Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht über die Zuständigkeitsfrage abschließend entschieden hat, sein formell aufhebender Beschluß daher in Wahrheit eine abändernde Entscheidung ist. Das Rechtsmittel ist aber auch im Ergebnis berechtigt:
Gemäß § 1 Abs 2 ArbGG besteht die in Abs 1 dieser Bestimmung begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten (Z 1) oder zwischen Beschäftigten aus gemeinsamer Arbeit (Z 2) auch dann, wenn der Rechtsstreit – sei es auf der Seite des Klägers, sei es auf der Seite des Beklagten – „durch einen Rechtsnachfolger geführt wird“. Lehre (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 99) und Rechtsprechung (SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; Arb 8948, 9343; 5 Ob 647/77) legen den Begriff der „Rechtsnachfolge“ im Sinne dieser Gesetzesstelle eng aus und bejahen infolgedessen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zwar für den Fall der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB, nicht aber auch bei bloßem Schuldbeitritt im Sinne des § 1404 ABGB. Da die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 1409 ABGB nichts anderes als ein vom Gesetz selbst angeordneter Schuldbeitritt ist (Wolff in Klang2 VI 354; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 105; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts⁴ I 237; Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, 793), hat das Erstgericht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen auf diesen Rechtsgrund gestützten Anspruch mit Recht verneint (ebenso bereits SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; im gleichen Sinn auch die – nicht veröffentlichte – Entscheidung 1 Ob 30/57).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ArbGG besteht die in Absatz eins, dieser Bestimmung begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten (Ziffer eins,) oder zwischen Beschäftigten aus gemeinsamer Arbeit (Ziffer 2,) auch dann, wenn der Rechtsstreit – sei es auf der Seite des Klägers, sei es auf der Seite des Beklagten – „durch einen Rechtsnachfolger geführt wird“. Lehre (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 99) und Rechtsprechung (SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; Arb 8948, 9343; 5 Ob 647/77) legen den Begriff der „Rechtsnachfolge“ im Sinne dieser Gesetzesstelle eng aus und bejahen infolgedessen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zwar für den Fall der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB, nicht aber auch bei bloßem Schuldbeitritt im Sinne des Paragraph 1404, ABGB. Da die Haftung des Vermögensübernehmers nach Paragraph 1409, ABGB nichts anderes als ein vom Gesetz selbst angeordneter Schuldbeitritt ist (Wolff in Klang2 VI 354; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 105; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts⁴ I 237; Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, 793), hat das Erstgericht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen auf diesen Rechtsgrund gestützten Anspruch mit Recht verneint (ebenso bereits SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; im gleichen Sinn auch die – nicht veröffentlichte – Entscheidung 1 Ob 30/57).
Auch die Klägerin hat diese Rechtsauffassung in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht in Zweifel gezogen; sie meint aber, daß aus den Bestimmungen des von ihr zu Beweiszwecken vorgelegten Übergabsvertrages vom 14. August 1967 (Beilage 2) im Zusammenhalt mit der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 (Beilage 4) eine Schuldübernahme durch den Beklagten zu entnehmen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Klägerin hatte ihr Zahlungsbegehren bis zur Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 immer nur darauf gestützt, daß der Beklagte die Landwirtschaft seines Großvaters im Wege eines Schenkungsvertrages übernommen habe, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß die Klägerin unentgeltlich auf dem Hof und im Haushalt ihres Vaters mitgearbeitet hatte und nach dem Verstorbenen pflichtteilsberechtigt war. Eine Behauptung, daß der Beklagte die aus diesem Sachverhalt resultierende Lohnforderung der Klägerin im Sinne des § 1405 ABGB durch – ausdrückliche oder schlüssige – Vereinbarung mit T* übernommen hätte, kann dem Tatsachenvorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht entnommen werden; inwiefern, sie im Sinne der Rekursausführungen der Klägerin insbesondere daraus abzuleiten wäre, daß sich der Übergeber zunächst in Punkt 9 des Übergabsvertrages vom 14. August 1967 verpflichtet hatte, die Liegenschaft mit Ausnahme zweier genau bezeichneter Höchstbetragshypotheken lastenfrei zu übergeben, dann aber diese Bestimmung durch Punkt 2 lit i der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 dahin geändert wurde, daß die Liegenschaft „frei von bücherlichen Lasten“ zu übergeben sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Die Klägerin hat dann zwar in ihrem Rekurs ON 51 ihr Klagebegehren ausdrücklich auf „§§ 1404 bzw 1405 ABGB“ gestützt und dazu vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte seinem Großvater „versprochen habe, die Forderung der Klägerin zu berichtigen bzw seine Schuld an die Klägerin zu übernehmen“; auf dieses neue Vorbringen war jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 ArbGG für den Rekurs die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 514 ff.) gelten, auch das arbeitsgerichtliche Rekursverfahren daher vom Neuerungsverbot beherrscht wird (Stanzl aaO 145; Fasching IV 386 vor §§ 514 ff. ZPO Anm 17).Auch die Klägerin hat diese Rechtsauffassung in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht in Zweifel gezogen; sie meint aber, daß aus den Bestimmungen des von ihr zu Beweiszwecken vorgelegten Übergabsvertrages vom 14. August 1967 (Beilage 2) im Zusammenhalt mit der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 (Beilage 4) eine Schuldübernahme durch den Beklagten zu entnehmen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Klägerin hatte ihr Zahlungsbegehren bis zur Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 immer nur darauf gestützt, daß der Beklagte die Landwirtschaft seines Großvaters im Wege eines Schenkungsvertrages übernommen habe, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß die Klägerin unentgeltlich auf dem Hof und im Haushalt ihres Vaters mitgearbeitet hatte und nach dem Verstorbenen pflichtteilsberechtigt war. Eine Behauptung, daß der Beklagte die aus diesem Sachverhalt resultierende Lohnforderung der Klägerin im Sinne des Paragraph 1405, ABGB durch – ausdrückliche oder schlüssige – Vereinbarung mit T* übernommen hätte, kann dem Tatsachenvorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht entnommen werden; inwiefern, sie im Sinne der Rekursausführungen der Klägerin insbesondere daraus abzuleiten wäre, daß sich der Übergeber zunächst in Punkt 9 des Übergabsvertrages vom 14. August 1967 verpflichtet hatte, die Liegenschaft mit Ausnahme zweier genau bezeichneter Höchstbetragshypotheken lastenfrei zu übergeben, dann aber diese Bestimmung durch Punkt 2 Litera i, der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 dahin geändert wurde, daß die Liegenschaft „frei von bücherlichen Lasten“ zu übergeben sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Die Klägerin hat dann zwar in ihrem Rekurs ON 51 ihr Klagebegehren ausdrücklich auf „§§ 1404 bzw 1405 ABGB“ gestützt und dazu vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte seinem Großvater „versprochen habe, die Forderung der Klägerin zu berichtigen bzw seine Schuld an die Klägerin zu übernehmen“; auf dieses neue Vorbringen war jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 ArbGG für den Rekurs die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 514, ff.) gelten, auch das arbeitsgerichtliche Rekursverfahren daher vom Neuerungsverbot beherrscht wird (Stanzl aaO 145; Fasching römisch vier 386 vor Paragraphen 514, ff. ZPO Anmerkung 17, ).
Wenngleich also die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, schon der Klageerzählung sei ein die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründender Sachverhalt „mühelos zu entnehmen“, aus den angeführten Erwägungen nicht geteilt werden kann, erweist sich doch der Vorwurf des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Zuständigkeitsfrage mit den Parteien nicht ausreichend erörtert, in anderer Hinsicht als berechtigt: Da sich die Klägerin, bei der Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 ganz allgemein auf die „in der Klage angeführten, bisher vorgebrachten“ Gründe berufen hat, hatte das Erstgericht das gesamte Vorbringen der Klägerin dahin zu prüfen, ob ihm Umstände zu entnehmen waren, welche in irgendeiner Richtung die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründen könnten. Dabei war aber von vornherein nicht zu übersehen, daß sich die Klage zwar nicht gegen den Empfänger der Dienstleistungen der Klägerin, wohl aber – nachdem dieser schon im August 1970 verstorben war – gegen dessen Enkel richtet; im Verein mit der gleichfalls schon im Klageschriftsatz enthaltenen Behauptung der Klägerin, daß sie nach ihrem verstorbenen Vater nur unzureichend bedacht worden und daher pflichtteilsberechtigt sei, mußte gerade diese Klageführung gegen einen nahen Verwandten des verstorbenen „Dienstgebers“ die Frage aufwerfen, ob die Klägerin den Beklagten damit nicht allenfalls auch als Erben nach seinem Großvater in Anspruch nehmen wollte. Da die Bejahung dieser Frage und damit einer Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem verstorbenen T* gemäß § 1 Abs 2 ArbGG zur Annahme der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes führen müßte (vgl. Stanzl aaO 99), wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die angeführten, aus dem unbestrittenen Prozeßvorbringen der Klägerin abzuleitenden Anhaltspunkte aufzugreifen und die Frage einer allfälligen Rechtsnachfolge des Beklagten nach T* mit den Parteien zu erörtern. Die Unterlassung einer solchen Klarstellung begründet einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher eine abschließende Beurteilung der vom Beklagten aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage verhindert.Wenngleich also die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, schon der Klageerzählung sei ein die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründender Sachverhalt „mühelos zu entnehmen“, aus den angeführten Erwägungen nicht geteilt werden kann, erweist sich doch der Vorwurf des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Zuständigkeitsfrage mit den Parteien nicht ausreichend erörtert, in anderer Hinsicht als berechtigt: Da sich die Klägerin, bei der Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 ganz allgemein auf die „in der Klage angeführten, bisher vorgebrachten“ Gründe berufen hat, hatte das Erstgericht das gesamte Vorbringen der Klägerin dahin zu prüfen, ob ihm Umstände zu entnehmen waren, welche in irgendeiner Richtung die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründen könnten. Dabei war aber von vornherein nicht zu übersehen, daß sich die Klage zwar nicht gegen den Empfänger der Dienstleistungen der Klägerin, wohl aber – nachdem dieser schon im August 1970 verstorben war – gegen dessen Enkel richtet; im Verein mit der gleichfalls schon im Klageschriftsatz enthaltenen Behauptung der Klägerin, daß sie nach ihrem verstorbenen Vater nur unzureichend bedacht worden und daher pflichtteilsberechtigt sei, mußte gerade diese Klageführung gegen einen nahen Verwandten des verstorbenen „Dienstgebers“ die Frage aufwerfen, ob die Klägerin den Beklagten damit nicht allenfalls auch als Erben nach seinem Großvater in Anspruch nehmen wollte. Da die Bejahung dieser Frage und damit einer Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem verstorbenen T* gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ArbGG zur Annahme der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes führen müßte vergleiche Stanzl aaO 99), wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die angeführten, aus dem unbestrittenen Prozeßvorbringen der Klägerin abzuleitenden Anhaltspunkte aufzugreifen und die Frage einer allfälligen Rechtsnachfolge des Beklagten nach T* mit den Parteien zu erörtern. Die Unterlassung einer solchen Klarstellung begründet einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher eine abschließende Beurteilung der vom Beklagten aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage verhindert.
Bei dieser Sachlage braucht auf die Stichhältigkeit der dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemachten Vorwürfe nicht weiter eingegangen zu werden; die Beschlüsse der Untergerichte waren vielmehr schon aus den angeführten Erwägungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über seine sachliche Zuständigkeit aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.