).

[5]              Der Beklagte ermögliche den Nebenintervenientinnen durch seine Mitwirkung an der Zahnschienentherapie eine gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt verstoßende Geschäftstätigkeit in Österreich. Er hafte daher als Gehilfe für die Beteiligung an einem fremden Rechtsbruch.

[6]         Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er handle nicht unlauter iSd Paragraph eins, UWG. Die Tätigkeit der Erstnebenintervenientin in Kooperation mit österreichischen Zahnärzten unterliege der PatientenmobilitätsRL. Nach dieser seien auf – auch hier vorliegende – grenzüberschreitende telemedizinische Gesundheitssdienstleistungen, im konkreten Fall die Rechtsvorschriften (darunter auch die Bewilligungs- und Ausübungsvorschriften) von Deutschland, anwendbar. Die Zweitnebenintervenientin biete gar keine zahnärztliche Tätigkeit an. Ausgehend davon könne also mit guten Gründen vertreten werden, dass die Nebenintervenientinnen ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie rechtmäßig erbracht haben, sodass sich der Beklagte auch nicht an einem von diesen zu vertretenden Rechtsbruch beteiligt haben könne.

[7]              Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichtungsbegehren jeweils zur Gänze statt.

[8]              Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten in Ansehung des Unterlassungsbegehrens nicht, in Ansehung des Veröffentlichungsbegehrens jedoch teilweise statt und wies das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der „Kronen Zeitung“ ab.

[9]                 Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision „im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren und den vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelten Aspekt der grenzüberschreitenden Telemedizin“ zu.

[10]               In seiner Revision begehrt der Beklagte die Abänderung der Vorentscheidungen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.

Rechtliche Beurteilung

[11]               Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Zu römisch eins.

[12]      Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 26. 4. 2024 zu 4 Ob 78/24k bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden wird. Die Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2025, C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu römisch zwei.

[13]          Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

[14]       1. Im gegenständlichen Verfahren ist allein zu beurteilen, ob der Beklagte als Partnerzahnarzt unlauter iSd Paragraph eins, UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe vergleiche RS0079765 [T12, T20, T28]) an einem von der Erst- oder Zweitnebenintervenientin (jeweils mit Sitz in Deutschland) begangenen Eingriff in den Zahnärztevorbehalt des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG vergleiche RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er ihnen ermöglichte, über ihn in Österreich zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne dass sie dabei über die dazu erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, ZÄG oder eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nach dem KAKuG verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Nebenintervenientinnen ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen können, mit guten Gründen vertretbar ist vergleiche RS0123239 [T3]; RS0077771).

[15]          2. Zu dieser Frage hat der erkennende Fachsenat bereits jüngst in der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 4 Ob 154/25p ausführlich Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

[16]       2.1 Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer, folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der Erstnebenintervenientin im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 2 PatientenmoblilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden. Damit ist aber mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf die Erstnebenintervenientin in Ansehung der von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG nicht zur Anwendung kommen (Pkt 2.5).

[17]       Weiters geht aus der Entscheidung hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen erachtet der EuGH die Erstnebenintervenientin allerdings nicht als Gesundheitsdienstleister nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr den jeweiligen Partnerzahnarzt, wobei es für diese Einstufung nicht relevant ist, dass der Patient mit dem Partnerzahnarzt allenfalls gar keinen Vertrag geschlossen hat. Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Erstnebeninintervenientin nach der PatientenmobilitätsRL (mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin im Inland) auch für die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG ist (Pkt 2.6).

[18]       2.2 Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt aber auch mit guten Gründen davon ausgehen, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die Erstnebenintervenientin im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7).

[19]       3. Da auch die Zweitnebenintervenientin nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG. Daher kann auch bei ihr mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte.

[20]          4. Schon deshalb kann dem Beklagten keine Beteiligung an einem Rechtsbruch der Erst- oder Zweitnebenintervenientin vorgeworfen werden. Darauf, wer aus dem Gesichtspunkt des Vertragsrechts Vertragspartnerin der Patienten in Ansehung der im Rahmen der Zahnschienenbehandlung erbrachten Leistungen wurde, kommt es dagegen nicht an.

[21]               5. Dass sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung 4 Ob 158/20v nicht die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten ableiten lässt, hat der erkennende Fachsenat bereits zu 4 Ob 154/25p (Pkt 2.8) klargestellt.

[22]       6. Soweit sich die Klägerin in ihrem Sachvorbringen auch darauf beruft, der Beklagte verstoße selbst gegen die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 24, ZÄG), gegen Werbebeschränkungen und gegen das Provisionsverbot des Paragraph 35, Absatz 3, ZÄG, behauptet sie einen Rechtsbruch des Beklagten als unmittelbarer Täter. Dieses Sachvorbringen vermag aber das konkret geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu tragen vergleiche 4 Ob 154/25p [Pkt 4.]).

[23]          7. Zusammengefasst ist daher der Revision Folge zu geben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

[24]       8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

[25]          Den im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin erstatteten Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten und der Nebenintervenientinnen kommt Berechtigung zu:

[26]          Für die – in seine Sphäre fallende – Vertagungsbitte des Beklagten vom 7. 7. 2022 steht kein Kostenersatz zu.

[27]       Eine getrennte Einbringung von Streitbeitrittserklärungen der Erst- und der Zweitnebenintervenientin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Daher gebührt auch nur der Ersatz für einen Beitrittsschriftsatz. Zudem steht dafür nur eine Entlohnung nach TP 2 römisch eins.1. Litera e, RATG zu. Für die Urkundenvorlage vom 19. 10. 2022 gebührt lediglich eine Entlohnung nach TP 1 römisch eins. Litera a, RATG. Für sämtliche für die Nebenintervenienten erbrachten Leistungen steht darüber hinaus nur ein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG in Höhe von 10 % zu. Infolge Klagseinschränkung bemessen sich die Kosten für die Streitverhandlung vom 16. 11. 2022 nur auf Basis von 32.500 EUR. Die Klägerin hat zudem bescheinigt, dass einzelne Partner der Vertreterin der Nebenintervenientinnen ihren Sitz in Wien haben. Für den verzeichneten doppelten Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG wären bei einer Anwaltssozietät aber die Gründe zu bescheinigen, die zur Beiziehung eines auswärtigen Partners führen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.17). Dem haben die Nebenintervenientinnen nicht entsprochen, sodass für die Streitverhandlung vom 16. 11. 2022 auch nur der einfache Einheitssatz zusteht.

[28]       Für das erstinstanzliche Verfahren sind daher dem Beklagten die mit 6.186,66 EUR (darin 1.031,11 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen jeweils die Hälfte ihrer mit 3.929,65 EUR (darin 627,42 EUR deutsche USt; vergleiche RS0114955 [T18]) bestimmten Verfahrenskosten zuzusprechen.

[29]          Der Beklagte hat im Berufungsverfahren (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 32.500 EUR) Anspruch auf Ersatz seiner Kosten von 4.051,30 EUR (darin 471,70 EUR USt und 1.219 EUR Pauschalgebühr) und im Revisionsverfahren (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 32.200 EUR) Anspruch auf Ersatz seiner Kosten von 3.975,38 EUR (darin 407,88 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr).

Textnummer

E147248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00157.25D.0326.000

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0040OB00157_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051613 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin. "Za …
RS0077771 Rechtssatz 11.01.1983Zivilrecht
Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das …
RS0077985 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettb …
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0114955 Rechtssatz 14.02.2001Zivilrecht
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österr …
RS0123239 Rechtssatz 11.03.2008Zivilrecht
Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zu werten, we …