Der Rekurs ist berechtigt.
Die Befestigung eines Rechtes durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Der wesentliche Unterschied liegt in der nur für die Bürgschaft geltenden Akzessorietät (Koziol in JBl 1964, 306).Die Befestigung eines Rechtes durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (Paragraph 1344, ABGB). Der wesentliche Unterschied liegt in der nur für die Bürgschaft geltenden Akzessorietät (Koziol in JBl 1964, 306).
Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens vom Bestehen der Hauptschuld abhängig, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 151). Die im Sinne des § 1346 Abs 2 ABGB zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderliche Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung liegt im gegenständlichen Falle vor. Zudem wird in ihr auch das Wort „bürgen“ ausdrücklich verwendet. Dies könnte allerdings im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht von ausschließlicher Bedeutung sein. Wenn den Parteien nicht klar ist welche Art von Gutstehen vorliegen soll, so muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen insbesondere aber aus dem Zweck des Geschäftes und der Interessenlage auszulegen. Wenn der Gutsteher kein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner hat, ist anzunehmen, daß nur eine Sicherung der Verbindlichkeit und damit eine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Wenn der Gutsteher ein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hat und dies auch dem Gläubiger bekannt ist, so ist zu vermuten, daß die Parteien Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Wenn eine Partei Bürgschaft und die andere Schuldbeitritt meinte, so ist gleichgültig, welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen (Koziol a.a.O. 311 f). Eine Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners anzunehmen ist (JBI 1952, 209; EvBl 1960/116). Ein solches Interesse muß in der Richtung gegeben sein, daß der Eintretende den Vertrag selbst abgeschlossen hätte, wenn eine Verpflichtung zu dieser Leistung nicht oder nicht mehr bestanden hätte. Ein unmittelbares Interesse ist anzunehmen, wenn dem Mitübernehmer die Vorteile des Geschäftes zugutekommen, von ihm Nachteile abgewendet werden, oder wenn er sich verpflichtet hat, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien. Sonstige persönliche oder moralische Interessen genügen für die Annahme einer Schuldmitübernahme nicht (vgl. 1 Ob 568/76 in EvBl 1977/40, 99 und die dort angegebene Literatur).Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens vom Bestehen der Hauptschuld abhängig, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 151). Die im Sinne des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderliche Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung liegt im gegenständlichen Falle vor. Zudem wird in ihr auch das Wort „bürgen“ ausdrücklich verwendet. Dies könnte allerdings im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht von ausschließlicher Bedeutung sein. Wenn den Parteien nicht klar ist welche Art von Gutstehen vorliegen soll, so muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen insbesondere aber aus dem Zweck des Geschäftes und der Interessenlage auszulegen. Wenn der Gutsteher kein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner hat, ist anzunehmen, daß nur eine Sicherung der Verbindlichkeit und damit eine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Wenn der Gutsteher ein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hat und dies auch dem Gläubiger bekannt ist, so ist zu vermuten, daß die Parteien Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Wenn eine Partei Bürgschaft und die andere Schuldbeitritt meinte, so ist gleichgültig, welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen (Koziol a.a.O. 311 f). Eine Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners anzunehmen ist (JBI 1952, 209; EvBl 1960/116). Ein solches Interesse muß in der Richtung gegeben sein, daß der Eintretende den Vertrag selbst abgeschlossen hätte, wenn eine Verpflichtung zu dieser Leistung nicht oder nicht mehr bestanden hätte. Ein unmittelbares Interesse ist anzunehmen, wenn dem Mitübernehmer die Vorteile des Geschäftes zugutekommen, von ihm Nachteile abgewendet werden, oder wenn er sich verpflichtet hat, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien. Sonstige persönliche oder moralische Interessen genügen für die Annahme einer Schuldmitübernahme nicht vergleiche 1 Ob 568/76 in EvBl 1977/40, 99 und die dort angegebene Literatur).
Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 20. 12. 1967 als Übernahme einer Bürgschaft und zwar im Sinne des § 1357 ABGB zu werten ist, da im Hinblick auf ihre befristete Zahlungsverpflichtung eine Subsidiarität gegenüber der Hauptschuld ihres Sohnes nicht angenommen werden kann. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Verpflichtung ist weder behauptet worden noch hervorgekommen, sondern nur die Motivation aus persönliches Gründen, nämlich ihrer Stellung als Mutter des Hauptschuldners ersichtlich.Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 20. 12. 1967 als Übernahme einer Bürgschaft und zwar im Sinne des Paragraph 1357, ABGB zu werten ist, da im Hinblick auf ihre befristete Zahlungsverpflichtung eine Subsidiarität gegenüber der Hauptschuld ihres Sohnes nicht angenommen werden kann. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Verpflichtung ist weder behauptet worden noch hervorgekommen, sondern nur die Motivation aus persönliches Gründen, nämlich ihrer Stellung als Mutter des Hauptschuldners ersichtlich.
