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Entscheidung 4 Ob 1572/94×

Entscheidung 4 Ob 1572/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1572/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kathrin L*****, geboren am 6.Juli 1978, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Heidemarie L*****, diese vertreten durch Dr.Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6.April 1994, GZ R 291/94-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß es hier um eine Änderung der im Zuge der Ehescheidung der Eltern verglichenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Obsorgeregelung im Sinne des Paragraph 177, ABGB geht. Ein derartiger Wechsel des Pflegeortes kann aber nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise schon dann angeordnet werden, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist, also insbesondere dann, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist (Koziol/Welser9 römisch zwei 2 264; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2c zu Paragraph 177,; EFSlg 33624; SZ 53/142; EFSlg 43388, 51313, 54048, 66096 uva). Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden (Pichler aaO Rz 16 und 2c), soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist (EFSlg 45890, 59815, 66108 uva ähnlich auch EFSlg 68.801).

Wenn daher das Rekursgericht dem Wunsch der im 16.Lebenjahr stehenden Tochter, die aus eigenem Antrieb bereits seit mehr als einem Jahr im Haushalt des Vaters lebt, Rechnung getragen hat, so steht dies entgegen der Meinung der Mutter durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E35827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01572.94.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0040OB01572_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung