Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß die Erzeugnisse der Streitteile einander verwechselbar ähnlich seien. Das Rekursgericht habe nur auf die verwendeten Materialien abgestellt und die "optische Anmutung" zu Unrecht als "Allerweltsmuster" abgetan. Das Erzeugnis der Beklagten sei so "gelungen", daß es ein Durchschnittsbetrachter mit den Bodenelementen des Klägers verwechsle.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verwendung verschiedener Materialien schließt die Verwechslungsgefahr zwar nicht von vornherein aus; keine Verwechslungsgefahr besteht aber dann, wenn das jeweils verwendete Material das Aussehen maßgeblich bestimmt und zwischen den verwendeten Materialien tiefgreifende Unterschiede bestehen. Das trifft im vorliegenden Fall zu:
Selbst ein flüchtiger Betrachter erkennt, daß für die "Mad*****"-Bodenelemente des Klägers und den "Mast*****"-Bodenbelag der Beklagten verschiedene Materialien verwendet werden, deren Eigenschaften den Gesamteindruck entscheidend prägen. Die "Mad*****"-Bodenelemente erwecken den Eindruck hochwertiger Materialien und sorgfältiger Verarbeitung; der "Mast*****"-Bodenbelag ist auf den ersten Blick als Kunststoffbodenbelag zu erkennen. Die Gestaltung ist nur insofern ähnlich, als bei beiden Böden quadratische Elemente mit einem farblich abgesetzten Rahmen verwendet werden. Das reicht aber nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Der Kläger hat seinen Anspruch aber auch darauf gestützt, daß sich die Beklagten in den Lizenzverhandlungen verpflichtet hätten, auch die Informationen über das optische Konzept/Design weder selbst noch durch Weitergabe an Dritte zu verwerten. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, sämtliche Informationen geheimzuhalten und von den erhaltenen Informationen keinen wirtschaftlichen Gebrauch zu machen. Zur Bescheinigung seines von den Beklagten bestrittenen Vorbringens hat sich der Kläger auf die von ihm vorgelegte eidesstättige Erklärung, auf seine Vernehmung als Auskunftsperson und auf weitere Urkunden berufen.
Dem Beschluß des Erstgerichts ist nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt es aufgrund welcher Erwägungen als bescheinigt angenommen hat. Da es die Verwechslungsgefahr - zu Unrecht - bejaht und die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund antragsgemäß erlassen, hat es sich mit dem Vorbringen des Klägers zu den von den Beklagten eingegangenen Verpflichtungen nicht weiter auseinandergesetzt. Das Rekursgericht hat sich damit zwar befaßt; es hat sich dabei aber auf die Geheimhaltungserklärung vom 4. 8. 1995 beschränkt und diese Erklärung dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die optische Gestaltung beziehe.
Dabei hat das Rekursgericht übersehen, daß sich der Kläger nicht bloß auf die Geheimhaltungserklärung berufen hat. Er hat behauptet, die Beklagten hätten sich verpflichtet, auch die Informationen über das neue optische Konzept/Design geheimzuhalten und die Produktidee weder selbst noch durch Weitergabe an Dritte zu verwerten. Zur Bescheinigung seines Vorbringens hat der Kläger nicht bloß seine eidesstättige Erklärung vorgelegt, sondern auch seine Vernehmung als Auskunftsperson angeboten. Während die eidesstättige Erklärung der gefährdeten Partei, mit der sie ihre Behauptungen bestätigt oder wiederholt, kein geeignetes Bescheinigungsmittel ist, trifft dies für die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Parteien durchzuführen ist, nicht zu (SZ 50/25; JBl 1978, 424). Mit der von ihm beantragten Vernehmung als Auskunftsperson hat der Kläger demnach ein geeignetes Bescheinigungsmittel angeboten.
Das Erstgericht hätte sich daher mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen und ihn als Auskunftsperson vernehmen müssen. Darüber hinaus hätte es aber auch die von den Beklagten angebotenen Bescheinigungen aufnehmen müssen. Es trifft nämlich nicht zu, daß, wie der Kläger behauptet, die Beklagten seinem Vorbringen nicht entgegengetreten wären. Sie haben es vielmehr vehement bestritten und mehrere Auskunftspersonen genannt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufzutragen (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 527 Abs 2 ZPO).In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufzutragen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO).
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die angebotenen Beweismittel aufzunehmen und festzustellen haben, ob die Beklagten die vom Kläger behaupteten Verpflichtungen eingegangen sind. Sollte das Bescheinigungsverfahren ergeben, daß sich die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet haben, keine Fußbodenbeläge herzustellen, die ähnlich aussehen wie seine "Mad*****"-Bodenelemente, so hätten sie mit der Erzeugung und dem Vertrieb ihres "Mast*****"-Bodenbelags einen Vertragsbruch begangen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers wäre daher berechtigt. Eine einstweilige Verfügung könnte allerdings nur bei Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 381 EO erlassen werden, weil § 24 UWG bei Sicherung vertraglicher Ansprüche nicht anwendbar ist. Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Kläger, wie von ihm behauptet, ein unwiederbringlicher Schaden droht, sollte die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die angebotenen Beweismittel aufzunehmen und festzustellen haben, ob die Beklagten die vom Kläger behaupteten Verpflichtungen eingegangen sind. Sollte das Bescheinigungsverfahren ergeben, daß sich die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet haben, keine Fußbodenbeläge herzustellen, die ähnlich aussehen wie seine "Mad*****"-Bodenelemente, so hätten sie mit der Erzeugung und dem Vertrieb ihres "Mast*****"-Bodenbelags einen Vertragsbruch begangen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers wäre daher berechtigt. Eine einstweilige Verfügung könnte allerdings nur bei Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO erlassen werden, weil Paragraph 24, UWG bei Sicherung vertraglicher Ansprüche nicht anwendbar ist. Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Kläger, wie von ihm behauptet, ein unwiederbringlicher Schaden droht, sollte die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.