Damit erweist sich zunächst schon der Hinweis der Rekurswerberin auf eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht als zielführend. Gemäß dem § 1 Abs 2 ArbGerG besteht die im Abs 1 begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Voraussetzung ist sohin eine schon vor Prozeßbeginn eingetretene Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge liegt aber im Falle einer Bürgschaftsverpflichtung nicht vor. Sie wäre im übrigen auch bei einem bloßen Schuldbeitritt im Sinne des § 1404 ABGB nicht gegeben, sodaß es auch in diesem Falle bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bliebe (vgl. SZ 28/193).Damit erweist sich zunächst schon der Hinweis der Rekurswerberin auf eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht als zielführend. Gemäß dem Paragraph eins, Absatz 2, ArbGerG besteht die im Absatz eins, begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Voraussetzung ist sohin eine schon vor Prozeßbeginn eingetretene Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge liegt aber im Falle einer Bürgschaftsverpflichtung nicht vor. Sie wäre im übrigen auch bei einem bloßen Schuldbeitritt im Sinne des Paragraph 1404, ABGB nicht gegeben, sodaß es auch in diesem Falle bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bliebe vergleiche SZ 28/193).
Was nun die im Hinblick auf die Akzessorietät der Verpflichtung der Beklagten zur Hauptschuld ihres Sohnes bedeutsame Verjährung der Hauptverbindlichkeit anbelangt, so kann zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß die nach den festgestellten Umständen anzunehmende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB erst mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen begonnen hätte. Eine Überprüfung der diesbezüglichen Schadenersatzforderung und ihrer einzelnen Posten ist aber nicht erfolgt, wobei es auch an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage fehlt.Was nun die im Hinblick auf die Akzessorietät der Verpflichtung der Beklagten zur Hauptschuld ihres Sohnes bedeutsame Verjährung der Hauptverbindlichkeit anbelangt, so kann zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß die nach den festgestellten Umständen anzunehmende dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB erst mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen begonnen hätte. Eine Überprüfung der diesbezüglichen Schadenersatzforderung und ihrer einzelnen Posten ist aber nicht erfolgt, wobei es auch an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage fehlt.
Insoweit die Rekurswerberin die Auffassung vertritt, daß dann, wenn einer Bürgschaftserklärung eine Schadenersatzforderung zugrundeliegt, auch der Bürge innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden müsse, ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der Akzessorietät die Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptschuld bedeutet, daß nämlich die Verpflichtung des Bürgen nur dann und soweit besteht, als auch die Hauptschuld besteht, deren Erfüllung er zugesagt hat. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auch auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, daß die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Die Bürgschaftserklärung ist hiebei streng auszulegen. Im Zweifel ist nach § 915 ABGB anzunehmen, daß sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI, 219). Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern (Klang, a.a.O., 221). Die Bürgschaftsschuld verjährt zwar an sich in dreißig Jahren. Ist sie aber zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden, dann erlischt sie gemäß § 1363 ABGB mit der Verjährung der Hauptschuld (Klang a.a.O., 621). Daß die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner durch die Klageführung beim Arbeitsgericht unterbrochen wurde, ist bezüglich der Beklagten rechtlich irrelevant, da dies eine Erweiterung ihrer Haftung mit sich brächte, wofür eine Zustimmung nicht vorliegt (Klang a.a.O., 241). Es wurde aber die Beklagte durch die gegenständliche Klageführung selbst bereits am 18. 1. 1968 belangt, sodaß nur die Frage offenbleiben kann, ob diese Klage im Sinne des § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt wurde. Nicht gehörige Fortsetzung bedeutet beharrliche Nichtbetätigung des Klägers, was das Gericht. im einzelnen Fall zu beurteilen hat. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war. Dafür trifft den Kläger die Behauptungs-und Beweislast (vgl. SZ 36/50, SZ 41/82, SZ 43/176, SZ 45/97 uva). Diesbezüglich ist nun darauf zu verweisen, daß zwar nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung vom 28. 5. 1968 die damals getroffene Vereinbarung der Parteien über ein Ruhen des Verfahrens in einem Zusammenhang mit der Klärung des Bestehens der Hauptschuld gegenüber H* gestellt wurde (AS 43). Im Rahmen der Tagsatzung vom 11. 2. 1977 im fortgesetzten Verfahren liegt weiteres Vorbringen beider Parteien zu dem Ablauf der Verfahren gegen H* vor. Daraus und aus den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen ist zu ersehen, daß jedenfalls mit der Zurückziehung der Feststellungsklage Mitte Mai 1973 die Prozeßführung bezüglich der Hauptschuld abgeschlossen war. Eine Begründung dafür, daß eine Fortsetzung des gegenständlichen Rechtsstreites dann erst am 4. 11. 1974 von ihr beantragt wurde, hat die klagende Partei nicht vorgebracht. Da die klagende Partei sohin beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen hat, erscheint die Annahme berechtigt, daß sie den Prozeß nicht fortführen wollte (vgl. SZ 43/29). Fehlt es aber an der gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde (vgl. SZ 43/176; SZ 45/97 ua). Da nach den dargelegtes Erwägungen auf der Grundlage der festgestellten zeitlichen Gegebenheiten der geltende gemachte Anspruch gegen die beklagte Partei als verjährt zu beurteilen ist, gelangte das Erstgericht mit Recht zur Abweisung des Klagebegehrens.Insoweit die Rekurswerberin die Auffassung vertritt, daß dann, wenn einer Bürgschaftserklärung eine Schadenersatzforderung zugrundeliegt, auch der Bürge innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden müsse, ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der Akzessorietät die Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptschuld bedeutet, daß nämlich die Verpflichtung des Bürgen nur dann und soweit besteht, als auch die Hauptschuld besteht, deren Erfüllung er zugesagt hat. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auch auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im Paragraph 1353, ABGB aufgestellte Grundsatz, daß die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Die Bürgschaftserklärung ist hiebei streng auszulegen. Im Zweifel ist nach Paragraph 915, ABGB anzunehmen, daß sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte (Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs, 219). Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach Paragraph 1353, ABGB aber nicht erschweren oder erweitern (Klang, a.a.O., 221). Die Bürgschaftsschuld verjährt zwar an sich in dreißig Jahren. Ist sie aber zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden, dann erlischt sie gemäß Paragraph 1363, ABGB mit der Verjährung der Hauptschuld (Klang a.a.O., 621). Daß die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner durch die Klageführung beim Arbeitsgericht unterbrochen wurde, ist bezüglich der Beklagten rechtlich irrelevant, da dies eine Erweiterung ihrer Haftung mit sich brächte, wofür eine Zustimmung nicht vorliegt (Klang a.a.O., 241). Es wurde aber die Beklagte durch die gegenständliche Klageführung selbst bereits am 18. 1. 1968 belangt, sodaß nur die Frage offenbleiben kann, ob diese Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt wurde. Nicht gehörige Fortsetzung bedeutet beharrliche Nichtbetätigung des Klägers, was das Gericht. im einzelnen Fall zu beurteilen hat. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war. Dafür trifft den Kläger die Behauptungs-und Beweislast vergleiche SZ 36/50, SZ 41/82, SZ 43/176, SZ 45/97 uva). Diesbezüglich ist nun darauf zu verweisen, daß zwar nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung vom 28. 5. 1968 die damals getroffene Vereinbarung der Parteien über ein Ruhen des Verfahrens in einem Zusammenhang mit der Klärung des Bestehens der Hauptschuld gegenüber H* gestellt wurde (AS 43). Im Rahmen der Tagsatzung vom 11. 2. 1977 im fortgesetzten Verfahren liegt weiteres Vorbringen beider Parteien zu dem Ablauf der Verfahren gegen H* vor. Daraus und aus den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen ist zu ersehen, daß jedenfalls mit der Zurückziehung der Feststellungsklage Mitte Mai 1973 die Prozeßführung bezüglich der Hauptschuld abgeschlossen war. Eine Begründung dafür, daß eine Fortsetzung des gegenständlichen Rechtsstreites dann erst am 4. 11. 1974 von ihr beantragt wurde, hat die klagende Partei nicht vorgebracht. Da die klagende Partei sohin beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen hat, erscheint die Annahme berechtigt, daß sie den Prozeß nicht fortführen wollte vergleiche SZ 43/29). Fehlt es aber an der gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde vergleiche SZ 43/176; SZ 45/97 ua). Da nach den dargelegtes Erwägungen auf der Grundlage der festgestellten zeitlichen Gegebenheiten der geltende gemachte Anspruch gegen die beklagte Partei als verjährt zu beurteilen ist, gelangte das Erstgericht mit Recht zur Abweisung des Klagebegehrens.
Da die Rechtssache sohin im Sinne einer solchen Entscheidung spruchreif ist, war dem Rekurse der beklagten Partei Folge zu geben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.